Wichtige Fachbegriffe
Alle wichtigen Begriffe einfach erklärt.
- Anstiftung
Form der Teilnahme nach § 26 StGB: Wer einen anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlicher, rechtswidriger Tat bestimmt, also den Tatentschluss hervorruft. Der Anstifter wird gleich einem Täter bestraft.
Strafrecht- Antragsdelikt
Straftat, die nur verfolgt wird, wenn der Verletzte einen Strafantrag stellt, z. B. Hausfriedensbruch (§ 123 Abs. 2 StGB). Die Antragsfrist beträgt drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter (§ 77b StGB).
Siehe auch: Offizialdelikt, Hausfriedensbruch
Strafrecht- Auftrag
Im Bewachungsgewerbe der Vertrag zwischen Auftraggeber und Bewachungsunternehmen, in der Regel ein Dienstvertrag (§ 611 BGB). Er legt fest, welche Leistungen erbracht werden und welche Rechte – etwa aus dem Hausrecht – auf den Sicherheitsdienst übertragen werden.
Siehe auch: Hausrecht, Dienstanweisung
Recht- Auskunftsrecht
Recht jeder betroffenen Person, vom Verantwortlichen zu erfahren, ob und welche personenbezogenen Daten über sie verarbeitet werden (Art. 15 DSGVO). Die Auskunft ist unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats zu erteilen. Als Wachperson leitest du solche Anfragen an die zuständige Stelle weiter, statt selbst Daten herauszugeben.
Siehe auch: Personenbezogene Daten, Videoüberwachung
Datenschutz- Beihilfe
Form der Teilnahme nach § 27 StGB: Wer einem anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlicher, rechtswidriger Tat Hilfe leistet, z. B. indem er Schmiere steht oder eine Tür offen lässt. Die Strafe des Gehilfen ist gegenüber der des Täters zu mildern.
Siehe auch: Anstiftung, Vorsatz
Strafrecht- Besitz
Die tatsächliche Gewalt über eine Sache (§ 854 BGB). Besitzer ist, wer die Sache tatsächlich beherrscht – unabhängig davon, ob sie ihm gehört; auch ein Dieb ist Besitzer.
Siehe auch: Eigentum, Besitzdiener, Verbotene Eigenmacht
BGB- Besitzdiener
Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen nach dessen Weisungen ausübt, etwa ein Angestellter oder eine Wachperson (§ 855 BGB). Besitzer ist nur der Besitzherr, doch der Besitzdiener darf Besitzwehr und Besitzkehr ausüben (§ 860 BGB).
Siehe auch: Besitz, Besitzwehr, Besitzkehr
BGB- Besitzkehr
Recht, sich eine durch verbotene Eigenmacht entzogene bewegliche Sache vom auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt zurückzuholen (§ 859 Abs. 2 BGB). Bei Grundstücken ist die Wiedererlangung sofort nach der Entziehung erlaubt (§ 859 Abs. 3 BGB).
Siehe auch: Besitzwehr, Verbotene Eigenmacht, Besitzdiener
BGB- Besitzwehr
Recht des Besitzers, sich einer noch andauernden verbotenen Eigenmacht mit Gewalt zu erwehren (§ 859 Abs. 1 BGB). Die Gewalt muss erforderlich sein, also das mildeste wirksame Mittel.
Siehe auch: Besitzkehr, Verbotene Eigenmacht, Besitz
BGB- Betrug
Straftat nach § 263 StGB: Der Täter täuscht über Tatsachen und erregt dadurch einen Irrtum. Das Opfer trifft aufgrund dieses Irrtums eine Vermögensverfügung, durch die ein Vermögensschaden entsteht. Der Täter handelt in der Absicht, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern. Der Versuch ist strafbar.
Siehe auch: Erschleichen von Leistungen, Hehlerei, Versuch
Strafrecht- Bewacherregister
Bundesweites elektronisches Register nach § 11b GewO, in dem Bewachungsunternehmen und Wachpersonen mit Qualifikationen und Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung erfasst werden. Beschäftigte dürfen erst nach Anmeldung und positiver Prüfung eingesetzt werden.
