Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung & Gewerberecht
Hier geht es um die Rolle des Staates, die Grundrechte und die gewerberechtlichen Regeln für das Bewachungsgewerbe. Merke dir vor allem, wo die Grenze zwischen staatlicher Gewalt und privater Sicherheit verläuft.
Gewaltmonopol und Rolle privater Sicherheitsdienste
Das Gewaltmonopol liegt beim Staat: Nur Polizei und Behörden dürfen hoheitlich Zwang ausüben.
Private Sicherheitskräfte haben keine polizeilichen Befugnisse, sondern nur Jedermannsrechte (Notwehr, Notstand, vorläufige Festnahme, Selbsthilfe, Besitzwehr).
Dazu kommen Rechte, die der Hausrechtsinhaber (Eigentümer, Besitzer) überträgt, z. B. Hausverbot aussprechen.
Gefahrenabwehr ist Aufgabe von Polizei und Ordnungsbehörden; Strafverfolgung ist Aufgabe von Polizei und Staatsanwaltschaft.
Die Polizei unterliegt bei der Strafverfolgung dem Legalitätsprinzip (Pflicht zum Einschreiten), bei der Gefahrenabwehr dem Opportunitätsprinzip (pflichtgemäßes Ermessen).
Grundrechte (Grundgesetz)
Art. 1 GG: Die Würde des Menschen ist unantastbar – Leitlinie für jeden Umgang mit Menschen.
Art. 2 GG: freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person.
Art. 3 GG: Gleichheit vor dem Gesetz, Verbot der Benachteiligung z. B. wegen Geschlecht, Herkunft, Glauben oder Behinderung.
Art. 13 GG: Unverletzlichkeit der Wohnung.
Grundrechte binden unmittelbar den Staat; im Verhältnis zwischen Privaten wirken sie mittelbar, etwa über Gesetze wie BGB und AGG.
§ 34a GewO – Erlaubnis und Nachweise
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, braucht eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Voraussetzungen für den Gewerbetreibenden u. a.: Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Haftpflichtversicherung und bestandene Sachkundeprüfung.
Wachpersonen brauchen mindestens eine Unterrichtung (40 Unterrichtseinheiten) bei der IHK.
Sachkundeprüfung für Wachpersonen u. a. bei Kontrollgängen im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, Schutz vor Ladendieben und Einlasskontrolle in Diskotheken.
Außerdem bei leitenden Tätigkeiten in Flüchtlingsunterkünften und bei zugangsgeschützten Großveranstaltungen.
Bewacherregister und Zuverlässigkeit
Das Bewacherregister (§ 11b GewO) erfasst bundesweit Gewerbetreibende und Wachpersonen.
Der Arbeitgeber meldet Wachpersonen vor dem Einsatz über das Register an; die Behörde prüft die Zuverlässigkeit.
Unzuverlässig ist in der Regel, wer z. B. wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurde oder extremistische Bestrebungen verfolgt.
Wachpersonen dürfen erst eingesetzt werden, wenn die Prüfung abgeschlossen ist und die Behörde keine Bedenken hat.
Bewachungsverordnung (BewachV)
Regelt u. a. Unterrichtung, Sachkundeprüfung, Pflichten des Gewerbetreibenden und Dienstausweis.
Wachpersonen führen im Dienst einen Dienstausweis mit und zeigen ihn auf Verlangen der Behörde vor (§ 11 BewachV).
Der Dienstausweis ist nicht übertragbar.
Verstöße gegen Pflichten aus GewO und BewachV können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
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Datenschutzrecht
Im Sicherheitsdienst hast du ständig mit personenbezogenen Daten zu tun – von der Besucherliste bis zur Videoaufnahme. Die DSGVO legt fest, wann diese Daten verarbeitet werden dürfen und welche Rechte Betroffene haben.
Grundbegriffe (Art. 4 DSGVO)
Personenbezogene Daten: alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (Name, Bild, Kennzeichen, Stimme …).
Verarbeitung: jeder Umgang mit Daten, z. B. Erheben, Speichern, Verwenden, Übermitteln, Löschen.
Verantwortlicher: wer über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet – meist der Auftraggeber bzw. Betreiber, nicht die einzelne Wachperson.
Besondere Kategorien (Art. 9): z. B. Gesundheit, ethnische Herkunft, Religion, biometrische Daten zur Identifizierung – besonders geschützt.
Grundsätze (Art. 5 DSGVO)
Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz.
Zweckbindung: Daten nur für festgelegte, eindeutige Zwecke verwenden.
Datenminimierung: nur so viele Daten wie nötig.
Richtigkeit und Speicherbegrenzung: Daten aktuell halten und löschen, wenn sie nicht mehr gebraucht werden.
Integrität und Vertraulichkeit sowie Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen.
