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3.6 Fundsachen, Eigentumserwerb und Herausgabe

Kurz erklärt

Verlorene Gegenstände landen häufig beim Sicherheitsdienst. Das BGB regelt genau, was der Finder tun muss, wann er Finderlohn bekommt und wann er Eigentümer wird. Für Funde in Behörden und Verkehrsmitteln gelten Sonderregeln. Dazu kommen die Grundregeln, wie Eigentum übertragen und zurückverlangt wird.

Wichtige Punkte

  • Verlorene Sachen sind besitzlos, aber nicht herrenlos – der Eigentümer bleibt Eigentümer.
  • Der Finder muss den Fund unverzüglich anzeigen und die Sache verwahren; er haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  • Finderlohn: 5 % vom Wert bis 500 Euro, 3 % vom Mehrwert (§ 971 BGB); entfällt bei Verletzung der Anzeigepflicht.
  • Fund in Behörde oder Verkehrsanstalt: unverzüglich abliefern, Finderlohn nur ab 50 Euro Wert und nur zur Hälfte (§ 978 BGB).
  • Eigentum geht durch Einigung und Übergabe über (§ 929 BGB); an abhanden gekommenen Sachen ist gutgläubiger Erwerb grundsätzlich ausgeschlossen (§ 935 BGB).

Lernziele

  • Du kennst die Pflichten des Finders nach §§ 965 ff. BGB.
  • Du kannst den Finderlohn berechnen und weißt, wann er entfällt.
  • Du kennst die Sonderregeln für Funde in Behörden und Verkehrsanstalten (§ 978 BGB).
  • Du erklärst Eigentumserwerb nach § 929 BGB, die Grenzen des gutgläubigen Erwerbs und den Herausgabeanspruch nach § 985 BGB.

Was ist eine Fundsache?

Verloren ist eine Sache, die besitzlos, aber nicht herrenlos ist: Niemand hat mehr die tatsächliche Gewalt über sie, der Eigentümer hat sein Eigentum aber nicht aufgegeben. Finder ist nach § 965 Abs. 1 BGB, wer die verlorene Sache findet und an sich nimmt – das bloße Entdecken reicht nicht. Herrenlos sind dagegen Sachen, deren Eigentum bewusst aufgegeben wurde, etwa Sperrmüll am Straßenrand.

Pflichten des Finders

  • Anzeige (§ 965 BGB): Der Finder muss den Fund unverzüglich dem Verlierer, dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten anzeigen. Kennt er niemanden davon, zeigt er den Fund der zuständigen Behörde an, meist dem Fundbüro der Gemeinde. Bei Sachen bis 10 Euro Wert entfällt die Anzeige bei der Behörde.
  • Verwahrung (§ 966 BGB): Der Finder muss die Sache aufbewahren. Droht sie zu verderben, kann sie versteigert werden; dann tritt der Erlös an ihre Stelle.
  • Ablieferung (§ 967 BGB): Der Finder darf die Sache bei der Behörde abliefern und muss es auf deren Anordnung tun.
  • Haftung (§ 968 BGB): Der Finder haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Wer eine gefundene Sache einfach behält, um sie für sich zu nutzen, macht sich wegen Unterschlagung strafbar (§ 246 StGB).

Rechte des Finders

  • Aufwendungsersatz (§ 970 BGB): Kosten, die für Verwahrung oder Ermittlung des Berechtigten nötig waren, kann der Finder ersetzt verlangen.
  • Finderlohn (§ 971 BGB): 5 % vom Wert bis 500 Euro, vom darüber hinausgehenden Wert 3 %, bei Tieren 3 %. Beispiel: Für eine Uhr im Wert von 1.000 Euro beträgt der Finderlohn 25 Euro + 15 Euro = 40 Euro. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.
  • Eigentumserwerb (§ 973 BGB): Meldet sich innerhalb von sechs Monaten nach der Anzeige bei der Behörde kein Berechtigter und ist keiner bekannt geworden, wird der Finder Eigentümer. Verzichtet er auf dieses Recht, geht es auf die Gemeinde des Fundorts über (§ 976 BGB).