Siehe auch: Zuverlässigkeit, Unterrichtung, Sachkundeprüfung
Recht- Bewachungsverordnung
Verordnung (BewachV) zu § 34a GewO, die u. a. Unterrichtung, Sachkundeprüfung, Haftpflichtversicherung, Dienstanweisung, Ausweis, Dienstkleidung und den Umgang mit Waffen regelt.
Siehe auch: Dienstanweisung, Sachkundeprüfung, Unterrichtung
Recht- BMA
Brandmeldeanlage: Gefahrenmeldeanlage, die Brände über automatische Melder (Rauch, Wärme, Flamme) oder Handfeuermelder erkennt und an die Feuerwehr oder eine Leitstelle meldet. Sie darf nach einem Alarm nicht eigenmächtig zurückgestellt werden.
Siehe auch: Gefahrenmeldeanlage, NSL, Einbruchmeldeanlage
Technik- Brandklasse
Einteilung von Bränden nach dem brennenden Stoff (DIN EN 2): A feste, glutbildende Stoffe, B flüssige oder flüssig werdende Stoffe, C Gase, D Metalle, F Speiseöle und -fette. Feuerlöscher sind mit den Brandklassen gekennzeichnet, für die sie geeignet sind.
Siehe auch: BMA, Feuerwehrlaufkarte
Technik- Datenminimierung
Grundsatz nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO: Es dürfen nur die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die für den Zweck angemessen, erheblich und notwendig sind.
Siehe auch: Zweckbindung, Datenschutz
Datenschutz- Datenpanne
Umgangssprachlich für eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Art. 4 Nr. 12 DSGVO), z. B. ein verlorener USB-Stick mit Besucherlisten. Der Verantwortliche muss sie in der Regel binnen 72 Stunden der Aufsichtsbehörde melden (Art. 33 DSGVO). Im Dienst meldest du jede Datenpanne sofort deinem Vorgesetzten.
Siehe auch: Personenbezogene Daten, Datenschutz
Datenschutz- Datenschutz
Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts beim Umgang mit seinen personenbezogenen Daten. Rechtsgrundlagen sind vor allem die DSGVO und das BDSG.
Siehe auch: Personenbezogene Daten, Datenminimierung, Videoüberwachung
Datenschutz- Deeskalation
Alle Maßnahmen, die eine konfliktgeladene Situation entschärfen und Gewalt verhindern sollen, etwa ruhige Sprache, Abstand, Respekt und das Anbieten von Alternativen. Sie entspricht dem Grundsatz der Erforderlichkeit nach § 34a Abs. 5 GewO.
Siehe auch: Verhältnismäßigkeit, Kommunikation
Deeskalation- Dienstanweisung
Schriftliche Regelung des Wachdienstes durch den Gewerbetreibenden nach § 18 BewachV. Sie muss u. a. klarstellen, dass Wachpersonen keine polizeilichen Befugnisse haben und Waffen nur mit Zustimmung führen dürfen; die Wachperson erhält eine Ausfertigung.
Siehe auch: Bewachungsverordnung, Auftrag
Recht- Eigentum
Die umfassende rechtliche Herrschaft über eine Sache: Der Eigentümer kann mit ihr nach Belieben verfahren und andere von Einwirkungen ausschließen (§ 903 BGB). Eigentum und Besitz können auseinanderfallen.
BGB- Einbruchmeldeanlage
Gefahrenmeldeanlage (EMA), die unbefugtes Eindringen erkennt, z. B. durch Magnetkontakte, Glasbruchmelder oder Bewegungsmelder, und intern, extern oder als Fernalarm an eine Leitstelle meldet.
Siehe auch: Gefahrenmeldeanlage, Zwangsläufigkeit, NSL
Technik- Ereignisbericht
Schriftliche Dokumentation eines besonderen Vorkommnisses im Dienst, auch Vorfallbericht genannt. Er beantwortet die W-Fragen (wer, was, wann, wo, wie, welche Maßnahmen) und wird zeitnah, sachlich und ohne Wertungen verfasst. Tatsachen und Vermutungen werden klar getrennt.