Rechtsgrundlagen (Art. 6 DSGVO)
Verarbeitung ist nur erlaubt, wenn eine Rechtsgrundlage vorliegt.
Beim berechtigten Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f) wird abgewogen: Überwiegen die Interessen der Betroffenen, ist die Verarbeitung unzulässig.
Eine Einwilligung muss freiwillig, informiert und widerrufbar sein.
Rechte der Betroffenen
Informationspflicht (Art. 13): Betroffene erfahren u. a., wer verantwortlich ist und wofür Daten verarbeitet werden.
Auskunftsrecht (Art. 15): Betroffene können Auskunft über ihre gespeicherten Daten verlangen – gerichtet an den Verantwortlichen.
Recht auf Berichtigung (Art. 16) und Löschung (Art. 17).
Anfragen von Betroffenen nimmst du freundlich auf und leitest sie an den Verantwortlichen weiter.
Videoüberwachung
§ 4 BDSG regelt die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume; für private Betreiber stützt sich die Zulässigkeit vor allem auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Die Überwachung und der Verantwortliche müssen frühzeitig erkennbar gemacht werden, z. B. durch Hinweisschilder.
Aufnahmen sind zu löschen, sobald sie für den Zweck nicht mehr erforderlich sind.
Keine Weitergabe an Unbefugte, kein Abfilmen des Monitors, keine privaten Kopien.
Über die Herausgabe von Aufnahmen (z. B. an die Polizei) entscheidet der Verantwortliche.
Praxis im Wachdienst
Wachbuch, Besucherlisten und Berichte enthalten personenbezogene Daten – sicher aufbewahren.
Bildschirme und Unterlagen vor fremden Blicken schützen.
Keine Auskünfte über Mitarbeiter oder Kunden an Dritte, auch nicht am Telefon.
Datenpannen (z. B. verlorene Besucherliste) sofort dem Vorgesetzten melden.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Das BGB regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen. Für dich besonders wichtig: Besitz und Eigentum, das Hausrecht und die zivilrechtlichen Jedermannsrechte.
Personen und Sachen
Rechtsfähigkeit beginnt mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB).
Geschäftsunfähig ist, wer noch nicht sieben Jahre alt ist (§ 104); Minderjährige ab sieben sind beschränkt geschäftsfähig (§ 106).
Sachen sind nur körperliche Gegenstände (§ 90); Tiere sind keine Sachen, werden aber weitgehend wie Sachen behandelt (§ 90a).
Deliktsfähigkeit: Kinder unter sieben Jahren haften nicht für Schäden (§ 828 Abs. 1).
Besitz und Eigentum
Besitz = tatsächliche Gewalt über eine Sache (§ 854); Eigentum = rechtliche Herrschaft (§ 903).
Besitzdiener (§ 855) übt die tatsächliche Gewalt für einen anderen nach dessen Weisungen aus – z. B. eine Wachperson.
Verbotene Eigenmacht (§ 858): Besitz wird ohne Willen des Besitzers entzogen oder gestört.
Das Hausrecht folgt aus Eigentum oder Besitz (§§ 903, 858 ff., 1004) und kann auf den Sicherheitsdienst übertragen werden.
Besitzschutz (§§ 859, 860 BGB)
Besitzwehr (§ 859 Abs. 1): Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
Besitzkehr bewegliche Sache (§ 859 Abs. 2): Dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter darf die Sache mit Gewalt wieder abgenommen werden.
Besitzkehr Grundstück (§ 859 Abs. 3): Wiederherstellung des Besitzes sofort nach der Entziehung.
§ 860: Auch der Besitzdiener darf diese Rechte ausüben.
Immer gilt: Gewalt nur so weit wie nötig und angemessen.
Notwehr, Notstand und Selbsthilfe
Notwehr (§ 227): Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff ist nicht widerrechtlich.
Defensivnotstand (§ 228): Eine Sache, von der eine Gefahr ausgeht, darf beschädigt werden, wenn das erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht.
Aggressivnotstand (§ 904): Einwirkung auf eine unbeteiligte Sache zur Abwehr eines unverhältnismäßig größeren Schadens; der Eigentümer kann Schadensersatz verlangen.
Selbsthilfe (§ 229): nur wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und der Anspruch sonst vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
Grenzen (§ 230): nicht weiter als erforderlich; wer jemanden festnimmt, muss unverzüglich das Amtsgericht anrufen bzw. ihn vorführen.
Hausverbot und Haftung
§ 1004: Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung von Störungen – Grundlage für das Hausverbot.
Hausverbote dürfen nicht diskriminierend sein (§ 19 AGG).
§ 823 Abs. 1: Wer vorsätzlich oder fahrlässig Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht verletzt, haftet auf Schadensersatz.
§ 831: Der Arbeitgeber haftet für Schäden, die seine Verrichtungsgehilfen verursachen, kann sich aber unter Umständen entlasten.
