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1.1 Öffentliche Sicherheit und Ordnung & Gewaltmonopol

Kurz erklärt

Der Staat ist dafür verantwortlich, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren – und nur er darf dafür Zwang anwenden. Private Sicherheitskräfte ergänzen die Polizei, ersetzen sie aber nicht.

Wichtige Punkte

  • Öffentliche Sicherheit = Schutz der Rechtsordnung, der Rechtsgüter des Einzelnen und der staatlichen Einrichtungen.
  • Öffentliche Ordnung = ungeschriebene Regeln für ein geordnetes Zusammenleben.
  • Gewaltmonopol: Zwang zur Durchsetzung des Rechts steht grundsätzlich nur dem Staat zu.
  • Polizei- und Ordnungsrecht ist Ländersache.
  • Sicherheitsmitarbeiter haben nur Jedermannsrechte und übertragene Rechte (§ 34a Abs. 5 GewO).

Lernziele

  • Du kannst die Begriffe öffentliche Sicherheit und öffentliche Ordnung unterscheiden.
  • Du erklärst, was das staatliche Gewaltmonopol bedeutet.
  • Du kennst die Begriffe Gefahr, Störer und Nichtstörer.
  • Du kannst die Rolle privater Sicherheitsdienste vom Polizeirecht abgrenzen.

Was bedeutet öffentliche Sicherheit?

Die öffentliche Sicherheit ist ein Schlüsselbegriff des Polizei- und Ordnungsrechts. Sie umfasst drei Bereiche:

  • die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung – also alle geschriebenen Gesetze (z. B. StGB, Straßenverkehrsrecht),
  • die Rechtsgüter des Einzelnen wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Eigentum,
  • den Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen (z. B. Parlamente, Gerichte, Behörden).

Wenn jemand eine Straftat begeht, ist die öffentliche Sicherheit immer betroffen, weil ein Gesetz verletzt wird.

Was bedeutet öffentliche Ordnung?

Die öffentliche Ordnung meint die ungeschriebenen Regeln, deren Beachtung nach der Mehrheitsmeinung in der Gesellschaft für ein geordnetes Zusammenleben unverzichtbar ist. Weil diese Regeln nicht im Gesetz stehen und sich mit der Zeit wandeln, spielt die öffentliche Ordnung in der Praxis eine kleinere Rolle als die öffentliche Sicherheit.

Gefahr, Störer und Nichtstörer

Eine Gefahr liegt vor, wenn bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Die Behörden richten ihre Maßnahmen grundsätzlich gegen den Störer:

  • Verhaltensstörer ist, wer die Gefahr durch sein Verhalten verursacht.
  • Zustandsstörer ist, wer Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt über eine Sache ist, von der die Gefahr ausgeht.
  • Ein Nichtstörer darf nur ausnahmsweise in Anspruch genommen werden (polizeilicher Notstand).

Die genauen Regeln stehen in den Polizei- und Ordnungsgesetzen der Bundesländer, denn das Gefahrenabwehrrecht ist überwiegend Ländersache.

Das staatliche Gewaltmonopol

Im Rechtsstaat darf grundsätzlich nur der Staat Zwang anwenden, um Recht durchzusetzen. Das nennt man Gewaltmonopol des Staates. Es verhindert Selbstjustiz und sorgt dafür, dass Zwang nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Kontrolle der Gerichte ausgeübt wird. Ausgeübt wird es durch Polizei, Ordnungsbehörden, Justiz und Vollzug.

Bürgerinnen und Bürger dürfen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen selbst handeln – nämlich dann, wenn staatliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erreichen ist. Diese Ausnahmen nennt man Jedermannsrechte: Notwehr und Nothilfe, Notstand, Selbsthilfe, Besitzwehr und Besitzkehr sowie die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO.

Die Stellung privater Sicherheitsdienste

Private Sicherheitsdienste übernehmen heute viele Aufgaben: Objektschutz, Empfangsdienst, Veranstaltungsschutz, Revierdienst. Sie handeln aber nicht hoheitlich. Nach § 34a Abs. 5 GewO dürfen Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten gegenüber Dritten nur

  1. die Rechte ausüben, die jedermann bei Notwehr, Notstand oder Selbsthilfe zustehen,
  2. die ihnen vom Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte (vor allem aus dem Hausrecht) nutzen und
  3. gesetzlich übertragene Befugnisse wahrnehmen, sofern es solche im Einzelfall gibt.

Dabei ist stets der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten: Du wählst von mehreren geeigneten Mitteln immer das mildeste.

Sicherheitsmitarbeiter sind keine „Hilfspolizisten“. Sie dürfen keine Ausweise verlangen und durchsetzen, keine Platzverweise mit Zwang im öffentlichen Raum aussprechen und niemanden ohne Rechtsgrundlage durchsuchen.

Typische Prüfungsfallen

  • Sicherheit vs. Ordnung: Ein Gesetzesverstoß betrifft immer die öffentliche Sicherheit – nicht „nur“ die Ordnung.
  • Keine Polizeibefugnisse: Antworten, die privaten Sicherheitskräften Identitätsfeststellung, Durchsuchung oder Beschlagnahme „wie die Polizei“ zuschreiben, sind falsch.
  • Zuständigkeit: Die Gefahrenabwehr ist Aufgabe der Polizei- und Ordnungsbehörden der Länder, nicht des Bundes allein.
  • Gewaltmonopol ≠ Gewaltverbot: Jedermannsrechte bleiben bestehen; sie sind Ausnahmen und an strenge Voraussetzungen gebunden.

Praxisbeispiel

Bei einem Stadtfest bemerkt Sicherheitsmitarbeiter Tim, dass ein Mann auf der öffentlichen Straße vor dem Festgelände Passanten anpöbelt. Tim möchte ihm einen Platzverweis erteilen und ihn notfalls wegschieben. Richtig ist: Im öffentlichen Verkehrsraum hat Tim kein Hausrecht und keine polizeilichen Befugnisse. Er beobachtet, sorgt für Eigenschutz und verständigt die Polizei über 110; nur bei einem gegenwärtigen Angriff dürfte er im Rahmen der Notwehr oder Nothilfe eingreifen.

MerksatzDer Staat hat das Gewaltmonopol – du hast nur Jedermannsrechte und das, was dir der Hausrechtsinhaber überträgt.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Stand: 10/2026 · Fehler entdeckt? Nutze „Fehler melden“ unten.

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