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3.3 Notwehr, Notstand und Selbsthilfe im BGB

Kurz erklärt

Das BGB enthält eigene Rechtfertigungsgründe, die dich vor Schadensersatzansprüchen schützen: Notwehr (§ 227), Defensivnotstand (§ 228), Aggressivnotstand (§ 904) und Selbsthilfe (§§ 229, 230). Jeder hat eigene Voraussetzungen und Grenzen.

Wichtige Punkte

  • § 227 BGB: Notwehr gegen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff, erforderliche Verteidigung.
  • § 228 BGB: Beschädigung der Sache, von der die Gefahr ausgeht.
  • § 904 BGB: Einwirkung auf eine unbeteiligte Sache zur Abwehr einer weit größeren Gefahr – Eigentümer kann Ersatz verlangen.
  • § 229 BGB: Selbsthilfe nur, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist.
  • § 230 BGB: bei Festnahme unverzüglich Vorführung beim Amtsgericht beantragen.

Lernziele

  • Du kennst die Voraussetzungen der Notwehr nach § 227 BGB.
  • Du unterscheidest Defensivnotstand (§ 228 BGB) und Aggressivnotstand (§ 904 BGB).
  • Du kannst die Voraussetzungen und Grenzen der Selbsthilfe (§§ 229, 230 BGB) prüfen.
  • Du weißt, wann trotz Rechtfertigung Schadensersatz zu leisten ist.

Warum das BGB eigene Rechtfertigungsgründe hat

Wer einen anderen verletzt oder fremde Sachen beschädigt, haftet grundsätzlich nach § 823 BGB auf Schadensersatz. Diese Haftung entfällt, wenn die Handlung gerechtfertigt ist. Die zivilrechtlichen Rechtfertigungsgründe gehören zu den Jedermannsrechten, auf die sich private Sicherheitskräfte nach § 34a Abs. 5 GewO stützen dürfen.

Notwehr – § 227 BGB

Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Die Voraussetzungen entsprechen § 32 StGB:

  • Angriff: Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten.
  • Gegenwärtig: unmittelbar bevorstehend, gerade stattfindend oder noch andauernd.
  • Rechtswidrig: nicht seinerseits gerechtfertigt.
  • Erforderlich: das mildeste sicher wirksame Mittel.

Defensivnotstand – § 228 BGB

Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch diese Sache drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht. Typisch: Ein frei laufender, angreifender Hund wird abgewehrt. Hat der Handelnde die Gefahr selbst verschuldet, muss er Schadensersatz leisten.

Aggressivnotstand – § 904 BGB

Hier geht die Gefahr nicht von der Sache aus, die beschädigt wird. Der Eigentümer muss die Einwirkung auf seine Sache dulden, wenn sie zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und der drohende Schaden unverhältnismäßig groß gegenüber dem Schaden an der Sache ist. Beispiel: Du schlägst die Scheibe eines fremden Autos ein, um ein Kind vor dem Hitzetod zu retten, oder nimmst einen fremden Feuerlöscher, um einen Brand zu löschen. Der Eigentümer kann aber Ersatz des Schadens verlangen (§ 904 Satz 2 BGB).

Selbsthilfe – §§ 229, 230 BGB

Selbsthilfe dient der Sicherung eines zivilrechtlichen Anspruchs, etwa auf Zahlung oder Herausgabe. Sie ist nur erlaubt, wenn

  1. ein Anspruch tatsächlich besteht,
  2. obrigkeitliche Hilfe (Polizei, Gericht) nicht rechtzeitig zu erlangen ist und
  3. ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird.

Erlaubte Mittel: eine Sache wegnehmen, zerstören oder beschädigen, einen fluchtverdächtigen Verpflichteten festnehmen oder Widerstand gegen eine Handlung beseitigen, die er dulden muss.

§ 230 BGB setzt Grenzen: Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist. Bei der Wegnahme von Sachen ist der dingliche Arrest zu beantragen. Wird der Verpflichtete festgenommen und nicht wieder freigelassen, ist beim Amtsgericht der persönliche Sicherheitsarrest zu beantragen, und der Festgenommene ist unverzüglich dem Gericht vorzuführen. In der Praxis wird die Polizei hinzugezogen.

Wer irrtümlich glaubt, zur Selbsthilfe berechtigt zu sein, haftet nach § 231 BGB auf Schadensersatz – auch ohne Verschulden.

Typische Prüfungsfallen

  • § 228 oder § 904? Geht die Gefahr von der beschädigten Sache selbst aus, ist es § 228 (Defensivnotstand); wird eine unbeteiligte Sache genutzt, ist es § 904 (Aggressivnotstand).
  • Verhältnis: § 228 – Schaden „nicht außer Verhältnis“; § 904 – drohender Schaden „unverhältnismäßig groß“.
  • Selbsthilfe ist nachrangig: Ist die Polizei rechtzeitig erreichbar, scheidet Selbsthilfe aus.
  • Irrtum bei Selbsthilfe: Haftung nach § 231 BGB auch ohne Verschulden.

Praxisbeispiel

Ein Taxifahrer ruft Sicherheitsmitarbeiterin Nina am Bahnhofsvorplatz zu Hilfe: Ein Fahrgast will ohne Bezahlung davonlaufen und weigert sich, seinen Namen zu nennen. Polizei ist nicht in der Nähe. Der Taxifahrer darf den fluchtverdächtigen Fahrgast nach § 229 BGB zur Sicherung seines Zahlungsanspruchs festhalten, und Nina kann ihn dabei unterstützen. Nach § 230 BGB muss die Festnahme so kurz wie möglich sein; sie verständigen sofort die Polizei.

MerksatzGefahr von der Sache: § 228 – Gefahr von woanders: § 904 – Anspruch in Gefahr und keine Polizei: § 229.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Stand: 10/2026 · Fehler entdeckt? Nutze „Fehler melden“ unten.

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