Waffenbegriff, Besitzen und Führen, Waffenbesitzkarte, Waffenschein und Kleiner Waffenschein: die Grundlagen des Waffenrechts für das Bewachungsgewerbe.
Das Waffenrecht gehört zum Sachgebiet „Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen“ und spielt in der Sachkundeprüfung nach § 34a GewO eine wichtige Rolle. Auch im Alltag solltest du die Grundregeln kennen: Wer im Sicherheitsdienst arbeitet, begegnet Waffen bei Einlasskontrollen, auf Veranstaltungen oder bei Taschenkontrollen. In diesem Ratgeber erklären wir die wichtigsten Begriffe und Erlaubnisse des Waffengesetzes (WaffG) – und warum du als Wachperson nicht einfach selbst eine Waffe mitnehmen darfst.
Was ist eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes?
Das Waffengesetz unterscheidet grob zwei Gruppen (§ 1 WaffG):
- Schusswaffen und ihnen gleichgestellte Gegenstände, zum Beispiel Pistolen, Revolver, Gewehre, aber auch Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
- tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, etwa Hieb- und Stoßwaffen wie Schlagstöcke, außerdem Elektroimpulsgeräte und Reizstoffsprühgeräte sowie bestimmte Messer
Nicht jeder gefährliche Gegenstand ist eine Waffe im Sinne des Gesetzes. Ein Küchenmesser oder ein Baseballschläger sind zum Beispiel nicht dazu bestimmt, Menschen anzugreifen. Werden sie aber dafür eingesetzt, können sie strafrechtlich als „gefährliches Werkzeug“ eine Rolle spielen, etwa bei der gefährlichen Körperverletzung.
Besitzen und Führen: zwei zentrale Begriffe
Das Waffengesetz knüpft seine Erlaubnisse an bestimmte Tätigkeiten. Die beiden wichtigsten:
- Besitzen: Du übst die tatsächliche Gewalt über eine Waffe aus, du kannst also darüber verfügen.
- Führen: Du übst die tatsächliche Gewalt über eine Waffe außerhalb deiner eigenen Wohnung, deiner Geschäftsräume, deines eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte aus.
Für die Prüfung solltest du dir merken: Wer eine Waffe auf der Straße, im Auto oder am Arbeitsplatz eines Kunden bei sich trägt, führt sie. Daneben kennt das Gesetz weitere Umgangsformen wie Erwerben, Überlassen, Verbringen oder Schießen.
Waffenbesitzkarte, Waffenschein und Kleiner Waffenschein
Für erlaubnispflichtige Waffen gibt es verschiedene Erlaubnisse. Sie werden häufig verwechselt.
Waffenbesitzkarte (WBK)
Die Waffenbesitzkarte berechtigt zum Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen. Führen darfst du die Waffe damit nicht – erlaubt ist nur, sie zu bestimmten Zwecken nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit zu transportieren, etwa zum Schießstand. Typische Inhaber sind Sportschützen, Jäger oder Sammler.
Waffenschein
Der Waffenschein erlaubt das Führen einer Schusswaffe. Er wird nur selten erteilt, weil ein besonderes Bedürfnis nachgewiesen werden muss – etwa eine erhebliche persönliche Gefährdung. Allgemeine Voraussetzungen für waffenrechtliche Erlaubnisse sind nach § 4 WaffG unter anderem:
- Mindestalter von 18 Jahren
- Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG)
- persönliche Eignung (§ 6 WaffG)
- Sachkunde (§ 7 WaffG)
- ein Bedürfnis (§ 8 WaffG)
Für den Waffenschein ist zusätzlich eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
Kleiner Waffenschein
Der Kleine Waffenschein berechtigt zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die ein amtliches Prüfzeichen tragen. Sachkunde und Bedürfnis müssen dafür nicht nachgewiesen werden, wohl aber Volljährigkeit, Zuverlässigkeit und persönliche Eignung. Wichtig: Auch mit Kleinem Waffenschein ist das Führen an vielen Orten verboten, etwa bei öffentlichen Veranstaltungen wie Volksfesten, Konzerten oder Sportveranstaltungen (§ 42 WaffG) und in Waffenverbotszonen.
