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Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen

Du musst Straftaten erkennen, deine Rechtfertigungsgründe kennen und wissen, wann du jemanden vorläufig festnehmen darfst. Dazu kommen Grundzüge des Waffenrechts.

Aufbau einer Straftat

  • Prüfung in drei Stufen: Tatbestand – Rechtswidrigkeit – Schuld.
  • Verbrechen: Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe; Vergehen: geringere Mindeststrafe oder Geldstrafe (§ 12 StGB).
  • Der Versuch eines Verbrechens ist immer strafbar, der Versuch eines Vergehens nur, wenn das Gesetz es bestimmt.
  • Antragsdelikte (z. B. Hausfriedensbruch) werden nur auf Strafantrag verfolgt.

Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe

  • Notwehr (§ 32): erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf sich oder einen anderen (Nothilfe).
  • Notwehrexzess (§ 33): Überschreitung aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken bleibt straflos.
  • Rechtfertigender Notstand (§ 34): Gefahr für ein Rechtsgut wird durch Eingriff in ein deutlich geringerwertiges Rechtsgut abgewendet.
  • Entschuldigender Notstand (§ 35): Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit von sich, Angehörigen oder nahestehenden Personen; die Tat bleibt rechtswidrig, aber ohne Schuld.

Wichtige Straftatbestände

  • § 123 Hausfriedensbruch, § 223 Körperverletzung, § 224 gefährliche Körperverletzung, § 229 fahrlässige Körperverletzung.
  • § 239 Freiheitsberaubung (z. B. Festhalten ohne Recht), § 240 Nötigung.
  • § 242 Diebstahl, § 249 Raub (Wegnahme mit Gewalt oder Drohung), § 252 räuberischer Diebstahl (Gewalt, um die Beute zu behalten).
  • § 303 Sachbeschädigung, § 323c unterlassene Hilfeleistung.

Vorläufige Festnahme (§ 127 Abs. 1 StPO)

  • Jedermann darf festnehmen, wer auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird.
  • Zusätzlich: Fluchtverdacht oder Identität nicht sofort feststellbar.
  • Mittel: nur angemessene Gewalt, z. B. Festhalten; keine schweren Verletzungen, kein Schusswaffengebrauch zur bloßen Festnahme.
  • Der Festgenommene ist unverzüglich der Polizei zu übergeben.
  • Identitätsfeststellung (§ 163b StPO) und Durchsuchung sind Sache der Polizei, nicht des Sicherheitsdienstes.

Grundzüge des Waffenrechts

  • Waffenbesitzkarte = Erlaubnis zu Erwerb und Besitz; Waffenschein = Erlaubnis zum Führen (Waffe außerhalb von Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum bei sich haben).
  • Kleiner Waffenschein: zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen.
  • Bestimmte Gegenstände sind verbotene Waffen (Anlage 2 WaffG), z. B. Schlagringe, Butterflymesser oder Faustmesser.
  • Bei öffentlichen Veranstaltungen gilt ein Führverbot für Waffen (§ 42 WaffG); für bestimmte Messer gelten zusätzliche Führverbote (§ 42a WaffG).
  • Auch beim Einsatz einer Waffe in Notwehr gilt die Erforderlichkeit: Androhung vor Einsatz, mildestes wirksames Mittel.