Siehe auch: Funkdisziplin, Dienstanweisung
Deeskalation- Erforderlichkeit
Teil der Verhältnismäßigkeit: Von mehreren gleich wirksamen Mitteln ist das mildeste zu wählen. § 34a Abs. 5 GewO verpflichtet Wachpersonen ausdrücklich, diesen Grundsatz zu beachten.
Siehe auch: Verhältnismäßigkeit, Jedermannsrecht
Recht- Erfüllungsgehilfe
Person, deren sich ein Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Schuldner haftet für ihr Verschulden wie für eigenes (§ 278 BGB). Beispiel: Ein Bewachungsunternehmen haftet gegenüber seinem Auftraggeber für Fehler seiner Wachpersonen im Rahmen des Bewachungsvertrags.
Siehe auch: Verrichtungsgehilfe, Auftrag, Fahrlässigkeit
BGB- Erschleichen von Leistungen
Straftat nach § 265a StGB, z. B. Fahren ohne Fahrschein oder Zutritt zu einer Veranstaltung oder Einrichtung, um das Entgelt nicht zu zahlen. Der Versuch ist strafbar. Bei geringem Wert wird die Tat in der Regel nur auf Strafantrag verfolgt, außer bei besonderem öffentlichem Interesse.
Siehe auch: Betrug, Antragsdelikt, Strafantragsfrist
Strafrecht- Ersthelfer
Beschäftigte, die in Erster Hilfe ausgebildet sind und im Betrieb bei Notfällen sofort helfen. Nach DGUV Vorschrift 1 muss der Unternehmer genügend Ersthelfer bereitstellen und sie in der Regel alle zwei Jahre fortbilden lassen. Im Wachdienst sind Erste-Hilfe-Kenntnisse besonders wichtig, weil du oft als Erster am Ort bist.
Siehe auch: Rettungskette, Sicherheitsbeauftragter
UVV- Evakuierung
Organisiertes Verlassen eines gefährdeten Gebäudes oder Bereichs durch die anwesenden Personen, z. B. bei Brand oder Bombendrohung (im Betrieb oft auch Räumung genannt). Die Personen werden über Flucht- und Rettungswege zu Sammelstellen geführt. Dort wird geprüft, ob alle das Gebäude verlassen haben. Aufzüge werden nicht benutzt.
Siehe auch: Rettungsweg, Deeskalation
Deeskalation- Fahrlässigkeit
Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, obwohl der Erfolg vorhersehbar und vermeidbar war. Strafbar ist fahrlässiges Handeln nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 15 StGB), z. B. bei der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB).
Strafrecht- Festnahme
Vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO: Jedermann darf eine Person festnehmen, die auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird, wenn sie fluchtverdächtig ist oder ihre Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Sie ist der Polizei unverzüglich zu übergeben.
Siehe auch: Jedermannsrecht, Frische Tat
Strafrecht- Feuerwehrlaufkarte
Plan, der für eine Meldergruppe einer Brandmeldeanlage den Weg vom Feuerwehrzugang bis zum ausgelösten Melder zeigt. Laufkarten liegen an der Brandmelderzentrale bereit. Bei einem Alarm übergibst du der Feuerwehr die passende Laufkarte.
Siehe auch: BMA, Feuerwehrschlüsseldepot
Technik- Feuerwehrschlüsseldepot
Kurz FSD: Tresor in der Außenwand eines Objekts mit Brandmeldeanlage, in dem ein Objektschlüssel für die Feuerwehr hinterlegt ist. Die äußere Tür wird erst nach Auslösung der Brandmeldeanlage freigegeben und lässt sich dann mit dem Schlüssel der Feuerwehr öffnen. Der Wachdienst entnimmt dort keine Schlüssel.
Siehe auch: BMA, Feuerwehrlaufkarte, Schließplan
Technik- Frische Tat
Eine Tat ist frisch, wenn der Täter bei oder unmittelbar nach der Tat am Tatort oder in dessen Nähe angetroffen oder sofort verfolgt wird. Sie ist Voraussetzung der Festnahme nach § 127 StPO und der Besitzkehr nach § 859 Abs. 2 BGB.
