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3.1 Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Besitz und Eigentum

Kurz erklärt

Das BGB unterscheidet genau, wer Rechte haben kann, wer wirksam Verträge schließt und wer eine Sache hat oder ihr gehört. Besonders wichtig für die Prüfung ist die Abgrenzung von Besitz und Eigentum sowie die Rolle des Besitzdieners.

Wichtige Punkte

  • Rechtsfähigkeit beginnt mit Vollendung der Geburt (§ 1 BGB).
  • Geschäftsunfähig unter 7, beschränkt geschäftsfähig von 7 bis 17, voll geschäftsfähig ab 18 Jahren.
  • Besitz = tatsächliche Gewalt über eine Sache (§ 854 BGB).
  • Eigentum = rechtliche Herrschaft über eine Sache (§ 903 BGB).
  • Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt für einen anderen nach dessen Weisungen aus (§ 855 BGB).

Lernziele

  • Du unterscheidest Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit.
  • Du kennst die Altersstufen des BGB.
  • Du grenzt Besitz und Eigentum sicher voneinander ab.
  • Du weißt, warum Wachpersonen meist Besitzdiener sind.

Rechtsfähigkeit

Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Bei Menschen (natürlichen Personen) beginnt sie nach § 1 BGB mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod. Auch juristische Personen wie eine GmbH, eine AG oder ein eingetragener Verein sind rechtsfähig. Ein Säugling kann also Eigentümer eines Hauses sein – er kann es nur nicht selbst verkaufen.

Geschäftsfähigkeit

Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Willenserklärungen Rechtsgeschäfte wirksam abzuschließen, etwa einen Kaufvertrag.

  • Geschäftsunfähig ist, wer das siebente Lebensjahr nicht vollendet hat (§ 104 Nr. 1 BGB), sowie, wer sich dauerhaft in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (§ 104 Nr. 2 BGB). Seine Willenserklärungen sind nichtig (§ 105 BGB).
  • Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (§ 106 BGB). Sie brauchen für Geschäfte, die ihnen nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen, grundsätzlich die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Ausnahme: der „Taschengeldparagraf“ (§ 110 BGB).
  • Voll geschäftsfähig ist, wer volljährig ist, also das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 BGB).

Deliktsfähigkeit

Davon zu unterscheiden ist die Deliktsfähigkeit – die Verantwortlichkeit für Schäden, die man anderen zufügt (§ 828 BGB). Kinder unter sieben Jahren haften nicht. Zwischen sieben und zehn Jahren haften Kinder bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen oder Bahnen nur bei Vorsatz. Bis 18 Jahre hängt die Haftung von der Einsicht in die Verantwortlichkeit ab.

Sachen

Sachen sind nach § 90 BGB nur körperliche Gegenstände. Tiere sind keine Sachen, werden aber grundsätzlich wie Sachen behandelt (§ 90a BGB). Man unterscheidet bewegliche Sachen und Grundstücke (unbewegliche Sachen).

Besitz und Eigentum

Im Alltag werden die Begriffe oft verwechselt – in der Prüfung nicht:

  • Besitz ist die tatsächliche Gewalt über eine Sache (§ 854 BGB). Besitzer ist, wer die Sache tatsächlich in der Hand oder unter Kontrolle hat – etwa der Mieter einer Wohnung oder der Entleiher eines Fahrrads.
  • Eigentum ist die rechtliche Herrschaft über eine Sache. Der Eigentümer kann nach § 903 BGB mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.

Besitz und Eigentum können zusammenfallen (dein eigenes Handy in deiner Tasche) oder auseinanderfallen (das Mietauto: Eigentümer ist die Vermietung, Besitzer der Mieter). Auch ein Dieb ist Besitzer – aber nie Eigentümer.

Unmittelbarer und mittelbarer Besitz

Wer die Sache selbst in der Hand hat, ist unmittelbarer Besitzer. Wer sie einem anderen auf Zeit überlassen hat, etwa der Vermieter, bleibt mittelbarer Besitzer (§ 868 BGB).

Der Besitzdiener

Besitzdiener ist nach § 855 BGB, wer die tatsächliche Gewalt für einen anderen in dessen Haushalt, Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt und dessen Weisungen folgen muss. Besitzer ist dann nur der andere (der Besitzherr). Typisch sind Angestellte, Verkäufer – und Wachpersonen, die das Gelände oder Gegenstände ihres Auftraggebers bewachen. Wichtig: Nach § 860 BGB darf auch der Besitzdiener die Rechte aus § 859 BGB (Besitzwehr und Besitzkehr) für den Besitzer ausüben.

Typische Prüfungsfallen

  • Dieb = Besitzer: Besitz ist rein tatsächlich – auch rechtswidrig erlangte Sachen werden besessen.
  • Wachperson = Besitzdiener, nicht Besitzer; trotzdem darf sie Besitzwehr und Besitzkehr ausüben (§ 860 BGB).
  • Altersgrenzen: „vollendetes 7. Lebensjahr“ heißt ab dem 7. Geburtstag – nicht ab dem 8.
  • Rechtsfähigkeit hat jeder Mensch; Geschäftsfähigkeit hängt vom Alter und Zustand ab.

Praxisbeispiel

Ein Mitarbeiter einer Baufirma hat einen Firmen-Bagger auf einer Baustelle abgestellt, die Wachmann Stefan nachts bewacht. Eigentümer des Baggers ist eine Leasinggesellschaft, die Baufirma ist Besitzerin, und Stefan übt als Besitzdiener die tatsächliche Gewalt für den Auftraggeber aus. Versucht jemand nachts, Werkzeug vom Bagger abzumontieren, darf Stefan nach §§ 859, 860 BGB Besitzwehr ausüben – im erforderlichen Maß und mit Eigenschutz.

MerksatzBesitz ist Haben, Eigentum ist Gehören – und als Wachperson bist du Besitzdiener mit Besitzschutzrechten.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Stand: 10/2026 · Fehler entdeckt? Nutze „Fehler melden“ unten.

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