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3.4 Besitzwehr, Besitzkehr und Schadensersatz

Kurz erklärt

Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn stört, begeht verbotene Eigenmacht. Dagegen darf sich der Besitzer – und auch der Besitzdiener – mit Besitzwehr und Besitzkehr wehren. Wer rechtswidrig Schäden verursacht, haftet nach § 823 BGB.

Wichtige Punkte

  • Verbotene Eigenmacht = Besitzentziehung oder -störung ohne Willen des Besitzers (§ 858 BGB).
  • Besitzwehr: Abwehr der noch andauernden verbotenen Eigenmacht mit Gewalt (§ 859 Abs. 1 BGB).
  • Besitzkehr: Wiederabnahme einer beweglichen Sache vom auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter (§ 859 Abs. 2 BGB).
  • Besitzdiener hat dieselben Rechte (§ 860 BGB).
  • Schadensersatz nach § 823 BGB setzt Rechtsgutverletzung, Rechtswidrigkeit und Verschulden voraus.

Lernziele

  • Du kannst verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB erkennen.
  • Du unterscheidest Besitzwehr und Besitzkehr.
  • Du kennst die zeitlichen Grenzen der Besitzkehr bei beweglichen Sachen und Grundstücken.
  • Du verstehst die Grundzüge der Schadensersatzhaftung.

Verbotene Eigenmacht – § 858 BGB

Verbotene Eigenmacht begeht, wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, sofern das Gesetz dies nicht ausnahmsweise gestattet. Beispiele: Ein Ladendieb steckt Ware ein (Besitzentziehung), ein Unbefugter parkt auf dem Firmenparkplatz oder campiert auf dem Gelände (Besitzstörung). Auf das Eigentum kommt es nicht an: Geschützt ist allein der tatsächliche Besitz.

Besitzwehr – § 859 Abs. 1 BGB

Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. Besitzwehr setzt also voraus, dass die verbotene Eigenmacht noch andauert – der Täter ist dabei, die Sache wegzunehmen, oder hält sich noch unbefugt auf dem Grundstück auf. Beispiel: Ein Unbefugter versucht, ein Fahrrad vom bewachten Firmengelände zu schieben; du hältst das Fahrrad fest.

Besitzkehr – § 859 Abs. 2 und 3 BGB

Ist dem Besitzer der Besitz bereits entzogen, darf er ihn sich unter engen Voraussetzungen zurückholen:

  • Bewegliche Sache (§ 859 Abs. 2 BGB): Der Besitzer darf sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen. „Frische Tat“ bedeutet: unmittelbar nach der Tat, der Täter ist noch am Tatort oder wird ohne nennenswerte Unterbrechung verfolgt.
  • Grundstück (§ 859 Abs. 3 BGB): Der Besitzer darf sich des Besitzes sofort nach der Entziehung durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.

Erkennst du am nächsten Tag zufällig den Täter mit der gestohlenen Jacke in der Stadt, ist Besitzkehr ausgeschlossen – die frische Tat ist vorbei. Dann bleibt nur, die Polizei zu informieren.

Besitzdiener – § 860 BGB

Die Rechte aus § 859 BGB stehen auch dem Besitzdiener zu. Als Wachperson, Verkäufer oder Kaufhausdetektiv darfst du deshalb für den Besitzer handeln.

Grenzen

Besitzwehr und Besitzkehr erlauben Gewalt, aber nur in dem Maß, das erforderlich ist (§ 34a Abs. 5 GewO). Für geringwertige Sachen darfst du keine schweren Verletzungen in Kauf nehmen. Gefährdest du dich selbst erheblich, gilt: Eigenschutz geht vor, Täterbeschreibung merken und die Polizei verständigen.

Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

Neben der Selbsthilfe gibt es Ansprüche vor Gericht: Bei Besitzentziehung auf Wiedereinräumung (§ 861 BGB), bei Besitzstörung auf Beseitigung und Unterlassung (§ 862 BGB). Der Eigentümer kann nach § 1004 BGB Beseitigung und Unterlassung verlangen.

Schadensersatz – § 823 BGB

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, muss den Schaden ersetzen (§ 823 Abs. 1 BGB). Das gilt auch für Sicherheitsmitarbeiter, die ihre Befugnisse überschreiten. Ist die Handlung durch Notwehr, Notstand, Selbsthilfe oder Besitzschutz gerechtfertigt, entfällt die Widerrechtlichkeit. Bei Verletzungen kann zusätzlich Schmerzensgeld verlangt werden (§ 253 Abs. 2 BGB). Für Schäden durch Mitarbeiter haftet unter Umständen auch der Arbeitgeber (§ 831 BGB).

Typische Prüfungsfallen

  • Wehr oder Kehr? Läuft die Tat noch – Besitzwehr. Ist der Besitz schon entzogen – Besitzkehr.
  • Frische Tat ist zeitlich eng: Wer später den Täter wiedererkennt, darf nicht mehr selbst zurückholen.
  • Eigentum ist egal: Geschützt wird der Besitz – auch ein Mieter oder Entleiher darf Besitzwehr üben.
  • Durchsuchung ist durch § 859 BGB nicht gedeckt; die Sache darf nur weggenommen werden, wenn klar ist, wo sie sich befindet.

Praxisbeispiel

Detektivin Paula beobachtet, wie eine Kundin eine Parfümflasche in ihre Jackentasche steckt und den Kassenbereich ohne zu zahlen verlässt. Paula spricht sie direkt hinter der Kasse an und fordert die Flasche zurück. Die Kundin verweigert dies und versucht, die Flasche festzuhalten. Paula darf ihr die Flasche als Besitzdienerin nach §§ 859 Abs. 2, 860 BGB mit angemessener Gewalt wieder abnehmen, weil die Täterin auf frischer Tat betroffen ist; anschließend informiert sie die Polizei.

MerksatzLäuft die Tat noch – Besitzwehr; ist die Sache gerade weg – Besitzkehr auf frischer Tat; danach nur noch Polizei.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Stand: 10/2026 · Fehler entdeckt? Nutze „Fehler melden“ unten.

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