4.1 Aufbau einer Straftat
Kurz erklärt
Eine Straftat liegt nur vor, wenn eine Handlung tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft ist. Wer diesen dreistufigen Aufbau beherrscht, kann fast jeden Prüfungsfall im Strafrecht sauber lösen.
Wichtige Punkte
- Tatbestand – Rechtswidrigkeit – Schuld.
- Strafbar ist grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln, Fahrlässigkeit nur bei ausdrücklicher Anordnung (§ 15 StGB).
- Kinder unter 14 Jahren sind schuldunfähig (§ 19 StGB).
- Verbrechen: Mindeststrafe ein Jahr; Vergehen: geringere Mindeststrafe oder Geldstrafe (§ 12 StGB).
- Wachpersonen können als Garanten durch Unterlassen strafbar sein (§ 13 StGB).
Lernziele
- Du kannst den dreistufigen Aufbau einer Straftat erklären.
- Du unterscheidest Vorsatz und Fahrlässigkeit.
- Du grenzt Verbrechen und Vergehen sowie Offizial- und Antragsdelikte ab.
- Du weißt, wann man sich durch Unterlassen strafbar macht.
Kein Strafe ohne Gesetz
Nach Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Was nicht im Gesetz steht, ist nicht strafbar – egal wie unmoralisch es erscheint.
Der dreistufige Aufbau
1. Tatbestandsmäßigkeit
Zuerst prüfst du, ob die Handlung alle Merkmale eines Straftatbestands erfüllt.
- Objektiver Tatbestand: die äußeren Merkmale, z. B. bei § 242 StGB: fremde bewegliche Sache, Wegnahme.
- Subjektiver Tatbestand: die innere Seite, vor allem der Vorsatz – das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Manche Delikte verlangen zusätzliche Absichten, z. B. die Zueignungsabsicht beim Diebstahl.
Nach § 15 StGB ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln nicht ausdrücklich mit Strafe bedroht. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, obwohl er den Erfolg hätte vorhersehen und vermeiden können. Beispiele für Fahrlässigkeitsdelikte: fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), fahrlässige Tötung (§ 222 StGB).
2. Rechtswidrigkeit
Die Tatbestandsmäßigkeit „indiziert“ die Rechtswidrigkeit. Die Tat ist aber nicht rechtswidrig, wenn ein Rechtfertigungsgrund eingreift, etwa Notwehr (§ 32 StGB), rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB), vorläufige Festnahme (§ 127 Abs. 1 StPO), Selbsthilfe und Besitzschutz aus dem BGB oder eine wirksame Einwilligung.
3. Schuld
Schuld bedeutet persönliche Vorwerfbarkeit. Sie fehlt zum Beispiel bei
- Kindern unter 14 Jahren (§ 19 StGB),
- Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (§ 20 StGB),
- Entschuldigungsgründen wie dem entschuldigenden Notstand (§ 35 StGB) oder dem Notwehrexzess (§ 33 StGB).
Jugendliche (14 bis 17 Jahre) sind bedingt strafmündig; für sie gilt das Jugendgerichtsgesetz.
Verbrechen und Vergehen – § 12 StGB
- Verbrechen sind Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind (z. B. Raub, § 249 StGB).
- Vergehen sind Taten mit geringerer Mindeststrafe oder Geldstrafe (z. B. Diebstahl, § 242 StGB; Körperverletzung, § 223 StGB).
Bedeutung: Der Versuch eines Verbrechens ist immer strafbar, der Versuch eines Vergehens nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB).
Offizialdelikt und Antragsdelikt
Die meisten Straftaten sind Offizialdelikte: Polizei und Staatsanwaltschaft müssen von Amts wegen ermitteln, sobald sie davon erfahren. Bei Antragsdelikten wird die Tat nur auf Strafantrag des Verletzten verfolgt, z. B. Hausfriedensbruch (§ 123 StGB). Die Antragsfrist beträgt drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter (§ 77b StGB). Bei einigen Delikten – etwa einfacher Körperverletzung oder Diebstahl geringwertiger Sachen – kann die Staatsanwaltschaft auch ohne Antrag einschreiten, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse bejaht.
Begehen durch Unterlassen – § 13 StGB
Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, ist strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat (Garantenstellung). Eine Wachperson übernimmt durch ihren Vertrag Schutzpflichten für das bewachte Objekt. Schaut sie bei einem Einbruch bewusst weg, kann sie sich wegen Beihilfe durch Unterlassen strafbar machen. Unabhängig davon ist jeder zur Hilfe bei Unglücksfällen verpflichtet, soweit es zumutbar ist (§ 323c StGB, unterlassene Hilfeleistung).
Typische Prüfungsfallen
- Reihenfolge: Tatbestand – Rechtswidrigkeit – Schuld; Notwehr gehört zur Rechtswidrigkeit, § 33 und § 35 StGB zur Schuld.
- Diebstahl ist ein Vergehen, Raub ein Verbrechen.
- Kinder können rechtswidrig handeln, sind aber schuldunfähig.
- Antragsfrist: drei Monate, nicht drei Wochen.
Praxisbeispiel
Wachmann Erik sieht auf dem Monitor, wie zwei Personen nachts den Zaun des von ihm bewachten Lagers aufschneiden. Er ist müde und denkt, die Polizei werde schon von allein vorbeikommen, und unternimmt nichts. Da Erik vertraglich zum Schutz des Lagers verpflichtet ist, hat er eine Garantenstellung. Richtig wäre gewesen, sofort nach Alarmplan die Polizei und die Einsatzleitung zu verständigen; durch sein bewusstes Untätigbleiben riskiert er eine Strafbarkeit durch Unterlassen.
MerksatzErst Tatbestand, dann Rechtswidrigkeit, dann Schuld – fehlt eine Stufe, gibt es keine Strafe.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Stand: 10/2026 · Fehler entdeckt? Nutze „Fehler melden“ unten.