34a Zusammenfassung: Lernnotizen zu allen Sachgebieten
Das Wichtigste aus allen 7 Sachgebieten: Fakten, Prüfschemata, typische Fallen und Merksätze – zum Lernen und Ausdrucken.
Lernnotizen: Bürgerliches Gesetzbuch
13 Themen, erstellt aus den Prüfungsfragen dieses Sachgebiets: was du wissen musst, wo die typischen Fallen liegen und wie du es dir merkst.
1 Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit (§§ 1, 104 ff., 828 BGB)
Rechtsfähigkeit heißt, Rechte und Pflichten haben zu können; Geschäftsfähigkeit heißt, selbst wirksam Verträge schließen zu können. In der Prüfung musst du die Altersstufen sicher kennen und die beiden Begriffe sauber auseinanderhalten.
Das musst du wissen
- Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) und endet mit dem Tod; auch juristische Personen (GmbH, AG, e. V.) sind rechtsfähig.
- Geschäftsunfähig ist, wer das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie dauerhaft krankhaft Geistesgestörte (§ 104 BGB); ihre Willenserklärungen sind nichtig (§ 105 BGB).
- Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige ab 7 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 106 BGB).
- Lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte kann der beschränkt Geschäftsfähige allein schließen; sonst braucht er die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (§ 107 BGB).
- Fehlt die Einwilligung, ist der Vertrag schwebend unwirksam, bis die Eltern genehmigen oder verweigern (§ 108 BGB).
- Taschengeldparagraf: Ein Vertrag ist wirksam, wenn der Minderjährige die Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm dazu oder zur freien Verfügung überlassen wurden (§ 110 BGB).
- Voll geschäftsfähig ist, wer volljährig ist, also das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 BGB).
- Deliktsfähigkeit (§ 828 BGB): unter 7 keine Haftung; 7 bis 9 bei Unfällen mit Kfz oder Bahnen nur bei Vorsatz; bis 18 abhängig von der Einsichtsfähigkeit.
Prüfschema
- Alter bzw. Zustand der Person feststellen
- Unter 7 Jahren: geschäftsunfähig, Erklärung nichtig
- 7 bis 17 Jahre: Geschäft lediglich rechtlich vorteilhaft?
- Wenn nein: Einwilligung oder Taschengeldfall (§ 110 BGB)?
- Sonst: schwebend unwirksam bis zur Genehmigung
Typische Prüfungsfallen
- Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit verwechseln: Ein Baby kann Eigentümer sein, aber nichts verkaufen.
- Beschränkte Geschäftsfähigkeit beginnt mit dem 7. Geburtstag, nicht mit 14 Jahren.
- Ein ohne Einwilligung geschlossener Vertrag ist nicht sofort nichtig, sondern schwebend unwirksam.
Merksatz: Geburt macht rechtsfähig, 7 macht beschränkt, 18 macht voll geschäftsfähig.
Aus der Praxis: Ein 15-Jähriger bekommt im Einkaufszentrum einen Werbekugelschreiber geschenkt – das ist lediglich rechtlich vorteilhaft und ohne Eltern wirksam. Schließt er dagegen einen Handyvertrag mit Laufzeit ab, bleibt dieser bis zur Genehmigung der Eltern schwebend unwirksam.
Rechtsgrundlagen: § 1 BGB · § 104 BGB · § 106 BGB · § 107 BGB · § 110 BGB · § 828 BGB
2 Besitz, Eigentum und Besitzdiener (§§ 854, 855, 903 BGB)
Besitz ist die tatsächliche, Eigentum die rechtliche Herrschaft über eine Sache. Für dich als Wachperson ist der Besitzdiener zentral: Du bist nicht selbst Besitzer, darfst den Besitz aber verteidigen.
Das musst du wissen
- Besitz = tatsächliche Gewalt über eine Sache (§ 854 BGB); auch ein Dieb, Mieter oder Entleiher ist Besitzer.
- Eigentum = rechtliche Herrschaft: Der Eigentümer darf mit der Sache nach Belieben verfahren und andere ausschließen (§ 903 BGB).
- Besitz und Eigentum können auseinanderfallen, z. B. bei Leihe, Miete oder Diebstahl.
- Unmittelbarer Besitzer hat die Sache selbst; wer sie auf Zeit überlassen hat (Vermieter, Verleiher), ist mittelbarer Besitzer (§ 868 BGB).
- Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt für einen anderen in dessen Haushalt, Erwerbsgeschäft o. Ä. weisungsgebunden aus; Besitzer ist nur der Besitzherr (§ 855 BGB).
- Wachpersonen sind typischerweise Besitzdiener für Ausrüstung des Arbeitgebers und Schlüssel bzw. Gelände des Auftraggebers.
- Der Besitzdiener darf die Selbsthilferechte des § 859 BGB für den Besitzer ausüben (§ 860 BGB) – nicht aber gegen den Besitzherrn selbst.
