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34a Zusammenfassung: Lernnotizen zu allen Sachgebieten

Das Wichtigste aus allen 7 Sachgebieten: Fakten, Prüfschemata, typische Fallen und Merksätze – zum Lernen und Ausdrucken.

Sachgebiet 4

Lernnotizen: Straf- und Strafverfahrensrecht

14 Themen, erstellt aus den Prüfungsfragen dieses Sachgebiets: was du wissen musst, wo die typischen Fallen liegen und wie du es dir merkst.

Karteikarten

1 Aufbau der Straftat, Vorsatz, Irrtum und Schuld

Strafbar ist nur, wer tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft handelt. Diese drei Stufen bilden zusammen mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen sowie den Regeln zu Vorsatz, Fahrlässigkeit und Irrtum das Gerüst, mit dem du jede Fallfrage löst.

Das musst du wissen

  • Prüfungsreihenfolge: Tatbestandsmäßigkeit → Rechtswidrigkeit → Schuld. Fehlt eine Stufe, liegt keine strafbare Handlung vor.
  • Verbrechen sind Taten mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr, Vergehen haben ein geringeres Mindestmaß oder Geldstrafe (§ 12 StGB). Maßgeblich ist allein das Mindestmaß.
  • Beispiele: Raub (§ 249), Totschlag (§ 212) und schwere Körperverletzung (§ 226) sind Verbrechen; Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und einfache Körperverletzung sind Vergehen.
  • Strafbar ist grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln; Fahrlässigkeit nur, wenn das Gesetz sie ausdrücklich nennt (§ 15 StGB), etwa §§ 222, 229 StGB. Fahrlässige Sachbeschädigung ist straflos.
  • Vorsatz = Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Bedingter Vorsatz: Erfolg für möglich halten und billigend in Kauf nehmen. Bewusste Fahrlässigkeit: ernsthaft darauf vertrauen, dass nichts passiert.
  • Rechtfertigungsgründe (z. B. §§ 32, 34 StGB, § 127 Abs. 1 StPO, §§ 228, 904 BGB) beseitigen die Rechtswidrigkeit; Entschuldigungsgründe (§§ 33, 35 StGB) lassen nur die Schuld entfallen.
  • Schuldunfähig sind Kinder unter 14 Jahren (§ 19 StGB) und Personen, die wegen einer schweren seelischen Störung das Unrecht nicht einsehen oder danach handeln können (§ 20 StGB).
  • Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB): Wer einen Tatumstand nicht kennt, handelt ohne Vorsatz; eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bleibt möglich.
  • Verbotsirrtum (§ 17 StGB): Wer nicht erkennt, dass er Unrecht tut, ist nur schuldlos, wenn der Irrtum unvermeidbar war. Bloße Gesetzesunkenntnis schützt in aller Regel nicht.

Prüfschema

  1. Tatbestand: objektive Merkmale (Handlung, Erfolg, Kausalität) und subjektiver Tatbestand (Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit)
  2. Rechtswidrigkeit: greift ein Rechtfertigungsgrund (Notwehr, Notstand, Festnahmerecht)?
  3. Schuld: Schuldfähigkeit, Entschuldigungsgründe, Verbotsirrtum
  4. Danach gesondert: Strafantrag als Verfolgungsvoraussetzung bei Antragsdelikten

Typische Prüfungsfallen

  • Ob Verbrechen oder Vergehen, richtet sich nach der Mindeststrafe – nicht nach der Höchststrafe.
  • Entschuldigt heißt nicht rechtmäßig: Gegen eine nur entschuldigte, aber rechtswidrige Tat ist Notwehr grundsätzlich möglich.
  • Der Strafantrag ist keine Stufe des Deliktsaufbaus, sondern eine Verfolgungsvoraussetzung.
  • Wer irrig einen Angriff annimmt, ist nicht durch § 32 StGB gerechtfertigt.

Merksatz: Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld – fehlt ein Glied, reißt die Kette.

Aus der Praxis: Ein 13-Jähriger zerkratzt mutwillig ein geparktes Auto. Die Tat ist tatbestandsmäßig und rechtswidrig, der Junge handelt aber ohne Schuld (§ 19 StGB) und wird nicht bestraft.

