Zum Inhalt springen

3.5 Verträge, Bewachungsvertrag und Haftung

Kurz erklärt

Hinter jedem Einsatz steht ein Vertrag: der Bewachungsvertrag zwischen Auftraggeber und Sicherheitsunternehmen und dein Arbeitsvertrag. Du lernst, wie Verträge zustande kommen, warum Bewachung meist ein Dienstvertrag ist und wer haftet, wenn im Dienst ein Schaden entsteht.

Wichtige Punkte

  • Ein Vertrag entsteht durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen: Angebot und Annahme.
  • Dienstvertrag (§ 611 BGB): Tätigkeit geschuldet; Werkvertrag (§ 631 BGB): Erfolg geschuldet. Bewachung ist in der Regel Dienstvertrag.
  • § 278 BGB: Im Vertragsverhältnis haftet das Unternehmen für Verschulden seiner Wachpersonen wie für eigenes – ohne Entlastungsmöglichkeit.
  • § 831 BGB: Gegenüber Dritten haftet der Arbeitgeber für Verrichtungsgehilfen, kann sich aber durch sorgfältige Auswahl und Überwachung entlasten.
  • Mitverschulden des Geschädigten mindert den Ersatzanspruch (§ 254 BGB).

Lernziele

  • Du erklärst, wie ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande kommt.
  • Du grenzt Dienstvertrag und Werkvertrag ab und ordnest den Bewachungsvertrag ein.
  • Du unterscheidest die Haftung für Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) und Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB).
  • Du kennst die Bedeutung des Mitverschuldens (§ 254 BGB).

Wie entsteht ein Vertrag?

Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande: das Angebot und die Annahme (§§ 145 ff. BGB). Beispiel: Ein Einkaufszentrum fragt nach einem Angebot für den Nachtdienst, das Sicherheitsunternehmen schickt ein konkretes Angebot, das Einkaufszentrum nimmt es an. Grundsätzlich gilt Vertragsfreiheit: Die Parteien entscheiden, ob und mit welchem Inhalt sie einen Vertrag schließen. Viele Verträge sind auch mündlich wirksam; im Bewachungsgewerbe wird aber schon aus Beweisgründen schriftlich gearbeitet.

Wichtig: Du als Wachperson schließt im Dienst keine Verträge im Namen deines Arbeitgebers, solange du dazu nicht ausdrücklich bevollmächtigt bist (Stellvertretung nach § 164 BGB).

Dienstvertrag oder Werkvertrag?

  • Dienstvertrag (§ 611 BGB): Geschuldet ist das Tätigwerden, nicht ein bestimmter Erfolg. Der Dienstverpflichtete muss sorgfältig arbeiten, garantiert aber kein Ergebnis.
  • Werkvertrag (§ 631 BGB): Geschuldet ist ein Erfolg, etwa die fertig eingebaute Alarmanlage oder ein repariertes Tor.

Der Bewachungsvertrag ist in der Regel ein Dienstvertrag: Das Sicherheitsunternehmen schuldet die vereinbarten Kontrollgänge, Pfortendienste oder Einlasskontrollen – aber nicht den Erfolg, dass nie etwas gestohlen wird. Wird trotz ordnungsgemäßer Bewachung eingebrochen, hat das Unternehmen seine Pflicht erfüllt. Dein eigener Arbeitsvertrag ist ein besonderer Dienstvertrag (§ 611a BGB): Du arbeitest weisungsgebunden in einer fremden Organisation.

Inhalt des Bewachungsvertrags

Vertragspartner sind der Auftraggeber und das Bewachungsunternehmen – nicht die einzelne Wachperson. Typische Inhalte sind das zu bewachende Objekt, Leistungsumfang und Dienstzeiten, Personalstärke und Qualifikation, die Übertragung der Ausübung des Hausrechts, Schlüsselregelungen, Meldewege, Vergütung und Haftung. Polizeiliche Befugnisse kann der Vertrag nicht übertragen. Die Haftung für Vorsatz kann nie im Voraus ausgeschlossen werden (§ 276 Abs. 3 BGB).

