Datenschutzrecht
Im Sicherheitsdienst hast du ständig mit personenbezogenen Daten zu tun – von der Besucherliste bis zur Videoaufnahme. Die DSGVO legt fest, wann diese Daten verarbeitet werden dürfen und welche Rechte Betroffene haben.
Grundbegriffe (Art. 4 DSGVO)
- Personenbezogene Daten: alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (Name, Bild, Kennzeichen, Stimme …).
- Verarbeitung: jeder Umgang mit Daten, z. B. Erheben, Speichern, Verwenden, Übermitteln, Löschen.
- Verantwortlicher: wer über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet – meist der Auftraggeber bzw. Betreiber, nicht die einzelne Wachperson.
- Besondere Kategorien (Art. 9): z. B. Gesundheit, ethnische Herkunft, Religion, biometrische Daten zur Identifizierung – besonders geschützt.
Grundsätze (Art. 5 DSGVO)
- Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz.
- Zweckbindung: Daten nur für festgelegte, eindeutige Zwecke verwenden.
- Datenminimierung: nur so viele Daten wie nötig.
- Richtigkeit und Speicherbegrenzung: Daten aktuell halten und löschen, wenn sie nicht mehr gebraucht werden.
- Integrität und Vertraulichkeit sowie Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen.
Rechtsgrundlagen (Art. 6 DSGVO)
- Verarbeitung ist nur erlaubt, wenn eine Rechtsgrundlage vorliegt.
- Einwilligung, Vertragserfüllung, rechtliche Verpflichtung, lebenswichtige Interessen, öffentliche Aufgabe oder berechtigtes Interesse.
- Beim berechtigten Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f) wird abgewogen: Überwiegen die Interessen der Betroffenen, ist die Verarbeitung unzulässig.
- Eine Einwilligung muss freiwillig, informiert und widerrufbar sein.
Rechte der Betroffenen
- Informationspflicht (Art. 13): Betroffene erfahren u. a., wer verantwortlich ist und wofür Daten verarbeitet werden.
- Auskunftsrecht (Art. 15): Betroffene können Auskunft über ihre gespeicherten Daten verlangen – gerichtet an den Verantwortlichen.
- Recht auf Berichtigung (Art. 16) und Löschung (Art. 17).
- Anfragen von Betroffenen nimmst du freundlich auf und leitest sie an den Verantwortlichen weiter.
Videoüberwachung
- § 4 BDSG regelt die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume; für private Betreiber stützt sich die Zulässigkeit vor allem auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
- Die Überwachung und der Verantwortliche müssen frühzeitig erkennbar gemacht werden, z. B. durch Hinweisschilder.
- Aufnahmen sind zu löschen, sobald sie für den Zweck nicht mehr erforderlich sind.
- Keine Weitergabe an Unbefugte, kein Abfilmen des Monitors, keine privaten Kopien.
- Über die Herausgabe von Aufnahmen (z. B. an die Polizei) entscheidet der Verantwortliche.
Praxis im Wachdienst
- Wachbuch, Besucherlisten und Berichte enthalten personenbezogene Daten – sicher aufbewahren.
- Bildschirme und Unterlagen vor fremden Blicken schützen.
- Keine Auskünfte über Mitarbeiter oder Kunden an Dritte, auch nicht am Telefon.
- Datenpannen (z. B. verlorene Besucherliste) sofort dem Vorgesetzten melden.