Siehe auch: Festnahme, Besitzkehr
Strafrecht- Fundsache
Verlorene, also besitzlose, aber nicht herrenlose Sache (§§ 965 ff. BGB). Der Finder muss den Fund unverzüglich dem Verlierer, dem Eigentümer oder der zuständigen Behörde anzeigen, außer bei Sachen bis 10 Euro Wert. Im Dienst gibst du Fundsachen nach Dienstanweisung ab und dokumentierst sie. Wer eine Fundsache behält, kann sich wegen Unterschlagung strafbar machen.
Siehe auch: Besitz, Eigentum, Unterschlagung
BGB- Funkdisziplin
Regeln für den Sprechfunk im Dienst: erst mithören, dann sprechen, Rufnamen verwenden, kurz, klar und sachlich formulieren, Notrufe haben Vorrang. Unnötige personenbezogene Daten und private Gespräche gehören nicht in den Funk, weil Unbefugte mithören können.
Siehe auch: Kommunikation, Ereignisbericht
Deeskalation- Garantenstellung
Besondere Rechtspflicht, einen Erfolg abzuwenden. Nur wer Garant ist, kann sich durch Unterlassen wie ein aktiver Täter strafbar machen (§ 13 StGB). Eine Garantenstellung kann sich z. B. aus Vertrag oder tatsächlicher Übernahme von Schutzpflichten ergeben – etwa für eine Wachperson im Rahmen ihres Bewachungsauftrags.
Siehe auch: Unterlassene Hilfeleistung, Auftrag
Strafrecht- Gefahr
Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führt. Die Abwehr von Gefahren ist Aufgabe der Polizei- und Ordnungsbehörden.
Siehe auch: Öffentliche Sicherheit, Störer
Recht- Gefährdungsbeurteilung
Pflicht des Arbeitgebers nach § 5 ArbSchG, die Gefährdungen am Arbeitsplatz zu ermitteln und daraus Schutzmaßnahmen abzuleiten. Im Wachdienst gehören z. B. Gewalt, Alleinarbeit und Stolpergefahren dazu.
Siehe auch: Unterweisung, Unfallverhütungsvorschrift
UVV- Gefahrenmeldeanlage
Oberbegriff für Anlagen, die Gefahren wie Einbruch, Überfall oder Brand erkennen und melden. Sie besteht aus Meldern, Zentrale, Bedienteil, Alarmierungs- und Übertragungseinrichtung.
Siehe auch: Einbruchmeldeanlage, BMA, NSL
Technik- Gewaltmonopol
Grundsatz, dass im Rechtsstaat nur der Staat Zwang zur Durchsetzung des Rechts anwenden darf. Private dürfen nur im Rahmen der Jedermannsrechte handeln.
Siehe auch: Jedermannsrecht, Öffentliche Sicherheit
Recht- Gewerbefreiheit
Grundsatz nach § 1 GewO: Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben sind. Das Bewachungsgewerbe ist eine solche Ausnahme, denn es braucht eine Erlaubnis nach § 34a GewO.
Siehe auch: Gewerbeuntersagung, Reisegewerbe, Zuverlässigkeit
Recht- Gewerbeuntersagung
Behördliches Verbot, ein Gewerbe weiter auszuüben, wenn der Gewerbetreibende unzuverlässig ist und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beschäftigten erforderlich ist (§ 35 GewO). Bei erlaubnispflichtigen Gewerben wie dem Bewachungsgewerbe kann die Behörde stattdessen die Erlaubnis zurücknehmen oder widerrufen.
Siehe auch: Zuverlässigkeit, Gewerbefreiheit
Recht- Hausfriedensbruch
Straftat nach § 123 StGB: widerrechtliches Eindringen in Wohnung, Geschäftsräume oder befriedetes Besitztum eines anderen oder Verweilen trotz Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen. Antragsdelikt.
Siehe auch: Hausrecht, Antragsdelikt
Strafrecht- Hausrecht
Befugnis des Berechtigten, über Zutritt und Aufenthalt in Gebäuden oder auf Grundstücken zu entscheiden; es folgt aus Eigentum und Besitz (§§ 858 ff., 903, 1004 BGB). Der Sicherheitsdienst übt es nur im Auftrag des Hausrechtsinhabers aus.
