1.6 Erlaubnis nach § 34a GewO im Detail
Kurz erklärt
Die Bewachungserlaubnis ist an strenge persönliche Voraussetzungen geknüpft. Hier lernst du, wie die Behörde Zuverlässigkeit und Vermögensverhältnisse prüft, welche Regelbeispiele es gibt, welche Pflichten der Erlaubnisinhaber hat und worin sich Gewerbetreibender und Wachperson unterscheiden.
Wichtige Punkte
- Erlaubnispflichtig ist, wer gewerbsmäßig – also selbstständig – fremdes Leben oder Eigentum bewacht, auch als Ein-Personen-Unternehmen oder Subunternehmer.
- Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung fehlt; liegen alle vor, besteht ein Anspruch auf Erteilung.
- Unzuverlässig ist in der Regel, wer z. B. verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder in den letzten fünf Jahren wegen bestimmter Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde.
- Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen in der Regel bei eröffnetem Insolvenzverfahren oder Eintrag im Schuldnerverzeichnis vor.
- Der Gewerbetreibende darf nur zuverlässige und qualifizierte Wachpersonen einsetzen und meldet sie vorher über das Bewacherregister.
Lernziele
- Du kennst die Versagungsgründe nach § 34a Abs. 1 Satz 3 GewO und weißt, dass die Behörde kein Ermessen hat.
- Du kannst die Regelbeispiele für fehlende Zuverlässigkeit erklären.
- Du weißt, wann Vermögensverhältnisse in der Regel ungeordnet sind.
- Du unterscheidest die Anforderungen an Gewerbetreibende und Wachpersonen.
Wer braucht die Erlaubnis?
Die Erlaubnis nach § 34a Abs. 1 GewO braucht, wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will. Entscheidend ist die Selbstständigkeit: Auch wer als Einzelunternehmer ganz allein Aufträge übernimmt oder als Subunternehmer für ein anderes Sicherheitsunternehmen arbeitet, braucht eine eigene Erlaubnis. Die Erlaubnis des Auftraggebers „deckt“ den Subunternehmer nicht. Bei einer GmbH oder AG erhält die juristische Person die Erlaubnis; geprüft werden dann die gesetzlichen Vertreter und die mit der Leitung betrauten Personen. Zuständig ist die nach Landesrecht bestimmte Behörde, häufig das Gewerbe- oder Ordnungsamt.
Gebundene Entscheidung
Nach § 34a Abs. 1 Satz 3 GewO ist die Erlaubnis zu versagen, wenn einer der gesetzlichen Versagungsgründe vorliegt. Umgekehrt gilt wegen der Gewerbefreiheit: Liegt kein Versagungsgrund vor, hat der Antragsteller einen Anspruch auf die Erlaubnis. Die Behörde hat also kein Ermessen, ob sie die Erlaubnis „gern erteilen möchte“. Sie kann die Erlaubnis aber mit Auflagen verbinden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist – auch nachträglich.
Zuverlässigkeit (Nr. 1)
Zuverlässig ist, wer nach seinem Gesamtverhalten die Gewähr dafür bietet, das Gewerbe künftig ordnungsgemäß auszuüben. Das Gesetz nennt Regelbeispiele, bei denen die Unzuverlässigkeit in der Regel anzunehmen ist. Dazu gehören insbesondere Personen, die
- Mitglied in einem verbotenen Verein oder in einer vom Bundesverfassungsgericht verbotenen Partei waren,
- verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder dies in den letzten Jahren getan haben, oder
- in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen bestimmter Vergehen rechtskräftig verurteilt wurden – etwa wegen Straftaten gegen Leben, Gesundheit, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung, Eigentum oder Vermögen oder wegen Verstößen gegen Waffen-, Sprengstoff- oder Betäubungsmittelrecht.
„In der Regel“ bedeutet: Die Behörde darf nur in atypischen Ausnahmefällen anders entscheiden. Umgekehrt kann jemand auch ohne Regelbeispiel unzuverlässig sein, etwa wegen wiederholter Verstöße gegen gewerberechtliche Pflichten. Für die Prüfung holt die Behörde unter anderem eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Stellungnahme der Polizei und eine Auskunft der Verfassungsschutzbehörde ein. Die Zuverlässigkeit wird in regelmäßigen Abständen, spätestens nach fünf Jahren, erneut überprüft.
Geordnete Vermögensverhältnisse (Nr. 2)
Wer selbst in finanziellen Schwierigkeiten steckt, könnte in Versuchung geraten, ihm anvertrautes Eigentum zu missbrauchen. Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen in der Regel vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder er im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.
Sachkunde und Versicherung (Nr. 3 und 4)
Der Antragsteller oder eine mit der Leitung beauftragte Person muss die Sachkundeprüfung vor der IHK bestanden haben – die Unterrichtung reicht für Unternehmer nie aus. Außerdem ist eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen; die Mindestsummen legt § 14 BewachV fest.
Pflichten des Erlaubnisinhabers
- Er darf nach § 34a Abs. 1a GewO nur Personen mit Bewachungsaufgaben beschäftigen, die zuverlässig sind und die nötige Qualifikation (Unterrichtung oder Sachkundeprüfung) nachweisen.
- Er meldet Wachpersonen und Leitungspersonal vor dem Einsatz über das Bewacherregister an und hält die Angaben aktuell, zum Beispiel beim Ausscheiden einer Wachperson.
- Er erfüllt die Pflichten aus der Bewachungsverordnung, etwa Dienstanweisung, Ausweise und Versicherungsschutz.
Fällt eine Voraussetzung später weg, kann die Erlaubnis widerrufen werden.
Gewerbetreibender oder Wachperson?
- Gewerbetreibender: braucht die Erlaubnis; Prüfung von Zuverlässigkeit, Vermögensverhältnissen, Sachkunde und Versicherung.
- Wachperson: braucht keine Erlaubnis, sondern muss zuverlässig sein und Unterrichtung oder – bei bestimmten Tätigkeiten – die Sachkundeprüfung nachweisen. Vermögensverhältnisse und Versicherung werden bei ihr nicht geprüft.
Typische Prüfungsfallen
- Kein Ermessen: „Ist zu versagen“ heißt, die Behörde muss ablehnen, wenn ein Grund vorliegt – und erteilen, wenn keiner vorliegt.
- Subunternehmer brauchen eine eigene Erlaubnis.
- Unterrichtung reicht für Unternehmer nicht: Der Erlaubnisinhaber braucht immer die Sachkundeprüfung (selbst oder durch die Leitungsperson).
- Vermögensverhältnisse werden nur beim Gewerbetreibenden geprüft, nicht bei der angestellten Wachperson.
Praxisbeispiel
Herr Brandt möchte eine Bewachungs-GmbH gründen. Er hat die Sachkundeprüfung bestanden und eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Im Erlaubnisverfahren stellt die Behörde fest, dass über sein Vermögen vor einem Jahr das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Damit liegen in der Regel ungeordnete Vermögensverhältnisse vor, und die Erlaubnis ist zu versagen. Ein Beschäftigungsverhältnis als angestellte Wachperson wäre dagegen weiterhin möglich, denn dort werden die Vermögensverhältnisse nicht geprüft.
MerksatzZuverlässig, geordnete Finanzen, sachkundig, versichert – fehlt eins, gibt es keine Erlaubnis; ist alles da, gibt es einen Anspruch.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Stand: 10/2026 · Fehler entdeckt? Nutze „Fehler melden“ unten.