Haftung aus Vertrag – § 278 BGB

Verletzt das Unternehmen eine Vertragspflicht und entsteht dem Auftraggeber dadurch ein Schaden, haftet es auf Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 BGB). Das Unternehmen erfüllt seine Pflichten durch seine Beschäftigten – du bist sein Erfüllungsgehilfe. Nach § 278 BGB muss es dein Verschulden wie eigenes Verschulden vertreten. Eine Entlastung, etwa mit dem Hinweis, du seist sorgfältig ausgewählt worden, ist hier nicht möglich. Beispiel: Du vergisst, das Tor abzuschließen, und es wird eingebrochen – das Unternehmen haftet dem Auftraggeber.

Haftung aus unerlaubter Handlung – §§ 823, 831 BGB

Gegenüber Dritten, mit denen kein Vertrag besteht – etwa einem Besucher –, gilt das Deliktsrecht:

  • Wer vorsätzlich oder fahrlässig Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, haftet nach § 823 Abs. 1 BGB. Ersatzpflichtig ist auch, wer gegen ein Schutzgesetz verstößt, etwa einen Straftatbestand (§ 823 Abs. 2 BGB). Das gilt für dich persönlich.
  • Der Arbeitgeber haftet nach § 831 BGB für den Schaden, den sein Verrichtungsgehilfe in Ausführung der Arbeit einem Dritten widerrechtlich zufügt. Er kann sich aber entlasten, wenn er nachweist, dass er die Person sorgfältig ausgewählt und überwacht hat.

Haften du und dein Arbeitgeber beide, sind sie Gesamtschuldner: Der Geschädigte kann sich aussuchen, von wem er den Ersatz verlangt. Im Innenverhältnis gelten für Arbeitnehmer die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs: Bei leichter Fahrlässigkeit haftest du in der Regel nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden geteilt, bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftest du in der Regel voll.

Mitverschulden – § 254 BGB

Hat der Geschädigte bei der Entstehung des Schadens selbst mitgewirkt, wird sein Anspruch gekürzt – je nachdem, wer den Schaden überwiegend verursacht hat. Das gilt auch, wenn er es unterlässt, den Schaden gering zu halten. Beispiel: Ein Besucher übersteigt eine deutlich gekennzeichnete Absperrung und stürzt in eine Baugrube, die schlecht gesichert war. Sein Anspruch wird wegen seines eigenen Verhaltens gemindert.

Typische Prüfungsfallen

  • Kein Erfolg geschuldet: Ein Einbruch trotz korrekter Bewachung ist keine Vertragsverletzung.
  • § 278 vs. § 831: Im Vertrag keine Entlastung möglich; gegenüber Dritten Entlastung durch sorgfältige Auswahl und Überwachung.
  • Persönliche Haftung: Auch als Angestellter haftest du Dritten nach § 823 BGB – der Arbeitgeber kommt nur hinzu.
  • Mitverschulden kürzt den Anspruch, lässt ihn aber nicht automatisch ganz entfallen.

Praxisbeispiel

Wachmann Erik soll laut Dienstanweisung um 22 Uhr alle Rolltore einer Lagerhalle schließen. Er vergisst ein Tor, in der Nacht wird Ware gestohlen. Der Auftraggeber verlangt vom Bewachungsunternehmen Schadensersatz. Das Unternehmen haftet aus dem Bewachungsvertrag und muss sich Eriks Fehler nach § 278 BGB wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Der Einwand, Erik sei stets zuverlässig gewesen und gut ausgewählt worden, hilft hier nicht.

MerksatzDienst ist Tun, Werk ist Erfolg – im Vertrag haftet der Chef für dich wie für sich (§ 278), gegenüber Dritten mit Entlastungschance (§ 831).

Quellen & Rechtsgrundlagen

Stand: 10/2026 · Fehler entdeckt? Nutze „Fehler melden“ unten.

Wissenstest: 10 Fragen