5.1 DGUV Vorschrift 23 im Überblick
Kurz erklärt
Die DGUV Vorschrift 23 ist die Unfallverhütungsvorschrift für Wach- und Sicherheitsdienste. Zusammen mit dem Arbeitsschutzgesetz und der DGUV Vorschrift 1 legt sie fest, welche Pflichten Unternehmer und Beschäftigte für einen sicheren Dienst haben.
Wichtige Punkte
- Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Sicherheitsdienste ist die Berufsgenossenschaft (VBG).
- Unternehmer: Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Ausrüstung, geeignetes Personal.
- Beschäftigte: Weisungen befolgen, Schutzausrüstung benutzen, Mängel melden.
- Alkohol und andere berauschende Mittel sind im Dienst tabu.
- Arbeitsunfälle und Wegeunfälle sind gesetzlich versichert (SGB VII).
Lernziele
- Du kennst die Stellung der DGUV Vorschrift 23 im Arbeitsschutzsystem.
- Du kannst die wichtigsten Pflichten des Unternehmers benennen.
- Du kennst deine eigenen Pflichten als Beschäftigter.
- Du weißt, was im Fall eines Arbeitsunfalls zu tun ist.
Das Arbeitsschutzsystem in Deutschland
Der Arbeitsschutz ruht auf zwei Säulen: dem staatlichen Recht (z. B. Arbeitsschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz) und dem autonomen Recht der Unfallversicherungsträger, den Unfallverhütungsvorschriften (UVV). Für das Bewachungsgewerbe ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) zuständig. Ihre Unfallverhütungsvorschriften sind für Unternehmer und Versicherte verbindlich.
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ gilt für alle Branchen.
- DGUV Vorschrift 23 „Wach- und Sicherheitsdienste“ ergänzt sie um die besonderen Gefahren im Bewachungsgewerbe.
Pflichten des Unternehmers
Nach dem Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen beurteilen (Gefährdungsbeurteilung, § 5 ArbSchG), daraus Schutzmaßnahmen ableiten und die Beschäftigten unterweisen (§ 12 ArbSchG). Die DGUV Vorschrift 1 verlangt eine Unterweisung mindestens einmal jährlich. Aus der DGUV Vorschrift 23 ergeben sich zusätzlich typische Pflichten:
- Nur Personen einsetzen, die für die Aufgabe geeignet und befähigt sind.
- Dienstanweisungen erstellen, die auch die Gefahren des konkreten Objekts berücksichtigen, und die Beschäftigten vor dem ersten Einsatz in das Objekt einweisen.
- Geeignete Ausrüstung zur Verfügung stellen, z. B. Lampe, Kommunikationsmittel, Wetterschutz- und Warnkleidung, bei Bedarf persönliche Schutzausrüstung.
- Bei gefährlicher Alleinarbeit eine wirksame Überwachung sicherstellen, z. B. durch regelmäßige Kontrollmeldungen oder Personen-Notsignal-Geräte.
- Sicherheitsanforderungen beim Einsatz von Diensthunden und Schusswaffen einhalten – etwa nur geprüfte Hunde mit befähigten Hundeführern und regelmäßige Schießübungen.
- Die Einhaltung der Vorschriften kontrollieren.
Pflichten der Beschäftigten
Auch du trägst Verantwortung. Nach § 15 und § 16 ArbSchG sowie der DGUV Vorschrift 1 musst du
- für deine Sicherheit und Gesundheit und die der anderen Personen sorgen, die von deinem Handeln betroffen sind,
- Weisungen und Dienstanweisungen befolgen,
- Schutzausrüstung bestimmungsgemäß benutzen,
- festgestellte Mängel und Gefahren unverzüglich melden, z. B. defekte Beleuchtung, beschädigte Geländer, fehlende Feuerlöscher.
Alkohol und berauschende Mittel
Wach- und Sicherheitsdienste erfordern volle Aufmerksamkeit. Du darfst dich durch Alkohol, Drogen oder andere berauschende Mittel nicht in einen Zustand versetzen, durch den du dich oder andere gefährdest. Im Wach- und Sicherheitsdienst gilt deshalb ein striktes Alkoholverbot während des Dienstes; auch vor Dienstbeginn darfst du nichts zu dir nehmen, was dich im Dienst beeinträchtigt. Medikamente, die die Reaktionsfähigkeit einschränken, sprichst du mit Arzt und Vorgesetzten ab.
Arbeitsunfall und Wegeunfall
Beschäftigte sind in der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) versichert. Versichert sind Arbeitsunfälle und Wegeunfälle auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 8 SGB VII). Nach einem Unfall gilt:
- Erste Hilfe leisten bzw. in Anspruch nehmen.
- Den Vorgesetzten informieren.
- Bei Arbeitsunfähigkeit oder Behandlungsbedürftigkeit einen Durchgangsarzt (D-Arzt) aufsuchen.
- Jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentieren, etwa im Verbandbuch.
Der Unternehmer muss einen Unfall der Berufsgenossenschaft anzeigen, wenn die versicherte Person mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist oder stirbt (§ 193 SGB VII).
Typische Prüfungsfallen
- UVV sind verbindlich – sie sind keine bloßen Empfehlungen.
- Auch Beschäftigte haben Pflichten, nicht nur der Unternehmer.
- Wegeunfall: Versichert ist der direkte Weg; private Umwege sind grundsätzlich nicht geschützt.
- Kleine Verletzungen gehören trotzdem ins Verbandbuch – sie können später als Nachweis wichtig sein.
Praxisbeispiel
Bei ihrem Kontrollgang auf einem Werksgelände stellt Sicherheitsmitarbeiterin Olga fest, dass die Beleuchtung an einer Treppe zur Tiefgarage ausgefallen ist. Sie meldet den Mangel sofort über Funk an die Einsatzleitung, trägt ihn ins Wachbuch ein und nutzt bis zur Reparatur ihre Taschenlampe. Damit erfüllt sie ihre Pflicht nach § 16 ArbSchG, Gefahren unverzüglich zu melden, und schützt sich und andere vor Stürzen.
MerksatzDer Unternehmer muss für Sicherheit sorgen – du musst mitmachen, melden und nüchtern bleiben.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Stand: 10/2026 · Fehler entdeckt? Nutze „Fehler melden“ unten.