Siehe auch: Hausfriedensbruch, Eigentum, Besitz
BGB- Hehlerei
Straftat nach § 259 StGB: Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine rechtswidrige Tat gegen fremdes Vermögen erlangt hat, ankauft, sich oder einem Dritten verschafft, absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern. Typischer Hinweis: Ware wird weit unter Wert und ohne Beleg angeboten.
Siehe auch: Betrug, Unterschlagung
Strafrecht- Jedermannsrecht
Recht, das jeder Person zusteht, etwa Notwehr, Notstand, Selbsthilfe, Besitzwehr, Besitzkehr und vorläufige Festnahme. Private Sicherheitskräfte haben nach § 34a Abs. 5 GewO nur diese sowie übertragene Rechte.
Siehe auch: Gewaltmonopol, Notwehr, Festnahme, Selbsthilfe
Recht- Kleiner Waffenschein
Waffenrechtliche Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit dem Prüfzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB). Voraussetzungen sind u. a. Volljährigkeit, Zuverlässigkeit und persönliche Eignung. Bei öffentlichen Veranstaltungen gilt das Führverbot nach § 42 WaffG trotzdem.
Siehe auch: Waffenschein, Reizstoffsprühgerät, Verbotene Waffe
Strafrecht- Kommunikation
Austausch von Informationen über Worte (verbal), Stimme und Tonfall (paraverbal) sowie Körpersprache (nonverbal). Nach Schulz von Thun hat jede Nachricht vier Seiten: Sachinhalt, Selbstoffenbarung, Beziehung und Appell.
Siehe auch: Deeskalation, Verhältnismäßigkeit
Deeskalation- Nothilfe
Notwehr zugunsten eines anderen: die erforderliche Verteidigung, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von einem Dritten abzuwenden (§ 32 StGB, § 227 BGB).
Siehe auch: Notwehr, Notwehrexzess
Strafrecht- Notstand
Handeln in einer gegenwärtigen Gefahr, die nicht anders abwendbar ist. Rechtfertigend wirkt er, wenn das geschützte Interesse wesentlich überwiegt (§ 34 StGB); bei Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit kann er entschuldigen (§ 35 StGB). Zivilrechtlich: §§ 228, 904 BGB.
Siehe auch: Notwehr, Verhältnismäßigkeit
Strafrecht- Notwehr
Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (§ 32 StGB, § 227 BGB). Eine durch Notwehr gebotene Tat ist nicht rechtswidrig.
Siehe auch: Nothilfe, Notwehrexzess, Notstand
Strafrecht- Notwehrexzess
Überschreitung der Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken. Der Täter wird nicht bestraft, die Tat bleibt aber rechtswidrig (§ 33 StGB). Wut oder Rache reichen nicht.
Strafrecht- NSL
Notruf- und Serviceleitstelle: ständig besetzte Stelle, die Alarme aus Gefahrenmeldeanlagen, Video- und Personen-Notsignal-Anlagen annimmt, bewertet und nach Maßnahmenplänen Hilfe veranlasst.
Siehe auch: Gefahrenmeldeanlage, Personen-Notsignal-Anlage
Technik- Öffentliche Sicherheit
Schutz der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestands und der Einrichtungen des Staates. Davon zu unterscheiden ist die öffentliche Ordnung als Gesamtheit ungeschriebener Regeln.
Siehe auch: Gefahr, Gewaltmonopol
Recht- Offizialdelikt
Straftat, die Polizei und Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgen müssen, sobald sie davon Kenntnis erlangen – unabhängig vom Willen des Verletzten, z. B. Raub (§ 249 StGB).
Siehe auch: Antragsdelikt
Strafrecht- Personen-Notsignal-Anlage
Technisches System zur Absicherung gefährlicher Alleinarbeit, das bei Notknopfbetätigung, Bewegungslosigkeit oder Lageveränderung automatisch Alarm an eine ständig besetzte Stelle auslöst.
Siehe auch: NSL, Gefährdungsbeurteilung
UVV- Personenbezogene Daten
Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO), z. B. Name, Kfz-Kennzeichen oder Videoaufnahmen erkennbarer Personen.