Rechtsgrundlagen: § 12 StGB · § 15 StGB · § 16 StGB · § 17 StGB · § 19 StGB

2 Versuch, Rücktritt, Täterschaft, Teilnahme und Unterlassen

Nicht nur die vollendete Tat ist strafbar: Auch der Versuch, die Anstiftung, die Beihilfe und unter Umständen das bloße Nichtstun können bestraft werden. Für dich als Wachperson ist vor allem die Garantenstellung für das bewachte Objekt prüfungsrelevant.

Das musst du wissen

  • Versuch: Der Täter setzt nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands an (§ 22 StGB). Alles davor ist grundsätzlich straflose Vorbereitung.
  • Der Versuch eines Verbrechens ist immer strafbar, der eines Vergehens nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB), z. B. § 242 Abs. 2, § 240 Abs. 3, § 303 Abs. 3 StGB. Die Strafe kann gemildert werden (§ 23 Abs. 2).
  • Rücktritt (§ 24 StGB): Wegen Versuchs straffrei bleibt, wer freiwillig die weitere Ausführung aufgibt oder die Vollendung verhindert. Freiwillig ist nur ein selbstbestimmter Entschluss, nicht die Flucht vor drohender Entdeckung.
  • Der Rücktritt wirkt nur für den Versuch: Bereits vollendete Delikte, etwa die Sachbeschädigung am aufgehebelten Fenster, bleiben strafbar.
  • Täter (§ 25 StGB) ist, wer die Tat selbst oder durch einen anderen begeht (mittelbare Täterschaft); Mittäter begehen sie gemeinschaftlich und werden jeweils als Täter bestraft.
  • Anstifter (§ 26 StGB) ist, wer einen anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlicher rechtswidriger Tat bestimmt; er wird gleich einem Täter bestraft.
  • Gehilfe (§ 27 StGB) ist, wer vorsätzlich Hilfe zu einer fremden vorsätzlichen rechtswidrigen Tat leistet; seine Strafe ist zwingend zu mildern (§ 27 Abs. 2 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB).
  • Unterlassen ist nur strafbar, wenn man rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt (§ 13 StGB). Eine solche Garantenstellung entsteht aus Gesetz, Vertrag oder tatsächlicher Übernahme.
  • Wachpersonen sind durch den Bewachungsauftrag Beschützergaranten für das bewachte Objekt. Wer Diebstähle bewusst geschehen lässt, kann wegen Beihilfe durch Unterlassen (§§ 13, 27 StGB) strafbar sein.

Prüfschema

  1. Tat nicht vollendet?
  2. Versuch strafbar (Verbrechen oder ausdrücklich angeordnet)?
  3. Tatentschluss (Vorsatz bezüglich aller Merkmale)
  4. Unmittelbares Ansetzen
  5. Rechtswidrigkeit und Schuld
  6. Kein freiwilliger Rücktritt (§ 24)

Typische Prüfungsfallen

  • Der Anstifter wird nicht milder, sondern gleich einem Täter bestraft.
  • Aufgeben, weil die Polizeistreife naht, ist kein freiwilliger Rücktritt.
  • Anstiftung und Beihilfe setzen immer eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat voraus.
  • Für Garanten ist Wegsehen nicht nur ein Fall des § 323c StGB, sondern kann Beteiligung an der Tat sein.

Merksatz: Anstifter wie Täter, Gehilfe milder – und wer bewacht, haftet auch fürs Wegsehen.

Aus der Praxis: Ein Mann setzt nachts ein Brecheisen am Rolltor einer Lagerhalle an, um Kupfer zu stehlen, und flieht, als du ihn ansprichst. Er hat unmittelbar angesetzt, ein freiwilliger Rücktritt liegt nicht vor: strafbarer versuchter Diebstahl.

Rechtsgrundlagen: § 13 StGB · § 22 StGB · § 23 StGB · § 24 StGB · § 25 StGB · § 26 StGB · § 27 StGB

3 Notwehr, Nothilfe und Waffeneinsatz (§§ 32, 33 StGB)

Notwehr rechtfertigt die erforderliche und gebotene Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs auf dich oder einen anderen (Nothilfe). Für den Einsatz von Waffen gelten keine Sonderrechte, sondern dieselben Grenzen – nur besonders streng. Kaum ein Thema wird in der Prüfung häufiger abgefragt.

