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34a Zusammenfassung: Lernnotizen zu allen Sachgebieten

Das Wichtigste aus allen 7 Sachgebieten: Fakten, Prüfschemata, typische Fallen und Merksätze – zum Lernen und Ausdrucken.

Sachgebiet 2

Lernnotizen: Datenschutzrecht

12 Themen, erstellt aus den Prüfungsfragen dieses Sachgebiets: was du wissen musst, wo die typischen Fallen liegen und wie du es dir merkst.

Karteikarten

1 Personenbezogene Daten und Verarbeitung (Art. 4 DSGVO)

Datenschutz greift immer dann, wenn Informationen einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. Im Wachdienst ist das fast täglich der Fall – von der Besucherliste bis zum Videobild.

Das musst du wissen

  • Die DSGVO gilt seit 25. Mai 2018 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten; das BDSG ergänzt sie in Deutschland.
  • Personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO): alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.
  • Identifizierbar genügt: Die Person kann direkt oder indirekt bestimmt werden, z. B. über Kfz-Kennzeichen, Ausweisnummer, Standortdaten oder ein Videobild.
  • Beispiele im Wachdienst: Besucherliste, Kennzeichen bei der Zufahrtskontrolle, Videoaufnahmen erkennbarer Personen, Zutrittsprotokolle, Wachbucheinträge über Personen.
  • Keine personenbezogenen Daten: Angaben über juristische Personen (z. B. Umsatz einer GmbH) und wirklich anonyme Daten; Verstorbene fallen grundsätzlich nicht unter die DSGVO.
  • Verarbeitung (Art. 4 Nr. 2 DSGVO) ist jeder Umgang mit Daten: Erheben, Erfassen, Speichern, Abfragen, Verwenden, Übermitteln, Löschen, Vernichten – schon das Ansehen eines Live-Bildes.
  • Verfassungsrechtliche Grundlage ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG).

Prüfschema

  1. Information über eine natürliche Person?
  2. Ist die Person identifiziert oder mit vertretbarem Aufwand identifizierbar?
  3. Wird die Information verarbeitet (jeder Umgang)?
  4. → DSGVO anwendbar: Rechtsgrundlage und Grundsätze prüfen

Typische Prüfungsfallen

  • Ein Kfz-Kennzeichen ist personenbezogen, weil der Halter über das Fahrzeugregister bestimmbar ist.
  • Daten über eine Firma als juristische Person sind nicht personenbezogen – Daten über ihre Mitarbeiter schon.
  • Auch das bloße Abschreiben oder Ansehen von Daten ist bereits eine Verarbeitung.

Merksatz: Wenn man herausfinden kann, wer es ist, ist es personenbezogen.

Aus der Praxis: Du notierst an der Schranke das Kennzeichen eines Lieferwagens. Auch ohne Namen ist das ein personenbezogenes Datum, weil sich der Halter ermitteln lässt.

Rechtsgrundlagen: Art. 4 DSGVO · BDSG

2 Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO)

Bestimmte Daten sind so sensibel, dass ihre Verarbeitung grundsätzlich verboten ist. Im Wachdienst betrifft das vor allem Gesundheitsangaben in Einsatzberichten und Angaben zu Herkunft oder Religion.

Das musst du wissen

  • Art. 9 Abs. 1 DSGVO: rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit.
  • Ebenfalls besonders geschützt: genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung, Gesundheitsdaten, Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung.
  • Ihre Verarbeitung ist grundsätzlich verboten und nur in den Ausnahmen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO erlaubt (z. B. ausdrückliche Einwilligung, Schutz lebenswichtiger Interessen).
  • Gesundheitsangaben in einem Einsatzbericht (z. B. Diabetes, Verletzung nach Sturz) sind besondere Kategorien.
  • Solche Angaben nur notieren, wenn sie für den Vorgang wirklich erforderlich sind, etwa für die Erste Hilfe oder die Unfalldokumentation.
  • Angaben zu Straftaten sind keine Art.-9-Daten, unterliegen aber eigenen Schutzregeln (Art. 10 DSGVO).

