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Rechtliches

Notwehr, Notstand und Festnahme: Die Jedermannsrechte verständlich erklärt

12.09.2026 · Redaktion 34aprüfung.de · Aktualisiert: 12.09.2026

Notwehr, Notstand, Selbsthilfe, Besitzwehr und vorläufige Festnahme: Voraussetzungen der Jedermannsrechte nach StGB, BGB und StPO mit Beispielen aus dem Dienstalltag.

Private Sicherheitskräfte haben keine polizeilichen Befugnisse. Das Gewaltmonopol liegt beim Staat. Trotzdem darfst du im Dienst unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen – mit denselben Rechten, die jede Bürgerin und jeder Bürger hat. Man spricht deshalb von Jedermannsrechten. Hinzu kommen die Rechte, die dir der Hausrechtsinhaber überträgt. In diesem Ratgeber erklären wir die wichtigsten Jedermannsrechte, ihre Voraussetzungen und typische Beispiele aus dem Dienstalltag.

Notwehr nach § 32 StGB und § 227 BGB

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Wer in Notwehr handelt, handelt nicht rechtswidrig. Das Strafrecht (§ 32 StGB) und das Zivilrecht (§ 227 BGB) verwenden fast denselben Wortlaut: Wer in Notwehr handelt, macht sich weder strafbar noch schadensersatzpflichtig.

Die Voraussetzungen im Einzelnen:

  • Angriff: eine Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten, etwa des Körpers, der Freiheit oder des Eigentums
  • gegenwärtig: Der Angriff steht unmittelbar bevor, findet gerade statt oder dauert noch an
  • rechtswidrig: Der Angreifer hat selbst kein Recht zu seinem Verhalten
  • erforderlich: Die Verteidigung muss geeignet sein, den Angriff sofort zu beenden, und von mehreren gleich wirksamen Mitteln musst du das mildeste wählen
  • geboten: In Ausnahmefällen ist Notwehr eingeschränkt, zum Beispiel gegenüber Kindern, erkennbar Betrunkenen oder bei einem krassen Missverhältnis

Die Verteidigung eines anderen nennt man Nothilfe. Sie ist im Begriff der Notwehr bereits enthalten.

Beispiel: Bei einer Einlasskontrolle holt ein abgewiesener Gast zum Faustschlag gegen deinen Kollegen aus. Du darfst ihn festhalten und wegdrängen, um den Schlag zu verhindern. Ist der Gast bereits gegangen und ruft nur noch Beleidigungen über die Straße, ist der Angriff auf die körperliche Unversehrtheit nicht mehr gegenwärtig – eine körperliche Reaktion wäre dann keine Notwehr mehr.

Rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB

Beim Notstand geht die Gefahr nicht unbedingt von einem rechtswidrigen Angriff aus. Es kann sich auch um ein Feuer, einen Unfall oder eine andere Gefahrenlage handeln. Nach § 34 StGB handelt nicht rechtswidrig, wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr abzuwenden.

Entscheidend ist eine Interessenabwägung: Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen. Außerdem muss die Tat ein angemessenes Mittel sein.

Beispiel: Bei einem Kontrollgang bemerkst du Rauch aus einem verschlossenen Büro, in dem jemand um Hilfe ruft. Du brichst die Tür auf. Die Sachbeschädigung ist gerechtfertigt, weil das Leben eines Menschen deutlich schwerer wiegt als eine beschädigte Tür.

Notstand im BGB: § 228 und § 904

Das BGB unterscheidet zwei Formen. Beim defensiven Notstand (§ 228 BGB) geht die Gefahr von einer Sache aus, und du beschädigst genau diese Sache. Das ist erlaubt, wenn es zur Abwehr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht. Tiere werden dabei rechtlich wie Sachen behandelt. Hast du die Gefahr selbst verschuldet, musst du den Schaden ersetzen.

Beispiel: Ein freilaufender Hund greift dich auf dem Objektgelände an. Du wehrst ihn mit einem Gegenstand ab und verletzt ihn dabei. Das kann nach § 228 BGB gerechtfertigt sein.