§ 231: Wer irrtümlich Selbsthilfe übt, ist zum Schadensersatz verpflichtet – auch ohne Verschulden.
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Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen
Du musst Straftaten erkennen, deine Rechtfertigungsgründe kennen und wissen, wann du jemanden vorläufig festnehmen darfst. Dazu kommen Grundzüge des Waffenrechts.
Aufbau einer Straftat
Prüfung in drei Stufen: Tatbestand – Rechtswidrigkeit – Schuld.
Verbrechen: Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe; Vergehen: geringere Mindeststrafe oder Geldstrafe (§ 12 StGB).
Der Versuch eines Verbrechens ist immer strafbar, der Versuch eines Vergehens nur, wenn das Gesetz es bestimmt.
Antragsdelikte (z. B. Hausfriedensbruch) werden nur auf Strafantrag verfolgt.
Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe
Notwehr (§ 32): erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf sich oder einen anderen (Nothilfe).
Notwehrexzess (§ 33): Überschreitung aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken bleibt straflos.
Rechtfertigender Notstand (§ 34): Gefahr für ein Rechtsgut wird durch Eingriff in ein deutlich geringerwertiges Rechtsgut abgewendet.
Entschuldigender Notstand (§ 35): Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit von sich, Angehörigen oder nahestehenden Personen; die Tat bleibt rechtswidrig, aber ohne Schuld.
Jedermann darf festnehmen, wer auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird.
Zusätzlich: Fluchtverdacht oder Identität nicht sofort feststellbar.
Mittel: nur angemessene Gewalt, z. B. Festhalten; keine schweren Verletzungen, kein Schusswaffengebrauch zur bloßen Festnahme.
Der Festgenommene ist unverzüglich der Polizei zu übergeben.
Identitätsfeststellung (§ 163b StPO) und Durchsuchung sind Sache der Polizei, nicht des Sicherheitsdienstes.
Grundzüge des Waffenrechts
Waffenbesitzkarte = Erlaubnis zu Erwerb und Besitz; Waffenschein = Erlaubnis zum Führen (Waffe außerhalb von Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum bei sich haben).
Kleiner Waffenschein: zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen.
Bestimmte Gegenstände sind verbotene Waffen (Anlage 2 WaffG), z. B. Schlagringe, Butterflymesser oder Faustmesser.
Bei öffentlichen Veranstaltungen gilt ein Führverbot für Waffen (§ 42 WaffG); für bestimmte Messer gelten zusätzliche Führverbote (§ 42a WaffG).
Auch beim Einsatz einer Waffe in Notwehr gilt die Erforderlichkeit: Androhung vor Einsatz, mildestes wirksames Mittel.
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Unfallverhütung, Arbeitsschutz und Erste Hilfe
Die DGUV Vorschrift 23 „Wach- und Sicherheitsdienste“ und die DGUV Vorschrift 1 sollen dich vor Unfällen und Gesundheitsgefahren im Dienst schützen. Dazu gehören auch die Grundlagen der Ersten Hilfe und des Brandschutzes.
Grundlagen des Arbeitsschutzes
Der Arbeitgeber muss Gefährdungen beurteilen und Schutzmaßnahmen festlegen (§ 5 ArbSchG).
Unfallverhütungsvorschriften der DGUV sind für Unternehmer und Versicherte verbindlich.
Versicherte müssen Weisungen befolgen, Schutzausrüstung bestimmungsgemäß benutzen und Mängel melden.
Alkohol und andere berauschende Mittel: Niemand darf sich in einen Zustand versetzen, in dem er sich oder andere gefährdet.
DGUV Vorschrift 23 – Wach- und Sicherheitsdienste
Der Unternehmer muss für jedes Objekt Dienstanweisungen erstellen, und die Wachpersonen müssen sie kennen.
Wachpersonen müssen für ihre Aufgabe geeignet und ausreichend eingewiesen sein, auch in die örtlichen Gegebenheiten.
Bei gefährlicher Alleinarbeit ist eine Überwachung vorzusehen, z. B. Kontrollanrufe oder Personen-Notsignal-Anlage.
Für Wachhunde und Schusswaffen gelten besondere Anforderungen an Eignung, Ausbildung und Handhabung.
Notwendige Ausrüstung (z. B. Lampe, Kommunikationsmittel) muss vorhanden und funktionsfähig sein.
Erste Hilfe
Rettungskette: Sofortmaßnahmen – Notruf – Erste Hilfe – Rettungsdienst – Krankenhaus.
Notruf 112: Wo? Was ist passiert? Wie viele Betroffene? Welche Verletzungen? Warten auf Rückfragen.
Bewusstlos mit normaler Atmung: stabile Seitenlage; ohne normale Atmung: Herz-Lungen-Wiederbelebung 30:2 und AED.