Siehe auch: Datenschutz, Videoüberwachung
Datenschutz- Reisegewerbe
Gewerbliche Tätigkeit außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche, bei der ohne vorherige Bestellung Waren oder Leistungen angeboten werden (§ 55 GewO). Dafür ist grundsätzlich eine Reisegewerbekarte erforderlich. Gegenbegriff ist das stehende Gewerbe, zu dem das Bewachungsgewerbe gehört.
Siehe auch: Gewerbefreiheit
Recht- Reizstoffsprühgerät
Handliches Gerät, das einen Reizstoff versprüht, z. B. Pfefferspray. Geräte mit amtlichem Prüfzeichen gelten als Waffen, dürfen aber ohne Waffenschein erworben und geführt werden. Ohne Prüfzeichen wird Pfefferspray meist als Tierabwehrspray verkauft. Gegen Menschen darf es nur im Rahmen von Notwehr eingesetzt werden. Bei öffentlichen Veranstaltungen gilt das Führverbot nach § 42 WaffG.
Siehe auch: Kleiner Waffenschein, Notwehr, Verhältnismäßigkeit
Strafrecht- Rettungskette
Abfolge der Hilfe bei einem Notfall: Sofortmaßnahmen, Notruf, weitere Erste Hilfe, Rettungsdienst, Krankenhaus. Jedes Glied ist für das Überleben des Betroffenen wichtig.
Siehe auch: Unterlassene Hilfeleistung
UVV- Rettungsweg
Weg, über den Menschen ein Gebäude im Gefahrenfall verlassen und Rettungskräfte hineingelangen können. Flucht- und Rettungswege sowie Notausgänge müssen ständig frei und gekennzeichnet sein und dürfen nicht verstellt oder verschlossen werden. Findest du einen zugestellten Rettungsweg, lässt du ihn räumen und dokumentierst den Mangel.
Siehe auch: Sicherheitskennzeichnung, Evakuierung
UVV- Rücktritt
Wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert, wird nach § 24 StGB nicht wegen Versuchs bestraft. Strafbar bleibt er aber für bereits vollendete andere Delikte, z. B. eine Sachbeschädigung beim abgebrochenen Einbruch.
Siehe auch: Versuch
Strafrecht- Sachkundeprüfung
Prüfung vor der IHK nach § 34a GewO und BewachV, schriftlich und mündlich. Seit 01.07.2025 umfasst der schriftliche Teil 82 Aufgaben in 120 Minuten mit maximal 120 Punkten; ab 50 % erfolgt die Zulassung zur mündlichen Prüfung.
Siehe auch: Unterrichtung, Bewachungsverordnung
Recht- Schließplan
Übersicht, welcher Schlüssel einer Schließanlage welche Schließzylinder schließt. Typische Hierarchie: Einzelschlüssel, Gruppenschlüssel, Hauptschlüssel, Generalhauptschlüssel. Der Schließplan ist vertraulich, weil er zeigt, mit welchem Schlüssel man in welche Bereiche gelangt.
Siehe auch: Feuerwehrschlüsseldepot, Widerstandsklasse
Technik- Schuld
Dritte Stufe der Straftat: persönliche Vorwerfbarkeit. Sie fehlt z. B. bei Kindern unter 14 Jahren (§ 19 StGB), bei Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder bei Entschuldigungsgründen wie §§ 33, 35 StGB.
Siehe auch: Vorsatz, Notwehrexzess
Strafrecht- Selbsthilfe
Recht, einen zivilrechtlichen Anspruch eigenmächtig zu sichern, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist (§ 229 BGB), z. B. durch Festnahme eines fluchtverdächtigen Schuldners. Grenzen und Pflichten regelt § 230 BGB.
Siehe auch: Jedermannsrecht, Besitzkehr
BGB- Sicherheitsbeauftragter
Beschäftigter, der den Unternehmer bei Arbeitsschutz und Unfallverhütung unterstützt, z. B. auf Mängel hinweist (§ 22 SGB VII). Er ist in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten zu bestellen. Er übernimmt diese Aufgabe zusätzlich, hat keine Weisungsbefugnis und trägt nicht die Verantwortung des Unternehmers.
