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Datenschutzrecht

Im Sicherheitsdienst hast du ständig mit personenbezogenen Daten zu tun – von der Besucherliste bis zur Videoaufnahme. Die DSGVO legt fest, wann diese Daten verarbeitet werden dürfen und welche Rechte Betroffene haben.

Grundbegriffe (Art. 4 DSGVO)

  • Personenbezogene Daten: alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (Name, Bild, Kennzeichen, Stimme …).
  • Verarbeitung: jeder Umgang mit Daten, z. B. Erheben, Speichern, Verwenden, Übermitteln, Löschen.
  • Verantwortlicher: wer über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet – meist der Auftraggeber bzw. Betreiber, nicht die einzelne Wachperson.
  • Besondere Kategorien (Art. 9): z. B. Gesundheit, ethnische Herkunft, Religion, biometrische Daten zur Identifizierung – besonders geschützt.

Grundsätze (Art. 5 DSGVO)

  • Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz.
  • Zweckbindung: Daten nur für festgelegte, eindeutige Zwecke verwenden.
  • Datenminimierung: nur so viele Daten wie nötig.
  • Richtigkeit und Speicherbegrenzung: Daten aktuell halten und löschen, wenn sie nicht mehr gebraucht werden.
  • Integrität und Vertraulichkeit sowie Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen.

Rechtsgrundlagen (Art. 6 DSGVO)

  • Verarbeitung ist nur erlaubt, wenn eine Rechtsgrundlage vorliegt.
  • Einwilligung, Vertragserfüllung, rechtliche Verpflichtung, lebenswichtige Interessen, öffentliche Aufgabe oder berechtigtes Interesse.
  • Beim berechtigten Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f) wird abgewogen: Überwiegen die Interessen der Betroffenen, ist die Verarbeitung unzulässig.
  • Eine Einwilligung muss freiwillig, informiert und widerrufbar sein.

Rechte der Betroffenen

  • Informationspflicht (Art. 13): Betroffene erfahren u. a., wer verantwortlich ist und wofür Daten verarbeitet werden.
  • Auskunftsrecht (Art. 15): Betroffene können Auskunft über ihre gespeicherten Daten verlangen – gerichtet an den Verantwortlichen.
  • Recht auf Berichtigung (Art. 16) und Löschung (Art. 17).
  • Anfragen von Betroffenen nimmst du freundlich auf und leitest sie an den Verantwortlichen weiter.

Videoüberwachung

  • § 4 BDSG regelt die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume; für private Betreiber stützt sich die Zulässigkeit vor allem auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
  • Die Überwachung und der Verantwortliche müssen frühzeitig erkennbar gemacht werden, z. B. durch Hinweisschilder.
  • Aufnahmen sind zu löschen, sobald sie für den Zweck nicht mehr erforderlich sind.
  • Keine Weitergabe an Unbefugte, kein Abfilmen des Monitors, keine privaten Kopien.
  • Über die Herausgabe von Aufnahmen (z. B. an die Polizei) entscheidet der Verantwortliche.

Praxis im Wachdienst

  • Wachbuch, Besucherlisten und Berichte enthalten personenbezogene Daten – sicher aufbewahren.
  • Bildschirme und Unterlagen vor fremden Blicken schützen.
  • Keine Auskünfte über Mitarbeiter oder Kunden an Dritte, auch nicht am Telefon.
  • Datenpannen (z. B. verlorene Besucherliste) sofort dem Vorgesetzten melden.