2.4 Datenschutz im Wachalltag
Kurz erklärt
Datenschutz entscheidet sich im Alltag: beim Eintrag ins Wachbuch, an der Besucherliste, bei der Ausweiskontrolle oder wenn das Handy gezückt wird. Hier lernst du, wie du typische Situationen datenschutzkonform löst und wann du Daten an die Polizei weitergeben darfst.
Wichtige Punkte
- Im Wachbuch stehen nur sachliche, für den Zweck erforderliche Angaben – keine Vermutungen oder Wertungen über Personen.
- Besucherlisten liegen nie offen aus; jeder Besucher sieht nur seine eigenen Daten.
- Ausweise werden eingesehen, nicht routinemäßig kopiert und nicht als Pfand einbehalten (§ 1 Abs. 1, § 20 Abs. 2 PAuswG).
- Private Fotos und Videos von Vorfällen oder Personen sowie Posts über den Einsatz sind tabu.
- Daten an die Polizei nur über den festgelegten Weg und dokumentiert; Rechtsgrundlage ist z. B. § 24 BDSG.
Lernziele
- Du führst Wachbuch und Besucherlisten nach den Grundsätzen der Datenminimierung und Vertraulichkeit.
- Du weißt, wie eine Ausweiskontrolle ohne Kopie und ohne Einbehalten abläuft.
- Du kennst die Grenzen bei privaten Fotos, Videos und Social Media.
- Du weißt, wie Daten rechtssicher an die Polizei weitergegeben werden.
Datenschutz beginnt bei dir
Im Wachdienst verarbeitest du fast in jeder Schicht personenbezogene Daten. Verantwortlich im Sinne der DSGVO ist zwar dein Arbeitgeber oder der Auftraggeber – aber ob die Regeln eingehalten werden, entscheidet sich bei dir. Nach Art. 29 DSGVO verarbeitest du Daten nur auf Weisung, also nach Dienstanweisung und für die festgelegten Zwecke.
Das Wachbuch
Das Wachbuch (oder das elektronische Wachprotokoll) dokumentiert den Dienstverlauf: Kontrollgänge, Alarme, Schlüsselausgaben, Vorfälle. Für Einträge über Personen gilt:
- Sachlich und neutral: Schreibe auf, was du beobachtet hast, nicht was du vermutest. „Person öffnete Tür zum Lager ohne Berechtigung“ statt „verdächtiger Typ, wahrscheinlich Dieb“.
- Nur das Nötige: Herkunft, Religion oder Gesundheitszustand gehören nur hinein, wenn sie für den Vorfall wirklich erheblich sind – etwa die Verletzung nach einem Sturz.
- Zugriff begrenzen: Das Wachbuch liegt nicht offen herum und wird nur Berechtigten gezeigt.
- Nichts nachträglich verfälschen: Fehler werden nachvollziehbar korrigiert, nicht geschwärzt oder herausgerissen.
Besucherlisten
Eine Besucherliste dient der Zutrittskontrolle und der Sicherheit, etwa um im Brandfall zu wissen, wer im Gebäude ist. Erfasse nur die Daten, die dafür vorgesehen sind. Offene Sammellisten, in denen jeder Besucher die Einträge der anderen lesen kann, verstoßen gegen den Grundsatz der Vertraulichkeit. Besser sind Einzelblätter, Besucherkarten oder elektronische Systeme. Daten aus der Liste werden nicht für andere Zwecke genutzt und nach der festgelegten Frist gelöscht oder vernichtet.
Ausweiskontrollen
Private Sicherheitskräfte können niemanden zwingen, sich auszuweisen. Der Hausrechtsinhaber darf aber den Zutritt davon abhängig machen. Dabei gilt:
- Einsehen statt kopieren: Meist genügt ein Blick auf den Ausweis und das Notieren der vorgesehenen Angaben. Eine Kopie oder ein Scan ist nach § 20 Abs. 2 PAuswG nur mit Zustimmung des Inhabers zulässig und muss zusätzlich datenschutzrechtlich erforderlich sein – im normalen Empfangsdienst ist sie das in der Regel nicht.
- Nicht einbehalten: Vom Inhaber darf nicht verlangt werden, seinen Personalausweis zu hinterlegen oder den Gewahrsam daran aufzugeben (§ 1 Abs. 1 PAuswG). Den Ausweis als „Pfand“ für einen Besucherausweis zu behalten, ist daher unzulässig.
Fotos, Handyvideos und Social Media
Private Aufnahmen im Dienst sind einer der häufigsten Datenschutzverstöße. Für dich gilt:
- Keine privaten Fotos oder Videos von Personen, Vorfällen, Monitoren oder Unterlagen. Beweise sichert der Verantwortliche nach festgelegtem Verfahren.
- Bildaufnahmen, die eine hilflose Person, etwa nach einem Unfall, zur Schau stellen, können nach § 201a StGB strafbar sein. Das Verbreiten von Bildnissen ohne Einwilligung verletzt zudem das Recht am eigenen Bild (§§ 22, 33 KUG).
- Keine Posts über Einsatzorte, Dienstpläne, Kunden oder Vorfälle – auch nicht „anonymisiert“ in privaten Gruppen. Solche Informationen gefährden außerdem die Sicherheit des Objekts.
Verschwiegenheit
Was du im Dienst über Menschen und Objekte erfährst, bleibt vertraulich – gegenüber Familie, Freunden, Presse und auch gegenüber Kollegen, die nichts damit zu tun haben. Diese Pflicht ergibt sich aus Arbeitsvertrag, Dienstanweisung und Datenschutzrecht und gilt über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus.
Weitergabe an die Polizei
Bittet die Polizei um Daten – etwa eine Videosequenz oder einen Eintrag aus der Besucherliste –, ist die Weitergabe nicht automatisch verboten. Eine private Stelle darf Daten unter anderem dann für einen anderen Zweck übermitteln, wenn es zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist (§ 24 Abs. 1 BDSG). Halte dich aber an den internen Weg: Lass dir Dienstausweis und Aktenzeichen nennen, informiere den Vorgesetzten oder Verantwortlichen und dokumentiere, was an wen übergeben wurde. Bei akuter Gefahr für Leib oder Leben gibst du die nötigen Informationen sofort weiter.
Typische Prüfungsfallen
- Ausweis als Pfand: unzulässig – auch wenn es „üblich“ ist.
- „Nur für Kollegen“: Private Messenger-Gruppen sind kein erlaubter Weg für dienstliche Fotos.
- Polizei fragt: Weitergabe ist möglich, aber nur über den festgelegten Weg und dokumentiert.
- Wachbuch: Beobachtungen ja, Vermutungen und abwertende Bemerkungen nein.
Praxisbeispiel
Am Empfang einer Firmenzentrale soll Pförtner Ali einen Besucher anmelden. Sein Kollege rät ihm, den Personalausweis einzubehalten, bis der Besucher den Besucherausweis zurückgibt, und vorher schnell ein Handyfoto davon zu machen. Ali lehnt beides ab: Er sieht den Ausweis ein, notiert Name und Firma auf einem Einzelblatt und gibt den Ausweis sofort zurück. Den Besucherausweis lässt er sich bei Verlassen des Gebäudes einfach wieder aushändigen.
MerksatzEinsehen statt kopieren, notieren statt fotografieren, schweigen statt posten.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Stand: 10/2026 · Fehler entdeckt? Nutze „Fehler melden“ unten.