- Sachen sind nur körperliche Gegenstände (§ 90 BGB); Tiere sind keine Sachen, werden aber grundsätzlich wie Sachen behandelt (§ 90a BGB).
Typische Prüfungsfallen
- Der Dieb ist Besitzer, aber niemals Eigentümer.
- Die Wachperson mit dem Objektschlüssel ist nicht Besitzerin, sondern Besitzdienerin.
- Gegenüber dem eigenen Besitzherrn hat der Besitzdiener keine Rechte aus § 859 BGB.
Merksatz: Besitz heißt haben, Eigentum heißt gehören – und du hältst als Besitzdiener nur für einen anderen fest.
Aus der Praxis: Lisa leiht sich Toms Fahrrad: Lisa ist (unmittelbare) Besitzerin, Tom bleibt Eigentümer. Das Funkgerät, das du zur Schicht bekommst, besitzt weiterhin dein Arbeitgeber – du bist Besitzdiener.
Rechtsgrundlagen: § 854 BGB · § 855 BGB · § 860 BGB · § 868 BGB · § 903 BGB
3 Verbotene Eigenmacht, Besitzwehr und Besitzkehr (§§ 858–860 BGB)
Gegen verbotene Eigenmacht darf sich der Besitzer – und für ihn die Wachperson – selbst mit Gewalt wehren. Entscheidend in der Prüfung ist die Abgrenzung Besitzwehr/Besitzkehr und die enge zeitliche Grenze der frischen Tat.
4 Hausrecht und Hausverbot (§§ 903, 1004, 858 ff. BGB)
Das Hausrecht bestimmt, wer ein Grundstück oder Gebäude betreten und sich dort aufhalten darf. Als Sicherheitskraft hast du es nie selbst, sondern übst es nur im übertragenen Umfang aus.
5 Notwehr und Nothilfe im Zivilrecht (§ 227 BGB)
Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich – wer in Notwehr handelt, schuldet keinen Schadensersatz. Die Voraussetzungen entsprechen § 32 StGB und sind ein Dauerbrenner in der Prüfung.
6 Defensiver und aggressiver Notstand (§§ 228, 904 BGB)
Beim Notstand geht es um Eingriffe in Sachen, um eine Gefahr abzuwenden. Prüfungsrelevant ist vor allem die Frage, ob die Gefahr von der beschädigten Sache selbst ausgeht (§ 228) oder von woanders (§ 904).
7 Selbsthilfe (§§ 229–231 BGB)
Selbsthilfe sichert einen eigenen zivilrechtlichen Anspruch, wenn staatliche Hilfe zu spät käme. Sie ist streng nachrangig und mit Pflichten danach verbunden – und ein Irrtum geht voll zu deinen Lasten.
8 Vertragsschluss, Dienst- und Werkvertrag (§§ 145 ff., 611, 631 BGB)
Verträge entstehen durch Angebot und Annahme. Für die Prüfung musst du vor allem wissen, dass der Bewachungsvertrag in der Regel ein Dienstvertrag ist – geschuldet ist das Tätigwerden, nicht der Erfolg.
9 Bewachungsvertrag: Vertragspartner und Inhalt
Der Bewachungsvertrag regelt, was das Sicherheitsunternehmen für den Auftraggeber leistet. Wichtig ist, wer Vertragspartner ist und was übertragen werden kann – und was nicht.
10 Haftung für Gehilfen: § 278 und § 831 BGB, Arbeitnehmerhaftung
Für Fehler der Wachperson haftet das Unternehmen – im Vertrag ohne Entlastungsmöglichkeit (§ 278), gegenüber Dritten mit Entlastungschance (§ 831). Dazu kommt die Frage, wann der Arbeitnehmer im Innenverhältnis selbst zahlt.
11 Schadensersatz aus unerlaubter Handlung und Mitverschulden (§§ 823, 276, 254 BGB)
Wer schuldhaft und widerrechtlich ein geschütztes Rechtsgut verletzt, muss den Schaden ersetzen. Für dich wichtig: Überschreitest du deine Befugnisse, haftest du persönlich – ein Mitverschulden des Geschädigten kürzt den Anspruch nur.
12 Fundsachen: Pflichten, Finderlohn und Sonderfälle (§§ 965–978 BGB)
Verlorene Sachen sind besitzlos, aber nicht herrenlos. Du musst die Pflichten des Finders, die Berechnung des Finderlohns und die Sonderregel für Behörden und Verkehrsmittel sicher beherrschen – im Dienst gilt zusätzlich die Dienstanweisung.
13 Eigentumserwerb, gutgläubiger Erwerb und Herausgabe (§§ 929, 932, 935, 985 BGB)
Eigentum an beweglichen Sachen geht durch Einigung und Übergabe über. Gutgläubiger Erwerb ist möglich – aber nicht an gestohlenen oder verlorenen Sachen; der Eigentümer kann seine Sache dann herausverlangen.
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