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3.2 Hausrecht

Kurz erklärt

Das Hausrecht erlaubt dem Berechtigten zu bestimmen, wer ein Grundstück oder Gebäude betreten und sich dort aufhalten darf. Sicherheitsmitarbeiter üben es nicht aus eigenem Recht, sondern im Auftrag des Hausrechtsinhabers aus.

Wichtige Punkte

  • Hausrecht folgt aus Eigentum und Besitz (§§ 858 ff., 903, 1004 BGB).
  • Hausrechtsinhaber ist meist der Eigentümer oder der berechtigte Besitzer, z. B. der Mieter.
  • Die Ausübung kann vertraglich auf den Sicherheitsdienst übertragen werden.
  • Hausverbot: klar formulieren, Grund nennen, dokumentieren.
  • Wer trotz Aufforderung nicht geht, begeht Hausfriedensbruch (§ 123 StGB, Antragsdelikt).

Lernziele

  • Du kennst die gesetzlichen Grundlagen des Hausrechts.
  • Du weißt, wer Hausrechtsinhaber ist und wie das Hausrecht übertragen wird.
  • Du kannst ein Hausverbot korrekt aussprechen und durchsetzen.
  • Du grenzt Hausrecht und strafrechtlichen Hausfriedensbruch ab.

Was ist das Hausrecht?

Das Hausrecht ist die Befugnis, darüber zu entscheiden, wer ein bestimmtes Grundstück, Gebäude oder einen Raum betreten und sich dort aufhalten darf. Es ist im Gesetz nicht in einem einzigen Paragrafen geregelt, sondern folgt aus dem Eigentum (§ 903 BGB, Abwehranspruch nach § 1004 BGB) und dem Besitz (Besitzschutz nach §§ 858 ff. BGB). Bei Wohnungen ist es zusätzlich durch Art. 13 GG geschützt; strafrechtlich wird es durch § 123 StGB (Hausfriedensbruch) abgesichert.

Wer ist Hausrechtsinhaber?

Hausrechtsinhaber ist grundsätzlich der Eigentümer oder der berechtigte unmittelbare Besitzer. Wird eine Fläche vermietet, steht das Hausrecht für die gemieteten Räume dem Mieter zu – auch gegenüber dem Vermieter. Bei einem Einkaufszentrum hat also der Betreiber das Hausrecht für die Mall, der einzelne Ladenmieter für sein Geschäft.

Übertragung auf den Sicherheitsdienst

Der Hausrechtsinhaber kann die Ausübung des Hausrechts auf andere übertragen – etwa auf ein Bewachungsunternehmen und dessen Mitarbeiter. Das geschieht im Bewachungsvertrag und wird in der objektbezogenen Dienstanweisung konkretisiert. Du handelst dann als Vertreter des Hausrechtsinhabers, nicht aus eigenem Recht. Wie weit deine Befugnisse reichen, hängt von dieser Übertragung ab: Darfst du Hausverbote nur vorläufig aussprechen? Gibt es Kriterien für Einlasskontrollen? Wer muss informiert werden?

Inhalt des Hausrechts

  • Zutrittsregeln aufstellen, z. B. Öffnungszeiten, Hausordnung, Altersgrenzen, Taschenverbot.
  • Einlass verweigern, wenn jemand die Bedingungen nicht erfüllt – dabei aber keine unzulässige Benachteiligung nach dem AGG.
  • Kontrollen als Zutrittsbedingung vorsehen. Eine Taschen- oder Personenkontrolle ist nur mit Einwilligung zulässig. Verweigert jemand die Kontrolle, darfst du ihm den Zutritt verweigern – aber nicht gegen seinen Willen durchsuchen.
  • Hausverbote aussprechen und Personen auffordern, das Gelände zu verlassen.

Das Hausverbot richtig aussprechen

  1. Person ruhig und deutlich ansprechen, dich als Sicherheitsdienst im Auftrag des Hausrechtsinhabers zu erkennen geben.
  2. Das Hausverbot klar formulieren: für welchen Bereich, ab wann, für welche Dauer.
  3. Zum Verlassen auffordern und eine angemessene Zeit lassen.
  4. Den Vorgang mit Zeugen und Uhrzeit dokumentieren; bei länger andauernden Hausverboten erfolgt oft eine schriftliche Bestätigung durch den Hausrechtsinhaber.

Durchsetzung

Weigert sich die Person zu gehen, begeht sie Hausfriedensbruch (§ 123 StGB, „verweilt … auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt“). Damit liegt ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf das Hausrecht und zugleich verbotene Eigenmacht vor. Du darfst dann im Rahmen von Notwehr (§ 227 BGB, § 32 StGB) bzw. Besitzwehr (§ 859 Abs. 1 BGB) die Person mit dem mildesten wirksamen Mittel hinausbegleiten, etwa durch Führen am Arm. Schläge oder schmerzhafte Hebel sind gegen einen bloß passiven Verweigerer regelmäßig nicht erforderlich. Oft ist es klüger, die Polizei zu rufen, statt zu eskalieren.

Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt (§ 123 Abs. 2 StGB): Die Tat wird nur verfolgt, wenn der Berechtigte – der Hausrechtsinhaber – Strafantrag stellt.

Typische Prüfungsfallen

  • Kein eigenes Hausrecht: Der Sicherheitsdienst hat das Hausrecht nicht selbst, er übt es nur im Auftrag aus.
  • Kontrolle nur mit Einwilligung: Bei Verweigerung bleibt nur die Einlassverweigerung, keine Zwangsdurchsuchung.
  • Öffentlicher Raum: Auf öffentlichen Straßen gibt es kein privates Hausrecht.
  • Strafantrag stellt der Hausrechtsinhaber, nicht automatisch der Sicherheitsmitarbeiter.

Praxisbeispiel

Bei einem Konzert verweigert ein Besucher am Einlass die vorgesehene Taschenkontrolle und will einfach weitergehen. Sicherheitsmitarbeiter Kemal erklärt ihm ruhig, dass die Kontrolle laut Hausordnung Zutrittsbedingung ist. Er darf die Tasche nicht gegen den Willen des Besuchers öffnen, aber den Einlass verweigern. Geht der Besucher dennoch weiter, darf Kemal ihn mit dem mildesten Mittel am Betreten hindern und notfalls die Polizei hinzuziehen.

MerksatzDas Hausrecht gehört dem Berechtigten – du übst es nur aus, und zwar mit dem mildesten Mittel.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Stand: 10/2026 · Fehler entdeckt? Nutze „Fehler melden“ unten.

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