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4.8 Straftaten gegen Freiheit, Ehre und öffentliche Ordnung

Kurz erklärt

Beim Einlass, beim Hausverweis oder bei Großveranstaltungen bewegst du dich oft nah an Tatbeständen wie Nötigung, Freiheitsberaubung oder Beleidigung – auf beiden Seiten. Du lernst außerdem, wann Hausfriedensbruch und Landfriedensbruch vorliegen, warum die §§ 113 und 114 StGB dich im normalen Dienst nicht schützen und was beim Missbrauch von Notrufen gilt.

Wichtige Punkte

  • Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) ist Antragsdelikt; schwerer Hausfriedensbruch (§ 124 StGB) setzt eine gewaltbereite Menschenmenge voraus.
  • Üble Nachrede: nicht erweislich wahre Tatsache; Verleumdung: wider besseres Wissen unwahre Tatsache.
  • Nötigung ist nur rechtswidrig, wenn Mittel und Zweck verwerflich verknüpft sind (§ 240 Abs. 2 StGB).
  • §§ 113, 114 StGB schützen Vollstreckungsbeamte – private Sicherheitskräfte fallen im normalen Dienst nicht darunter.
  • Missbrauch von Notrufen und das Unbrauchbarmachen von Rettungsgeräten sind strafbar (§ 145 StGB).

Lernziele

  • Du unterscheidest einfachen und schweren Hausfriedensbruch sowie Landfriedensbruch.
  • Du grenzt Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung voneinander ab.
  • Du erkennst, wann eigenes Handeln als Nötigung, Freiheitsberaubung oder Bedrohung strafbar sein kann.
  • Du weißt, warum Sicherheitskräfte keine Vollstreckungsbeamten im Sinne der §§ 113, 114 StGB sind.

Hausfriedensbruch und Landfriedensbruch

Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) hat zwei Varianten: Der Täter dringt widerrechtlich ein – etwa über den Zaun eines umfriedeten Geländes oder trotz eines wirksamen Hausverbots – oder er verweilt ohne Befugnis und entfernt sich auf Aufforderung des Berechtigten nicht. Berechtigt ist der Hausrechtsinhaber oder die von ihm beauftragte Person, also auch du im Rahmen deines Auftrags. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Schwerer Hausfriedensbruch (§ 124 StGB) liegt vor, wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet, um mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen zu begehen, und widerrechtlich eindringt. Bestraft wird jeder, der daran teilnimmt; ein Strafantrag ist nicht nötig.

Landfriedensbruch (§ 125 StGB) begeht, wer sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder an Bedrohungen beteiligt, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden. Typisch sind Ausschreitungen bei Fußballspielen oder Demonstrationen.

Amtsanmaßung und Uniformen

Wer sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, macht sich nach § 132 StGB strafbar. Ergänzend verbietet § 132a StGB unter anderem das unbefugte Tragen von Uniformen und Amtsabzeichen sowie von solchen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. Deine Dienstkleidung darf daher nicht wie eine Polizeiuniform wirken.

Beleidigungsdelikte – §§ 185 bis 187 StGB

  • Beleidigung (§ 185): Kundgabe von Missachtung, z. B. durch Schimpfwörter, abwertende Werturteile oder Gesten.
  • Üble Nachrede (§ 186): Behaupten oder Verbreiten einer ehrenrührigen Tatsache über einen anderen, die nicht erweislich wahr ist.
  • Verleumdung (§ 187): Behaupten oder Verbreiten einer ehrenrührigen Tatsache wider besseres Wissen, der Täter weiß also, dass sie unwahr ist.

Beleidigungsdelikte werden grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt (§ 194 StGB). Für dich gilt auch umgekehrt: Wer einen Kunden vor anderen lautstark als „Dieb“ bezeichnet, ohne sich sicher zu sein, riskiert selbst eine Strafbarkeit. Bleib sachlich und sprich Verdachtsfälle diskret an.

Straftaten gegen die persönliche Freiheit

  • Freiheitsberaubung (§ 239): Einsperren oder auf andere Weise der Freiheit berauben, schon bei kurzer, nicht ganz unerheblicher Dauer. Ohne Festnahmerecht ist auch das Versperren des Ausgangs eine Freiheitsberaubung.
  • Nötigung (§ 240): Zwingen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel. Rechtswidrig ist das nur, wenn die Verbindung von Mittel und Zweck verwerflich ist. Der Hinweis „Ohne Taschenkontrolle kein Einlass“ ist zulässig, das gewaltsame Öffnen der Tasche nicht.
  • Bedrohung (§ 241): Bedrohen eines Menschen mit einer rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder eine Sache von bedeutendem Wert; die Drohung mit einem Verbrechen wird härter bestraft.

Abgrenzung: §§ 113, 114 StGB gelten nicht für dich

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) und der tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) schützen Amtsträger und Soldaten, die Gesetze, Urteile oder Verfügungen vollstrecken, sowie über § 115 StGB z. B. Rettungskräfte und Feuerwehr. Private Sicherheitskräfte haben keine hoheitlichen Befugnisse und fallen bei ihrer gewöhnlichen Tätigkeit nicht darunter. Wird ein Kollege bei einem Hausverweis geschlagen, ist das eine Körperverletzung, kein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.

Missbrauch von Notrufen – § 145 StGB

Strafbar ist, wer absichtlich oder wissentlich Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalls oder einer gemeinen Gefahr Hilfe nötig sei. Ebenso strafbar ist es, Warnzeichen, Schutzvorrichtungen oder Rettungsgeräte wie Feuerlöscher zu beseitigen oder unbrauchbar zu machen. Wer mit einer erfundenen Bombe droht, kann sich zusätzlich nach § 126 StGB (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten) strafbar machen.

Typische Prüfungsfallen

  • Üble Nachrede vs. Verleumdung: Entscheidend ist, ob der Täter die Unwahrheit kennt.
  • Nicht jede Drohung ist Nötigung: Die Ankündigung, die Polizei zu rufen, ist bei einem Diebstahl nicht verwerflich.
  • Keine Vollstreckungsbeamten: Angriffe auf Sicherheitskräfte sind Körperverletzungsdelikte, nicht § 113 oder § 114 StGB.
  • Schwerer Hausfriedensbruch verlangt eine gewaltbereite Menschenmenge, eine einzelne Person reicht nicht.

Praxisbeispiel

Bei einem Konzert verweigert ein Besucher die Taschenkontrolle. Ordner Marco sagt ruhig: „Dann kann ich Sie leider nicht hineinlassen, das ist Bedingung des Veranstalters.“ Das ist zulässig, weil Marco nur das Hausrecht durchsetzt. Würde er dem Besucher die Tasche entreißen und sie gegen seinen Willen öffnen, käme eine Nötigung in Betracht. Als der Besucher Marco daraufhin beschimpft und schubst, liegen Beleidigung und Körperverletzung vor – aber kein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, denn Marco ist kein Amtsträger.

MerksatzWahrheit unklar = üble Nachrede, Lüge mit Wissen = Verleumdung – und Ordner sind keine Vollstreckungsbeamten.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Stand: 10/2026 · Fehler entdeckt? Nutze „Fehler melden“ unten.

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