Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Das BGB regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen. Für dich besonders wichtig: Besitz und Eigentum, das Hausrecht und die zivilrechtlichen Jedermannsrechte.
Personen und Sachen
- Rechtsfähigkeit beginnt mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB).
- Geschäftsunfähig ist, wer noch nicht sieben Jahre alt ist (§ 104); Minderjährige ab sieben sind beschränkt geschäftsfähig (§ 106).
- Sachen sind nur körperliche Gegenstände (§ 90); Tiere sind keine Sachen, werden aber weitgehend wie Sachen behandelt (§ 90a).
- Deliktsfähigkeit: Kinder unter sieben Jahren haften nicht für Schäden (§ 828 Abs. 1).
Besitz und Eigentum
- Besitz = tatsächliche Gewalt über eine Sache (§ 854); Eigentum = rechtliche Herrschaft (§ 903).
- Besitzdiener (§ 855) übt die tatsächliche Gewalt für einen anderen nach dessen Weisungen aus – z. B. eine Wachperson.
- Verbotene Eigenmacht (§ 858): Besitz wird ohne Willen des Besitzers entzogen oder gestört.
- Das Hausrecht folgt aus Eigentum oder Besitz (§§ 903, 858 ff., 1004) und kann auf den Sicherheitsdienst übertragen werden.
Besitzschutz (§§ 859, 860 BGB)
- Besitzwehr (§ 859 Abs. 1): Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
- Besitzkehr bewegliche Sache (§ 859 Abs. 2): Dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter darf die Sache mit Gewalt wieder abgenommen werden.
- Besitzkehr Grundstück (§ 859 Abs. 3): Wiederherstellung des Besitzes sofort nach der Entziehung.
- § 860: Auch der Besitzdiener darf diese Rechte ausüben.
- Immer gilt: Gewalt nur so weit wie nötig und angemessen.
Notwehr, Notstand und Selbsthilfe
- Notwehr (§ 227): Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff ist nicht widerrechtlich.
- Defensivnotstand (§ 228): Eine Sache, von der eine Gefahr ausgeht, darf beschädigt werden, wenn das erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht.
- Aggressivnotstand (§ 904): Einwirkung auf eine unbeteiligte Sache zur Abwehr eines unverhältnismäßig größeren Schadens; der Eigentümer kann Schadensersatz verlangen.
- Selbsthilfe (§ 229): nur wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und der Anspruch sonst vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
- Grenzen (§ 230): nicht weiter als erforderlich; wer jemanden festnimmt, muss unverzüglich das Amtsgericht anrufen bzw. ihn vorführen.
Hausverbot und Haftung
- § 1004: Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung von Störungen – Grundlage für das Hausverbot.
- Hausverbote dürfen nicht diskriminierend sein (§ 19 AGG).
- § 823 Abs. 1: Wer vorsätzlich oder fahrlässig Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht verletzt, haftet auf Schadensersatz.
- § 831: Der Arbeitgeber haftet für Schäden, die seine Verrichtungsgehilfen verursachen, kann sich aber unter Umständen entlasten.
- § 231: Wer irrtümlich Selbsthilfe übt, ist zum Schadensersatz verpflichtet – auch ohne Verschulden.