Beim aggressiven Notstand (§ 904 BGB) nutzt oder beschädigst du eine fremde, unbeteiligte Sache, um eine Gefahr abzuwenden – etwa den Feuerlöscher eines Nachbarbetriebs. Der Eigentümer muss das dulden, wenn der drohende Schaden unverhältnismäßig groß ist, kann aber Schadensersatz verlangen.

Selbsthilfe nach § 229 BGB

Grundsätzlich musst du zivilrechtliche Ansprüche vor Gericht durchsetzen. § 229 BGB erlaubt ausnahmsweise Selbsthilfe, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass der Anspruch vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Erlaubt sind dann zum Beispiel die Wegnahme einer Sache oder die Festnahme des fluchtverdächtigen Verpflichteten.

Die Selbsthilfe ist eng begrenzt: Sie darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist (§ 230 BGB). Wird jemand festgenommen, muss er unverzüglich dem Amtsgericht vorgeführt werden – in der Praxis übergibst du ihn der Polizei.

Beispiel: Ein Gast will das Restaurant eines Hotels, in dem du Dienst hast, ohne zu bezahlen verlassen und weigert sich, seine Personalien anzugeben. Ist die Polizei nicht rechtzeitig erreichbar, kann ein kurzes Festhalten zur Sicherung des Zahlungsanspruchs gerechtfertigt sein.

Besitzwehr und Besitzkehr nach § 859 BGB

Der Besitzer darf sich gegen verbotene Eigenmacht mit Gewalt wehren (Besitzwehr, § 859 Abs. 1 BGB). Verbotene Eigenmacht liegt vor, wenn jemand dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn darin stört. Wurde eine bewegliche Sache bereits weggenommen, darf der Besitzer sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen (Besitzkehr, § 859 Abs. 2 BGB).

Für Sicherheitskräfte besonders wichtig ist § 860 BGB: Auch der Besitzdiener – also jemand, der die tatsächliche Gewalt für den Besitzer ausübt, wie eine Wachperson im Auftrag des Objektinhabers – darf diese Rechte ausüben.

Beispiel: Ein Mann steckt im Lager eine Kiste Werkzeug ein und läuft Richtung Ausgang. Du holst ihn ein und nimmst ihm die Kiste wieder ab.

Vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO

Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, darf ihn jedermann vorläufig festnehmen, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Es muss sich um eine Straftat handeln, eine Ordnungswidrigkeit genügt nicht. Ob ein bloßer Tatverdacht ausreicht, ist juristisch umstritten. Für die Praxis gilt deshalb: Nimm nur fest, wenn du dir sicher bist, dass tatsächlich eine Straftat begangen wurde.

Erlaubt ist, die Person festzuhalten und dabei angemessene Gewalt anzuwenden. Nicht erlaubt sind ernsthafte Gesundheitsschädigungen oder eine Gefährdung des Lebens, um eine Flucht zu verhindern. Ebenso wenig darfst du die Person eigenmächtig durchsuchen oder sie zwingen, ihren Ausweis herauszugeben. Du musst die Polizei unverzüglich verständigen und die Person übergeben.

Beispiel: Ein Ladendetektiv beobachtet, wie eine Kundin Kosmetik einsteckt und ohne zu bezahlen den Kassenbereich verlässt. Er spricht sie an, sie versucht wegzulaufen. Er darf sie festhalten, bis die Polizei eintrifft.

Was alle Jedermannsrechte gemeinsam haben

  • Sie gelten für alle Menschen gleich – du hast als Sicherheitskraft keine zusätzlichen Sonderrechte.
  • Es gilt immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: so wenig Eingriff wie möglich.
  • Deeskalation hat Vorrang. Ein ruhiges Gespräch verhindert viele Situationen, in denen du Gewalt anwenden müsstest.
  • Jeder Einsatz sollte sorgfältig dokumentiert werden.

Fazit

Notwehr, Notstand, Selbsthilfe, Besitzwehr und vorläufige Festnahme bilden das rechtliche Fundament deiner Arbeit. Wer die Voraussetzungen sicher kennt und sauber voneinander abgrenzen kann, handelt im Dienst rechtssicher und hat in der Prüfung einen großen Vorteil. Lies die Paragrafen ruhig einmal im Original und übe mit Fallbeispielen, bis du die richtige Rechtsgrundlage schnell erkennst.

Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Informationen zur Prüfung erhältst du bei deiner zuständigen IHK.