34a Karteikarten online lernen
Karteikarten zu allen 7 Sachgebieten mit Wiederholungssystem: Was du sicher weißt, kommt seltener – was hakt, kommt öfter.
Karteikarten: Bürgerliches Gesetzbuch
Karteikarten werden geladen …
Alle kostenlosen Karten als Liste
- Unterschied zwischen Besitz und Eigentum?
- Besitz ist die tatsächliche Gewalt über eine Sache (§ 854 BGB), Eigentum die rechtliche Herrschaft (§ 903 BGB). Beides kann auseinanderfallen, etwa bei Miete, Leihe oder Diebstahl.
- Was ist ein Besitzdiener?
- Wer die tatsächliche Gewalt für einen anderen in dessen Erwerbsgeschäft o. Ä. weisungsgebunden ausübt; Besitzer ist nur der Besitzherr (§ 855 BGB). Typisch: Wachpersonen.
- Was ist verbotene Eigenmacht?
- Entziehung oder Störung des Besitzes ohne Willen des Besitzers, ohne dass das Gesetz es erlaubt (§ 858 BGB). Auf das Eigentum kommt es nicht an.
- Besitzwehr – was ist das?
- Abwehr einer noch andauernden verbotenen Eigenmacht mit Gewalt (§ 859 Abs. 1 BGB), z. B. Festhalten des Fahrrads, das ein Unbefugter gerade wegschiebt.
- Besitzkehr bei beweglichen Sachen – Voraussetzung?
- Der Täter muss auf frischer Tat betroffen oder unmittelbar verfolgt werden; dann darf ihm die Sache mit Gewalt wieder abgenommen werden (§ 859 Abs. 2 BGB).
- Voraussetzungen der Notwehr nach § 227 BGB?
- Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf sich oder einen anderen; erforderliche Verteidigung (mildestes sicheres Mittel); Gebotenheit und Verteidigungswille.
- Woraus folgt das Hausrecht?
- Aus dem Eigentum (§ 903 BGB) mit Abwehranspruch (§ 1004 BGB) und aus dem Besitzschutz (§§ 858 ff. BGB).
- Hat der Sicherheitsdienst ein eigenes Hausrecht?
- Nein. Er übt das Hausrecht des Inhabers nur aus, soweit es ihm vertraglich bzw. per Dienstanweisung übertragen wurde.
- Welcher Vertragstyp ist der Bewachungsvertrag in der Regel?
- Ein Dienstvertrag (§ 611 BGB): geschuldet sind sorgfältige Bewachungsleistungen, nicht der Erfolg, dass nie ein Schaden entsteht.
- Welche Pflichten hat der Finder einer verlorenen Sache?
- Unverzüglich anzeigen (§ 965 BGB) und die Sache verwahren (§ 966 BGB); auf Anordnung bei der Behörde abliefern (§ 967 BGB).
Zum Nachlesen: Lernnotizen BGB