Verbotene Gegenstände
Bestimmte Waffen sind so gefährlich oder heimtückisch, dass der Umgang mit ihnen grundsätzlich verboten ist. Die genaue Liste steht in der Anlage 2 zum Waffengesetz. Dazu gehören zum Beispiel:
- Schlagringe
- Stahlruten und Totschläger
- Wurfsterne
- Butterflymesser, Faustmesser und Fallmesser
- Waffen, die als Alltagsgegenstände getarnt sind
Daneben gibt es Gegenstände, die zwar besessen, aber nicht ohne Weiteres geführt werden dürfen, zum Beispiel Anscheinswaffen oder bestimmte Messer (§ 42a WaffG).
Achtung bei Messern: Die Regeln zum Führen von Messern wurden im Jahr 2024 verschärft, unter anderem durch erweiterte Verbote bei öffentlichen Veranstaltungen und neue Möglichkeiten für Waffen- und Messerverbotszonen. Da sich die Rechtslage in diesem Bereich mehrfach geändert hat und auch örtliche Regelungen gelten können, solltest du dich immer über den aktuellen Stand informieren – zum Beispiel im Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de oder bei der zuständigen Behörde.
Waffen im Bewachungsgewerbe
Viele Einsteiger fragen sich, ob sie im Dienst eine Waffe tragen dürfen. Die kurze Antwort: Nur in besonderen Ausnahmefällen und nie auf eigene Faust.
§ 28 WaffG regelt das Bedürfnis für Bewachungsunternehmen. Ein Bewachungsunternehmer kann eine waffenrechtliche Erlaubnis erhalten, wenn er glaubhaft macht, dass er Aufträge wahrnimmt, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objekts Schusswaffen erfordern. Die Waffen werden dann in der Regel auf das Unternehmen erlaubt.
Wachpersonen dürfen solche Waffen nur führen, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Dafür müssen auch sie unter anderem zuverlässig und persönlich geeignet sein und die waffenrechtliche Sachkunde nachweisen. Die Waffe darf nur im Rahmen des konkreten Bewachungsauftrags geführt werden, nicht privat oder auf dem Heimweg. Ergänzend enthalten die Bewachungsverordnung und die DGUV Vorschrift 23 Vorgaben, etwa zur Aufbewahrung, zur Unterrichtung über den Umgang mit Waffen und zu regelmäßigen Schießübungen.
Für die allermeisten Tätigkeiten im Sicherheitsdienst gilt: keine Waffe. Wer ohne Erlaubnis eine erlaubnispflichtige Waffe führt oder mit verbotenen Gegenständen umgeht, macht sich strafbar.
Waffen und Notwehr
Auch wer eine Waffe rechtmäßig führt, darf sie nur im Rahmen der Jedermannsrechte einsetzen, vor allem in einer Notwehrlage nach § 32 StGB. Die Verteidigung muss erforderlich sein: Von mehreren gleich wirksamen Mitteln ist das mildeste zu wählen. Der Gebrauch einer Schusswaffe ist immer das letzte Mittel. In der Regel ist er vorher anzudrohen, sofern die Situation das zulässt.
Zusätzlich üben: Fragen zur Waffensachkunde
Wenn du in einem Bereich arbeiten möchtest, in dem Waffen eine Rolle spielen, brauchst du die waffenrechtliche Sachkunde nach § 7 WaffG. Sie ist eine eigene Prüfung und nicht Teil der Sachkundeprüfung nach § 34a GewO. Zur Vorbereitung bieten wir dir zusätzlich Übungsfragen aus dem amtlichen Fragenkatalog des Bundesverwaltungsamts an. So kannst du dein Wissen zu Waffentechnik, Waffenrecht und sicherem Umgang gezielt trainieren.
Fazit
Für die Sachkundeprüfung solltest du den Waffenbegriff, den Unterschied zwischen Besitzen und Führen sowie die drei Erlaubnisarten sicher kennen. Merke dir außerdem, welche Gegenstände verboten sind und dass Waffen im Bewachungsgewerbe nur mit behördlicher Erlaubnis und Zustimmung geführt werden dürfen. Bei Messern und Verbotszonen lohnt sich immer ein Blick in die aktuelle Rechtslage.
Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Informationen zur Prüfung erhältst du bei deiner zuständigen IHK.