Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen
Du musst Straftaten erkennen, deine Rechtfertigungsgründe kennen und wissen, wann du jemanden vorläufig festnehmen darfst. Dazu kommen Grundzüge des Waffenrechts.
Aufbau einer Straftat
- Prüfung in drei Stufen: Tatbestand – Rechtswidrigkeit – Schuld.
- Verbrechen: Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe; Vergehen: geringere Mindeststrafe oder Geldstrafe (§ 12 StGB).
- Der Versuch eines Verbrechens ist immer strafbar, der Versuch eines Vergehens nur, wenn das Gesetz es bestimmt.
- Antragsdelikte (z. B. Hausfriedensbruch) werden nur auf Strafantrag verfolgt.
Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe
- Notwehr (§ 32): erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf sich oder einen anderen (Nothilfe).
- Notwehrexzess (§ 33): Überschreitung aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken bleibt straflos.
- Rechtfertigender Notstand (§ 34): Gefahr für ein Rechtsgut wird durch Eingriff in ein deutlich geringerwertiges Rechtsgut abgewendet.
- Entschuldigender Notstand (§ 35): Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit von sich, Angehörigen oder nahestehenden Personen; die Tat bleibt rechtswidrig, aber ohne Schuld.
Wichtige Straftatbestände
- § 123 Hausfriedensbruch, § 223 Körperverletzung, § 224 gefährliche Körperverletzung, § 229 fahrlässige Körperverletzung.
- § 239 Freiheitsberaubung (z. B. Festhalten ohne Recht), § 240 Nötigung.
- § 242 Diebstahl, § 249 Raub (Wegnahme mit Gewalt oder Drohung), § 252 räuberischer Diebstahl (Gewalt, um die Beute zu behalten).
- § 303 Sachbeschädigung, § 323c unterlassene Hilfeleistung.
Vorläufige Festnahme (§ 127 Abs. 1 StPO)
- Jedermann darf festnehmen, wer auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird.
- Zusätzlich: Fluchtverdacht oder Identität nicht sofort feststellbar.
- Mittel: nur angemessene Gewalt, z. B. Festhalten; keine schweren Verletzungen, kein Schusswaffengebrauch zur bloßen Festnahme.
- Der Festgenommene ist unverzüglich der Polizei zu übergeben.
- Identitätsfeststellung (§ 163b StPO) und Durchsuchung sind Sache der Polizei, nicht des Sicherheitsdienstes.
Grundzüge des Waffenrechts
- Waffenbesitzkarte = Erlaubnis zu Erwerb und Besitz; Waffenschein = Erlaubnis zum Führen (Waffe außerhalb von Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum bei sich haben).
- Kleiner Waffenschein: zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen.
- Bestimmte Gegenstände sind verbotene Waffen (Anlage 2 WaffG), z. B. Schlagringe, Butterflymesser oder Faustmesser.
- Bei öffentlichen Veranstaltungen gilt ein Führverbot für Waffen (§ 42 WaffG); für bestimmte Messer gelten zusätzliche Führverbote (§ 42a WaffG).
- Auch beim Einsatz einer Waffe in Notwehr gilt die Erforderlichkeit: Androhung vor Einsatz, mildestes wirksames Mittel.