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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Das BGB regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen. Für dich besonders wichtig: Besitz und Eigentum, das Hausrecht und die zivilrechtlichen Jedermannsrechte.

Personen und Sachen

  • Rechtsfähigkeit beginnt mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB).
  • Geschäftsunfähig ist, wer noch nicht sieben Jahre alt ist (§ 104); Minderjährige ab sieben sind beschränkt geschäftsfähig (§ 106).
  • Sachen sind nur körperliche Gegenstände (§ 90); Tiere sind keine Sachen, werden aber weitgehend wie Sachen behandelt (§ 90a).
  • Deliktsfähigkeit: Kinder unter sieben Jahren haften nicht für Schäden (§ 828 Abs. 1).

Besitz und Eigentum

  • Besitz = tatsächliche Gewalt über eine Sache (§ 854); Eigentum = rechtliche Herrschaft (§ 903).
  • Besitzdiener (§ 855) übt die tatsächliche Gewalt für einen anderen nach dessen Weisungen aus – z. B. eine Wachperson.
  • Verbotene Eigenmacht (§ 858): Besitz wird ohne Willen des Besitzers entzogen oder gestört.
  • Das Hausrecht folgt aus Eigentum oder Besitz (§§ 903, 858 ff., 1004) und kann auf den Sicherheitsdienst übertragen werden.

Besitzschutz (§§ 859, 860 BGB)

  • Besitzwehr (§ 859 Abs. 1): Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
  • Besitzkehr bewegliche Sache (§ 859 Abs. 2): Dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter darf die Sache mit Gewalt wieder abgenommen werden.
  • Besitzkehr Grundstück (§ 859 Abs. 3): Wiederherstellung des Besitzes sofort nach der Entziehung.
  • § 860: Auch der Besitzdiener darf diese Rechte ausüben.
  • Immer gilt: Gewalt nur so weit wie nötig und angemessen.

Notwehr, Notstand und Selbsthilfe

  • Notwehr (§ 227): Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff ist nicht widerrechtlich.
  • Defensivnotstand (§ 228): Eine Sache, von der eine Gefahr ausgeht, darf beschädigt werden, wenn das erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht.
  • Aggressivnotstand (§ 904): Einwirkung auf eine unbeteiligte Sache zur Abwehr eines unverhältnismäßig größeren Schadens; der Eigentümer kann Schadensersatz verlangen.
  • Selbsthilfe (§ 229): nur wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und der Anspruch sonst vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
  • Grenzen (§ 230): nicht weiter als erforderlich; wer jemanden festnimmt, muss unverzüglich das Amtsgericht anrufen bzw. ihn vorführen.

Hausverbot und Haftung

  • § 1004: Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung von Störungen – Grundlage für das Hausverbot.
  • Hausverbote dürfen nicht diskriminierend sein (§ 19 AGG).
  • § 823 Abs. 1: Wer vorsätzlich oder fahrlässig Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht verletzt, haftet auf Schadensersatz.
  • § 831: Der Arbeitgeber haftet für Schäden, die seine Verrichtungsgehilfen verursachen, kann sich aber unter Umständen entlasten.
  • § 231: Wer irrtümlich Selbsthilfe übt, ist zum Schadensersatz verpflichtet – auch ohne Verschulden.