Siehe auch: Ersthelfer, Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung
UVV- Sicherheitskennzeichnung
Einheitliche Zeichen am Arbeitsplatz, die vor Gefahren warnen oder Verhalten vorgeben. Verbotszeichen sind rund und rot, Warnzeichen dreieckig und gelb, Gebotszeichen rund und blau, Rettungszeichen rechteckig und grün, Brandschutzzeichen rechteckig und rot. Sicherheitskennzeichnungen dürfen nicht verdeckt oder entfernt werden.
Siehe auch: Rettungsweg, Unfallverhütungsvorschrift
UVV- Störer
Im Polizei- und Ordnungsrecht die Person, gegen die sich Maßnahmen der Gefahrenabwehr richten: Verhaltensstörer verursacht die Gefahr durch sein Verhalten, Zustandsstörer ist für eine gefährliche Sache verantwortlich.
Siehe auch: Gefahr, Öffentliche Sicherheit
Recht- Strafantragsfrist
Frist, innerhalb derer bei einem Antragsdelikt der Strafantrag gestellt werden muss. Sie beträgt drei Monate und beginnt, sobald der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt (§ 77b StGB). Nach Ablauf kann die Tat nicht mehr verfolgt werden, sofern sie ein reines Antragsdelikt ist.
Siehe auch: Antragsdelikt, Strafanzeige
Strafrecht- Strafanzeige
Mitteilung eines Sachverhalts, der eine Straftat sein könnte, an Polizei, Staatsanwaltschaft oder Amtsgericht (§ 158 StPO). Jeder kann Strafanzeige erstatten, mündlich oder schriftlich. Sie ist vom Strafantrag zu unterscheiden, den bei Antragsdelikten nur der Berechtigte stellen kann.
Siehe auch: Antragsdelikt, Strafantragsfrist, Offizialdelikt
Strafrecht- Unfallverhütungsvorschrift
Verbindliche Vorschrift der Unfallversicherungsträger zum Arbeitsschutz. Für Sicherheitsdienste gilt besonders die DGUV Vorschrift 23 „Wach- und Sicherheitsdienste“ neben der DGUV Vorschrift 1.
Siehe auch: Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung
UVV- Unterlassene Hilfeleistung
Strafbar nach § 323c StGB macht sich, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und zumutbar ist.
Siehe auch: Rettungskette
Strafrecht- Unterrichtung
Nachweis bei der IHK über 40 Unterrichtsstunden ohne Prüfung, der für Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe mindestens erforderlich ist. Für bestimmte Tätigkeiten nach § 34a Abs. 1a Satz 2 GewO ist stattdessen die Sachkundeprüfung nötig.
Siehe auch: Sachkundeprüfung, Bewacherregister
Recht- Unterschlagung
Straftat nach § 246 StGB: Wer sich oder einem Dritten eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet. Anders als beim Diebstahl ist keine Wegnahme nötig – der Täter hat die Sache bereits in seinem Gewahrsam, z. B. eine Fundsache oder einen anvertrauten Gegenstand.
Strafrecht- Unterweisung
Information der Beschäftigten über Gefahren und Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber (§ 12 ArbSchG), nach DGUV Vorschrift 1 mindestens einmal jährlich.
Siehe auch: Gefährdungsbeurteilung, Unfallverhütungsvorschrift
UVV- Verbotene Eigenmacht
Entziehung oder Störung des Besitzes ohne den Willen des Besitzers, sofern das Gesetz dies nicht gestattet (§ 858 BGB). Sie berechtigt zu Besitzwehr und Besitzkehr.
Siehe auch: Besitzwehr, Besitzkehr, Besitz
BGB- Verbotene Waffe
Waffen und Gegenstände, mit denen der Umgang nach § 2 Abs. 3 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 grundsätzlich verboten ist, z. B. Schlagringe, Butterflymesser, Stahlruten, Totschläger und Wurfsterne. Schon der Besitz ist strafbar, eine Erlaubnis kann man dafür grundsätzlich nicht erwerben.
Siehe auch: Waffenschein, Kleiner Waffenschein, Wesentliche Teile (Waffe)
Strafrecht- Verhältnismäßigkeit
Grundsatz, dass eine Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sein muss. Er ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip; für Wachpersonen ist die Erforderlichkeit in § 34a Abs. 5 GewO ausdrücklich verankert.