Typische Prüfungsfallen

  • Name, Adresse oder Kennzeichen sind personenbezogen, aber keine besonderen Kategorien.
  • Biometrische Daten zählen nur dazu, wenn sie zur eindeutigen Identifizierung verarbeitet werden (z. B. Fingerabdruck an der Zutrittskontrolle).
  • Herkunft oder Religion einer Person gehören nicht in einen Bericht, nur weil sie dir aufgefallen sind.

Merksatz: Gesundheit, Herkunft, Glaube, Politik: nur aufschreiben, wenn es für den Vorfall wirklich zählt.

Aus der Praxis: Ein Besucher bricht im Foyer zusammen und sagt, er sei Diabetiker. Diese Angabe darfst du im Einsatzbericht für Rettungsdienst und Dokumentation festhalten, aber nicht weitererzählen.

Rechtsgrundlagen: Art. 9 DSGVO · Art. 10 DSGVO

3 Verantwortlicher, Weisungsbindung und Verschwiegenheit

Für den Datenschutz verantwortlich ist das Unternehmen bzw. der Auftraggeber – du verarbeitest Daten nur auf dessen Weisung. Deine Verschwiegenheit gilt umfassend und über das Arbeitsverhältnis hinaus.

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4 Grundsätze der Datenverarbeitung (Art. 5 DSGVO)

Art. 5 DSGVO enthält die Leitlinien jeder Datenverarbeitung, an denen sich fast alle Praxisfälle messen lassen. In der Prüfung musst du die Grundsätze benennen und einem Fall zuordnen können.

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5 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (Art. 6 DSGVO) und Einwilligung

Ohne Rechtsgrundlage keine Verarbeitung – das Datenschutzrecht ist ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Im privaten Sicherheitsdienst ist das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO die wichtigste Grundlage.

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6 Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (§ 4 BDSG)

Videoüberwachung ist nur für konkret festgelegte Zwecke erlaubt, muss erkennbar sein und Aufnahmen sind zu löschen, sobald sie nicht mehr gebraucht werden. Hinweisschild und Löschpflicht sind häufige Prüfungsfragen.

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7 Rechte der betroffenen Person (Art. 12–21 DSGVO)

Die DSGVO gibt jeder Person umfangreiche Rechte gegenüber dem Verantwortlichen, vor allem Auskunft, Berichtigung und Löschung. Du musst Rechte und Fristen kennen und wissen, dass du Anfragen im Dienst nur aufnimmst und weiterleitest.

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8 Datenpannen: erkennen, melden, benachrichtigen (Art. 33, 34 DSGVO)

Verlorene Listen, falsch versendete Berichte oder offene Monitorräume können Datenpannen sein. Du meldest sofort intern; der Verantwortliche meldet binnen 72 Stunden an die Aufsichtsbehörde und bei hohem Risiko auch an die Betroffenen.

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9 Datenschutzbeauftragter, Aufsicht und Bußgelder

Der Datenschutzbeauftragte berät und überwacht, die Aufsichtsbehörden kontrollieren und verhängen Bußgelder. Prüfungsrelevant sind die Benennungsschwelle, die Weisungsfreiheit und die beiden Bußgeldrahmen.

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10 Besucherlisten, Ausweiskontrolle und Wachbuch

Am Empfang und im Wachbuch setzt du die Grundsätze des Art. 5 DSGVO ganz praktisch um. Besonders geprüft werden der Umgang mit Personalausweisen nach dem PAuswG und offene Besucherlisten.

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11 Weitergabe von Daten an Polizei und Dritte

Daten dürfen nur weitergegeben werden, wenn eine Rechtsgrundlage besteht und der interne Weg eingehalten wird. Typisch sind die Anfrage der Polizei nach der Besucherliste und der Anruf eines angeblichen Angehörigen.

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12 Fotos, Handyvideos und Social Media im Dienst

Private Aufnahmen und Posts sind einer der häufigsten Datenschutzverstöße im Sicherheitsdienst. Sie verletzen Persönlichkeitsrechte, gefährden das Objekt und können strafbar sein.

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Jetzt anwenden: Übungsfragen zu Datenschutz · Lektionen