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4 Rechtfertigender und entschuldigender Notstand (§§ 34, 35 StGB)

Notstand greift, wenn eine Gefahr nicht von einem menschlichen Angriff ausgeht oder wenn du zur Abwehr in Rechte Unbeteiligter eingreifen musst. Der rechtfertigende Notstand verlangt eine klare Interessenabwägung, der entschuldigende Notstand schützt nur die höchstpersönlichen Güter.

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5 Tötungs- und Körperverletzungsdelikte, unterlassene Hilfeleistung

Körperverletzungen sind im Sicherheitsdienst das häufigste Risiko – auf beiden Seiten. Du musst die Stufen von der einfachen bis zur schweren Körperverletzung, die Antragsregeln und deine Hilfspflicht nach § 323c StGB sicher unterscheiden.

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6 Diebstahl, Unterschlagung und Sachbeschädigung

Ladendiebstahl, Einbruch und Vandalismus gehören zum Alltag im Objektschutz und Handel. Entscheidend ist, ob eine Wegnahme vorliegt, welche Qualifikation greift und ob die Tat nur auf Antrag verfolgt wird.

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7 Raub, räuberische Delikte, Betrug, Hehlerei und Leistungserschleichung

Sobald Gewalt gegen Personen ins Spiel kommt, wird aus einem Diebstahl schnell ein Verbrechen. Daneben musst du Vermögensdelikte ohne Wegnahme kennen, die im Handel und bei Veranstaltungen typisch sind.

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8 Hausfriedensbruch, Nötigung, Freiheitsberaubung, Ehrdelikte und öffentliche Ordnung

Diese Tatbestände betreffen dich doppelt: Störer können sie begehen, aber auch Sicherheitskräfte, die ihre Befugnisse überschreiten. Das Hausrecht erlaubt dir, jemanden hinauszuweisen – nicht, ihn einzusperren, zu bedrohen oder dich als Polizist auszugeben.

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9 Strafverfahren: Anzeige, Strafantrag, Zeugen und Tatortsicherung

Im Strafverfahren bist du meist Anzeigeerstatter, Zeuge oder derjenige, der den Tatort bis zum Eintreffen der Polizei sichert. Prüfungsrelevant sind vor allem der Unterschied zwischen Anzeige und Antrag, die Dreimonatsfrist und deine Rechte als Zeuge.

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10 Vorläufige Festnahme und Identitätsfeststellung (§§ 127, 163b StPO)

Das Festnahmerecht ist ein Jedermannsrecht und kein Sonderrecht des Sicherheitsgewerbes. Wer es überschreitet, riskiert selbst eine Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung, Nötigung oder Körperverletzung – deshalb wird es in jeder Prüfung abgefragt.

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11 Waffenrecht: Waffenbegriff, Umgang, Waffenarten und Munition

Das Waffengesetz arbeitet mit genau definierten Begriffen. Wer Erwerben, Besitzen, Führen, zugriffsbereit und schussbereit sicher unterscheidet, löst einen Großteil der Waffenrechtsfragen schon über die Begriffe.

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12 Waffenrecht: Verbotene Gegenstände, Anscheinswaffen und Führverbote

Mit verbotenen Waffen ist jeder Umgang untersagt, andere Gegenstände dürfen zwar besessen, aber nicht überall geführt werden. Für den Dienst heißt das: Schlagring und Butterflymesser nie, Einhandmesser und Schlagstock nur bei berechtigtem Interesse und nie bei öffentlichen Veranstaltungen.

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13 Waffenrecht: Erlaubnisse, Voraussetzungen und erlaubnisfreie Waffen

Für Erwerb und Besitz brauchst du eine Waffenbesitzkarte, für das Führen einen Waffenschein – und jede Erlaubnis setzt Alter, Zuverlässigkeit, Eignung, Sachkunde und Bedürfnis voraus. Im Bewachungsgewerbe gilt § 28 WaffG; die Sachkunde nach § 34a GewO ersetzt keine waffenrechtliche Erlaubnis.

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14 Waffenrecht: Anzeige-, Überlassungs-, Transport- und Aufbewahrungspflichten

Wer Waffen besitzt, muss Erwerb, Überlassung und Verlust fristgerecht melden, darf Waffen nur Berechtigten überlassen und muss sie so transportieren und aufbewahren, dass Unbefugte keinen Zugriff haben. Verstöße kosten in der Regel die Zuverlässigkeit.

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