Starke Blutung: Druck auf die Wunde, Druckverband; Schockzeichen beachten.
Jede Erste-Hilfe-Leistung wird dokumentiert (z. B. Verbandbuch).
Ersthelfer und Unfallmeldung
Ersthelfer brauchen eine Ausbildung und regelmäßige Fortbildung, in der Regel alle zwei Jahre.
Arbeitsunfälle immer dem Vorgesetzten melden.
Der Arbeitgeber muss einen Unfall dem Unfallversicherungsträger anzeigen, wenn der Versicherte mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist oder stirbt (§ 193 SGB VII).
Bei Arbeitsunfällen mit Behandlungsbedarf ist in der Regel ein Durchgangsarzt aufzusuchen.
Brandschutz und Sicherheitszeichen
Brandklassen: A feste Stoffe, B flüssige oder flüssig werdende Stoffe, C Gase, D Metalle, F Speiseöle und -fette.
Verhalten im Brandfall: Brand melden – Menschen in Sicherheit bringen – Löschversuch nur bei Entstehungsbrand ohne Eigengefährdung.
Türen schließen, keine Aufzüge benutzen, Feuerwehr einweisen.
Sicherheitszeichen: Rot = Verbot bzw. Brandschutz, Gelb = Warnung, Blau = Gebot, Grün = Rettung bzw. Erste Hilfe.
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Umgang mit Menschen, Deeskalation und Kommunikation
Gute Kommunikation verhindert viele Konflikte, bevor sie entstehen. In der Prüfung zählen Kommunikationsmodelle, Deeskalationstechniken und ein respektvoller Umgang mit allen Menschen.
Kommunikationsmodelle
Watzlawick: „Man kann nicht nicht kommunizieren.“ – auch Schweigen und Körpersprache senden Botschaften.
Schulz von Thun: Jede Nachricht hat vier Seiten – Sachinhalt, Selbstoffenbarung, Beziehung, Appell.
Ruhige Stimme, offene Körperhaltung, Person mit Namen ansprechen, Lösungen anbieten.
Provokationen nicht persönlich nehmen; keine Drohungen, die man nicht umsetzen darf.
Stresssymptome bei sich und anderen erkennen (z. B. Tunnelblick, Zittern, laute Stimme).
Besondere Personengruppen
Alkoholisierte oder berauschte Personen: unberechenbar, schmerzunempfindlich – besonders auf Abstand und Eigensicherung achten.
Gruppen: Gruppendynamik beachten, Wortführer ansprechen, niemanden vor der Gruppe bloßstellen.
Kinder und ältere bzw. verwirrte Menschen: auf Augenhöhe, geduldig, beruhigend; Fürsorge geht vor.
Menschen mit Behinderung oder Sprachbarriere: Hilfe anbieten, Hilfsmittel nutzen, nicht bevormunden.
Diversität und Gleichbehandlung
Vorurteile und Stereotype beeinflussen unbewusst die Wahrnehmung – das eigene Verhalten regelmäßig hinterfragen.
Das AGG schützt vor Benachteiligung wegen Rasse bzw. ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Identität.
Alle Menschen nach denselben Regeln kontrollieren und respektvoll behandeln.
Diskriminierungsvorwürfe ernst nehmen, sachlich erklären, Vorgesetzte einbeziehen.
Verhalten in Gefahrensituationen
Bombendrohung: Ruhe bewahren, Gespräch verlängern, W-Fragen stellen, alles notieren, danach Polizei 110 und Vorgesetzte.
Verdächtige Gegenstände nicht berühren, Bereich absperren, Räumung nach Alarmplan.
Bei Panik in Menschenmengen: klare, ruhige Anweisungen geben, Fluchtwege freihalten.
Nach belastenden Einsätzen Unterstützung annehmen (z. B. Nachbesprechung).
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Grundzüge der Sicherheitstechnik
Sicherheitstechnik unterstützt dich bei der Arbeit, ersetzt aber nicht deine Aufmerksamkeit. Du solltest die wichtigsten mechanischen und elektronischen Systeme kennen und wissen, wie du bei Alarmen handelst.
Sicherungskonzept
Wirksamer Schutz kombiniert mechanische, elektronische und organisatorische (personelle) Maßnahmen.
Mechanik soll Täter aufhalten (Widerstandszeit), Elektronik soll Angriffe melden, Personal soll eingreifen bzw. alarmieren.
Ziel: Der Täter wird erkannt und Hilfe trifft ein, bevor er sein Ziel erreicht.
Dienstanweisungen und Alarmpläne regeln, wie bei Meldungen zu reagieren ist.
Mechanische Sicherungen und Schließanlagen
Widerstandsklassen nach DIN EN 1627 für Türen und Fenster: RC 1 N bis RC 6 – je höher, desto einbruchhemmender.