2.1 Grundlagen personenbezogener Daten
Kurz erklärt
Datenschutz schützt Menschen, nicht Daten. Im Wachdienst verarbeitest du ständig personenbezogene Daten – vom Besucherbuch bis zur Videoaufnahme – und musst deshalb die Grundbegriffe der DSGVO sicher beherrschen.
Wichtige Punkte
- Personenbezogen = Information über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person.
- Verarbeitung umfasst praktisch jeden Umgang mit Daten – auch Ansehen, Speichern, Löschen.
- Gesundheitsdaten, ethnische Herkunft oder biometrische Daten sind besonders geschützt (Art. 9 DSGVO).
- Verantwortlicher entscheidet über Zweck und Mittel der Verarbeitung.
- Beschäftigte verarbeiten Daten nur auf Weisung (Art. 29 DSGVO).
Lernziele
- Du kannst personenbezogene Daten nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO erkennen.
- Du weißt, was unter Verarbeitung zu verstehen ist.
- Du kennst die besonderen Kategorien personenbezogener Daten.
- Du kannst Verantwortlichen, Auftragsverarbeiter und Beschäftigte unterscheiden.
Warum Datenschutz?
Das Grundgesetz schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Jeder Mensch soll grundsätzlich selbst entscheiden, wer was über ihn weiß. In der EU regelt seit 2018 die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) den Umgang mit personenbezogenen Daten. Sie gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Ergänzend gilt in Deutschland das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Personenbezogene Daten – Art. 4 Nr. 1 DSGVO
Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Identifizierbar ist eine Person, wenn man sie direkt oder indirekt bestimmen kann, etwa über einen Namen, eine Kennnummer, Standortdaten oder besondere Merkmale.
Beispiele aus dem Wachdienst:
- Name, Anschrift und Unternehmen eines Besuchers im Besucherbuch,
- Kfz-Kennzeichen bei der Zufahrtskontrolle,
- Videoaufnahmen, auf denen Personen erkennbar sind,
- Protokolle der Zutrittskontrolle (wer hat wann welche Tür geöffnet),
- Einträge im Wachbuch über einen Vorfall mit einer bestimmten Person.
Keine personenbezogenen Daten sind Angaben über juristische Personen (z. B. die Umsatzzahl einer GmbH) oder wirklich anonyme Daten, die niemandem mehr zugeordnet werden können. Daten Verstorbener fallen grundsätzlich nicht unter die DSGVO.
Verarbeitung – Art. 4 Nr. 2 DSGVO
Der Begriff Verarbeitung ist sehr weit. Er umfasst jeden Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten: Erheben, Erfassen, Ordnen, Speichern, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Übermitteln, Abgleichen, Einschränken, Löschen und Vernichten. Schon das Ansehen eines Live-Videobildes oder das Abschreiben eines Kennzeichens ist eine Verarbeitung.
Besondere Kategorien – Art. 9 DSGVO
Bestimmte Daten sind besonders sensibel. Dazu gehören Angaben über rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung, Gesundheitsdaten sowie Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung. Ihre Verarbeitung ist grundsätzlich verboten und nur ausnahmsweise erlaubt. Wenn du also im Wachbuch notierst, dass eine Person nach einem Sturz verletzt war, handelt es sich um Gesundheitsdaten – sie dürfen nur so weit festgehalten werden, wie es für die Dokumentation wirklich nötig ist.
Wer ist wofür verantwortlich?
- Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) ist, wer über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet – häufig der Auftraggeber (z. B. Betreiber eines Einkaufszentrums) oder das Sicherheitsunternehmen selbst.
- Auftragsverarbeiter (Art. 4 Nr. 8, Art. 28 DSGVO) verarbeitet Daten im Auftrag und nach Weisung des Verantwortlichen. Das kann ein Sicherheitsunternehmen sein, das im Auftrag eines Kunden eine Videoanlage bedient.
- Beschäftigte wie du dürfen Daten nur auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten (Art. 29 DSGVO). Du darfst Daten also nicht für eigene Zwecke nutzen oder an Dritte weitergeben.
Vertraulichkeit im Dienst
Was du im Dienst über Personen erfährst, bleibt vertraulich. Arbeitsverträge und die Bewachungsverordnung verpflichten Wachpersonen zur Verschwiegenheit. Verstöße gegen die DSGVO können mit hohen Geldbußen geahndet werden (Art. 83 DSGVO) und arbeitsrechtliche Folgen haben.
Typische Prüfungsfallen
- Kfz-Kennzeichen sind personenbezogen, weil der Halter über das Register identifizierbar ist.
- Juristische Personen werden durch die DSGVO nicht geschützt – wohl aber ihre Mitarbeiter als natürliche Personen.
- „Nur angesehen“ ist auch eine Verarbeitung; der Begriff erfasst jeden Umgang.
- Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO, keine „normalen“ Daten.
Praxisbeispiel
Am Empfang eines Firmengebäudes fragt ein Journalist Pförtnerin Sandra, ob ein bestimmter Vorstand heute im Haus sei, und bittet um einen Blick ins Besucherbuch. Sandra gibt keine Auskunft und zeigt das Besucherbuch nicht: Anwesenheitszeiten und Besucherdaten sind personenbezogene Daten, die sie nur auf Weisung des Verantwortlichen und für den festgelegten Zweck verarbeiten darf. Sie verweist den Journalisten an die Pressestelle.
MerksatzAlles, was sich einem Menschen zuordnen lässt, ist personenbezogen – und jeder Umgang damit ist Verarbeitung.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Stand: 10/2026 · Fehler entdeckt? Nutze „Fehler melden“ unten.