Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung & Gewerberecht
Hier geht es um die Rolle des Staates, die Grundrechte und die gewerberechtlichen Regeln für das Bewachungsgewerbe. Merke dir vor allem, wo die Grenze zwischen staatlicher Gewalt und privater Sicherheit verläuft.
Gewaltmonopol und Rolle privater Sicherheitsdienste
- Das Gewaltmonopol liegt beim Staat: Nur Polizei und Behörden dürfen hoheitlich Zwang ausüben.
- Private Sicherheitskräfte haben keine polizeilichen Befugnisse, sondern nur Jedermannsrechte (Notwehr, Notstand, vorläufige Festnahme, Selbsthilfe, Besitzwehr).
- Dazu kommen Rechte, die der Hausrechtsinhaber (Eigentümer, Besitzer) überträgt, z. B. Hausverbot aussprechen.
- Gefahrenabwehr ist Aufgabe von Polizei und Ordnungsbehörden; Strafverfolgung ist Aufgabe von Polizei und Staatsanwaltschaft.
- Die Polizei unterliegt bei der Strafverfolgung dem Legalitätsprinzip (Pflicht zum Einschreiten), bei der Gefahrenabwehr dem Opportunitätsprinzip (pflichtgemäßes Ermessen).
Grundrechte (Grundgesetz)
- Art. 1 GG: Die Würde des Menschen ist unantastbar – Leitlinie für jeden Umgang mit Menschen.
- Art. 2 GG: freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person.
- Art. 3 GG: Gleichheit vor dem Gesetz, Verbot der Benachteiligung z. B. wegen Geschlecht, Herkunft, Glauben oder Behinderung.
- Art. 13 GG: Unverletzlichkeit der Wohnung.
- Grundrechte binden unmittelbar den Staat; im Verhältnis zwischen Privaten wirken sie mittelbar, etwa über Gesetze wie BGB und AGG.
§ 34a GewO – Erlaubnis und Nachweise
- Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, braucht eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
- Voraussetzungen für den Gewerbetreibenden u. a.: Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Haftpflichtversicherung und bestandene Sachkundeprüfung.
- Wachpersonen brauchen mindestens eine Unterrichtung (40 Unterrichtseinheiten) bei der IHK.
- Sachkundeprüfung für Wachpersonen u. a. bei Kontrollgängen im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, Schutz vor Ladendieben und Einlasskontrolle in Diskotheken.
- Außerdem bei leitenden Tätigkeiten in Flüchtlingsunterkünften und bei zugangsgeschützten Großveranstaltungen.
Bewacherregister und Zuverlässigkeit
- Das Bewacherregister (§ 11b GewO) erfasst bundesweit Gewerbetreibende und Wachpersonen.
- Der Arbeitgeber meldet Wachpersonen vor dem Einsatz über das Register an; die Behörde prüft die Zuverlässigkeit.
- Unzuverlässig ist in der Regel, wer z. B. wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurde oder extremistische Bestrebungen verfolgt.
- Wachpersonen dürfen erst eingesetzt werden, wenn die Prüfung abgeschlossen ist und die Behörde keine Bedenken hat.
Bewachungsverordnung (BewachV)
- Regelt u. a. Unterrichtung, Sachkundeprüfung, Pflichten des Gewerbetreibenden und Dienstausweis.
- Wachpersonen führen im Dienst einen Dienstausweis mit und zeigen ihn auf Verlangen der Behörde vor (§ 11 BewachV).
- Der Dienstausweis ist nicht übertragbar.
- Verstöße gegen Pflichten aus GewO und BewachV können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.