Siehe auch: Erforderlichkeit, Deeskalation
Recht- Verrichtungsgehilfe
Person, die von einem Geschäftsherrn zu einer Tätigkeit bestellt wurde und dabei weisungsabhängig ist. Fügt sie einem Dritten bei dieser Tätigkeit widerrechtlich einen Schaden zu, haftet der Geschäftsherr nach § 831 BGB – es sei denn, er weist nach, dass er die Person sorgfältig ausgewählt und überwacht hat.
Siehe auch: Erfüllungsgehilfe
BGB- Versuch
Eine Straftat ist versucht, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Verwirklichung ansetzt, die Tat aber nicht vollendet wird (§ 22 StGB). Der Versuch eines Verbrechens ist immer strafbar, der eines Vergehens nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 StGB).
Strafrecht- Videoüberwachung
Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen. Für private Stellen ist sie in der Regel nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu beurteilen; für öffentlich zugängliche Räume regelt § 4 BDSG Zweck, Kennzeichnung und Löschung.
Siehe auch: Personenbezogene Daten, Datenschutz
Datenschutz- Vorsatz
Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Grundsätzlich ist nur vorsätzliches Handeln strafbar (§ 15 StGB).
Siehe auch: Fahrlässigkeit, Schuld
Strafrecht- Wächterkontrollsystem
Technisches System, das Kontrollgänge nachweist. An festgelegten Kontrollpunkten sind Datenträger (z. B. RFID- oder NFC-Chips) angebracht, die die Wachperson mit einem Lesegerät oder einer App erfasst. Gespeichert werden Kontrollpunkt und Zeitpunkt. Manche Systeme melden der Leitstelle in Echtzeit, wenn ein Punkt nicht rechtzeitig erreicht wird.
Siehe auch: Ereignisbericht, NSL, Personen-Notsignal-Anlage
Technik- Waffenbesitzkarte
Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 WaffG zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen. Sie berechtigt nicht zum Führen der Waffe in der Öffentlichkeit.
Siehe auch: Waffenschein
Strafrecht- Waffenschein
Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 WaffG zum Führen einer Schusswaffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums. Für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen genügt der Kleine Waffenschein.
Siehe auch: Waffenbesitzkarte
Strafrecht- Wesentliche Teile (Waffe)
Bauteile einer Schusswaffe, die nach dem Waffengesetz der Schusswaffe gleichgestellt sind, für die sie bestimmt sind, z. B. der Lauf, der Verschluss und das Patronen- oder Kartuschenlager. Für sie gelten grundsätzlich dieselben Erlaubnispflichten wie für die vollständige Waffe.
Siehe auch: Waffenbesitzkarte, Verbotene Waffe
Strafrecht- Widerstandsklasse
Einstufung der Einbruchhemmung von Türen, Fenstern und Abschlüssen nach DIN EN 1627 von RC 1 N bis RC 6. Je höher die Klasse, desto länger widersteht das Bauteil einem Täter mit stärkerem Werkzeug.
Siehe auch: Einbruchmeldeanlage
Technik- Zuverlässigkeit
Voraussetzung für Gewerbetreibende und Wachpersonen nach § 34a GewO. Sie fehlt in der Regel z. B. nach bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen; die Behörde prüft sie regelmäßig, spätestens nach fünf Jahren, erneut.
Siehe auch: Bewacherregister, Sachkundeprüfung
Recht- Zwangsläufigkeit
Prinzip bei Einbruchmeldeanlagen, das Fehlbedienungen verhindert: Die Anlage lässt sich nur scharf schalten, wenn alle Melder in Ruhe und überwachte Öffnungen verschlossen sind, und der gesicherte Bereich kann im scharfen Zustand nicht versehentlich betreten werden.
Siehe auch: Einbruchmeldeanlage
Technik- Zweckbindung
Grundsatz nach Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO: Personenbezogene Daten dürfen nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben und nicht in unvereinbarer Weise weiterverarbeitet werden.
Siehe auch: Datenminimierung, Datenschutz
Datenschutz
Kein Begriff gefunden.