Funde in Behörden und Verkehrsanstalten – § 978 BGB

Wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder Beförderungsmitteln einer Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt findet – etwa im Bus, in der Straßenbahn, im Zug oder in einem Rathaus –, muss sie unverzüglich dort oder bei einem Bediensteten abliefern. Hier gelten Besonderheiten:

  • Der Finder erwirbt kein Eigentum an der Sache.
  • Finderlohn gibt es nur, wenn die Sache mindestens 50 Euro wert ist, und dann nur in Höhe der Hälfte des normalen Finderlohns.
  • Bedienstete der Behörde oder Verkehrsanstalt haben keinen Anspruch auf Finderlohn; ebenso wer die Ablieferungspflicht verletzt.

Ein privates Einkaufszentrum, eine Diskothek oder ein Bürogebäude ist keine Behörde oder Verkehrsanstalt. Dort gelten die allgemeinen Regeln – und im Dienst vor allem deine Dienstanweisung.

Fundsachen im Dienst

Findest du im Objekt einen Gegenstand, gehst du nach der Dienstanweisung vor: Fundort, Zeit und Beschreibung dokumentieren, den Gegenstand sicher verwahren oder an die vorgesehene Stelle übergeben, Übergabe quittieren lassen. Weil du dabei für deinen Arbeitgeber oder Auftraggeber handelst, stehen dir Finderrechte wie der Finderlohn in der Regel nicht persönlich zu.

Eigentumserwerb und Herausgabe

Eigentum an einer beweglichen Sache wird nach § 929 BGB durch Einigung über den Eigentumsübergang und Übergabe übertragen. Wer von einem Nichtberechtigten kauft, kann unter Umständen gutgläubig Eigentum erwerben (§ 932 BGB). Das gilt nach § 935 BGB aber grundsätzlich nicht für Sachen, die dem Eigentümer gestohlen wurden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen sind. Ausnahmen bestehen unter anderem für Geld und bei öffentlichen Versteigerungen.

Nach § 985 BGB kann der Eigentümer vom Besitzer die Herausgabe seiner Sache verlangen – es sei denn, der Besitzer hat ein Recht zum Besitz, etwa als Mieter (§ 986 BGB). Meldet sich jemand als Eigentümer einer Fundsache, prüfst du nach Dienstanweisung die Berechtigung, zum Beispiel durch eine genaue Beschreibung des Gegenstands und ein Ausweisdokument, und lässt dir die Rückgabe quittieren.

Typische Prüfungsfallen

  • 10 Euro – 50 Euro – 500 Euro: Anzeigegrenze bei der Behörde, Finderlohngrenze bei § 978, Staffelgrenze beim Finderlohn.
  • Sechs Monate laufen ab der Anzeige bei der Behörde, nicht ab dem Fund.
  • Verkehrsanstalt: Kein Eigentumserwerb durch den Finder.
  • Gestohlene Ware kann auch ein gutgläubiger Käufer grundsätzlich nicht zu Eigentum erwerben.

Praxisbeispiel

Sicherheitsmitarbeiterin Mia findet bei ihrem Kontrollgang in der Straßenbahn-Haltestelle eines Verkehrsbetriebs, für den sie eingesetzt ist, ein Smartphone im Wert von etwa 400 Euro. Sie liefert es nach der Dienstanweisung beim Fundservice des Verkehrsbetriebs ab und dokumentiert den Fund. Einen persönlichen Finderlohn kann sie nicht verlangen, weil sie im Dienst und für den Betreiber handelt. Ein Fahrgast, der das Handy gefunden hätte, hätte es ebenfalls dort abliefern müssen und hätte nur den halben Finderlohn erhalten.

MerksatzFinden heißt anzeigen und verwahren – behalten heißt Unterschlagung.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Stand: 10/2026 · Fehler entdeckt? Nutze „Fehler melden“ unten.

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