4.6 Straftaten gegen Leben und körperliche Unversehrtheit
Kurz erklärt
Tötungs- und Körperverletzungsdelikte begegnen dir im Sicherheitsdienst als Opfer, als Zeuge – und manchmal als Beschuldigter, wenn ein Einsatz aus dem Ruder läuft. Du lernst die wichtigsten Tatbestände von der einfachen über die gefährliche bis zur schweren Körperverletzung kennen und weißt, wann ein Strafantrag nötig ist.
Wichtige Punkte
- Mord = Totschlag + mindestens ein Mordmerkmal (§ 211 StGB); beide sind Verbrechen.
- Körperverletzung (§ 223 StGB): körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung; der Versuch ist strafbar.
- Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) z. B. mit gefährlichem Werkzeug oder gemeinschaftlich – Offizialdelikt.
- Einfache und fahrlässige Körperverletzung sind relative Antragsdelikte (§ 230 StGB).
- Bei einer Schlägerei ist nicht strafbar, wer ohne Vorwurf beteiligt war, z. B. nur getrennt oder abgewehrt hat (§ 231 Abs. 2 StGB).
Lernziele
- Du grenzt Mord und Totschlag in Grundzügen voneinander ab.
- Du unterscheidest einfache, gefährliche und schwere Körperverletzung.
- Du weißt, welche Körperverletzungsdelikte nur auf Strafantrag verfolgt werden (§ 230 StGB).
- Du kennst die Voraussetzungen der Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB) und der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB).
Warum dieses Thema für dich wichtig ist
Im Sicherheitsdienst geht es oft um körperliche Auseinandersetzungen: Du trennst Streitende, hältst einen Dieb fest oder wirst selbst angegriffen. Wer die Grenzen der Körperverletzungsdelikte kennt, kann Situationen richtig einschätzen und vermeidet, selbst zum Beschuldigten zu werden.
Tötungsdelikte im Überblick
- Totschlag (§ 212 StGB): Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne Mörder zu sein, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
- Mord (§ 211 StGB): Hier kommt mindestens ein Mordmerkmal hinzu, z. B. Mordlust, Habgier, sonstige niedrige Beweggründe, Heimtücke, Grausamkeit, gemeingefährliche Mittel oder die Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Die Strafe ist lebenslange Freiheitsstrafe.
- Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB): Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Für dich besonders relevant: Wer einen Festgehaltenen längere Zeit in Bauchlage mit dem Körpergewicht fixiert, riskiert einen lagebedingten Erstickungstod. Neben einer Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung kommt dann auch Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) in Betracht.
Körperverletzung – § 223 StGB
Strafbar ist, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt.
- Körperliche Misshandlung: eine üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt, z. B. Ohrfeige, kräftiger Stoß.
- Gesundheitsschädigung: das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustands, z. B. Prellung, Wunde, Atemnot durch Reizgas.
Strafe: bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe. Auch der Versuch ist strafbar.
Gefährliche Körperverletzung – § 224 StGB
Die Körperverletzung wird zur gefährlichen Körperverletzung, wenn sie begangen wird
- durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
- mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
- mittels eines hinterlistigen Überfalls,
- mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
- mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung.
Strafe: sechs Monate bis zehn Jahre. Ein gefährliches Werkzeug kann auch ein Alltagsgegenstand sein, etwa eine schwere Stabtaschenlampe, eine Glasflasche oder ein Tritt mit festem Schuhwerk gegen den Kopf. „Gemeinschaftlich“ bedeutet, dass mindestens zwei Personen am Tatort zusammenwirken – zum Beispiel zwei Türsteher, die gemeinsam auf einen Gast einschlagen.
Schwere Körperverletzung – § 226 StGB
Hat die Tat besonders schwere Folgen, etwa den Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder beiden Augen, des Gehörs oder des Sprechvermögens, den Verlust oder die dauernde Unbrauchbarkeit eines wichtigen Körperglieds oder eine dauernde erhebliche Entstellung, droht Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Die schwere Körperverletzung ist damit ein Verbrechen.
Fahrlässige Körperverletzung und Strafantrag
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird nach § 229 StGB mit bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nach § 230 StGB werden die einfache vorsätzliche (§ 223) und die fahrlässige Körperverletzung (§ 229) nur auf Antrag verfolgt – es sei denn, die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten für geboten. Gefährliche und schwere Körperverletzung sind dagegen Offizialdelikte.
Beteiligung an einer Schlägerei – § 231 StGB
Eine Schlägerei ist eine tätliche Auseinandersetzung, an der mindestens drei Personen aktiv beteiligt sind. Wer sich daran beteiligt, wird bestraft, wenn durch die Schlägerei der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung verursacht worden ist – auch wenn sich nicht klären lässt, wer die Folge herbeigeführt hat. Nicht strafbar ist, wer beteiligt war, ohne dass es ihm vorzuwerfen ist (§ 231 Abs. 2 StGB), etwa wer nur trennt, schlichtet oder sich verteidigt.
Unterlassene Hilfeleistung – § 323c StGB
Wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not keine Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und zumutbar ist, macht sich strafbar. Zumutbar ist Hilfe insbesondere dann nicht, wenn du dich dadurch erheblich selbst gefährden würdest. Seit 2017 ist nach § 323c Abs. 2 StGB auch strafbar, wer Personen behindert, die einem Dritten Hilfe leisten oder leisten wollen – etwa Schaulustige, die den Rettungsdienst blockieren.
Typische Prüfungsfallen
- § 224 ist kein Antragsdelikt: Nur §§ 223 und 229 fallen unter § 230 StGB.
- Gefährliches Werkzeug: Es kommt auf die konkrete Verwendung an, nicht darauf, ob der Gegenstand eine Waffe im Sinne des WaffG ist.
- Schwere Körperverletzung (§ 226) ist ein Verbrechen, die gefährliche Körperverletzung (§ 224) ein Vergehen.
- Schlichter bleiben bei § 231 straffrei, wenn sie nur trennen und abwehren.
- Garant oder Jedermann: § 323c trifft jeden; wer eine Garantenstellung hat, haftet bei Untätigkeit sogar für den Erfolg selbst (§ 13 StGB).
Praxisbeispiel
In einer Bar geraten vier Gäste aneinander. Türsteherin Sara geht dazwischen, zieht zwei Männer auseinander und wehrt einen Schlag mit dem Unterarm ab. Ein Gast bricht später mit einem schweren Schädel-Hirn-Trauma zusammen, wer ihn getroffen hat, bleibt unklar. Die übrigen Kontrahenten können wegen Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB) belangt werden. Sara dagegen hat nur getrennt und abgewehrt; ihr ist die Beteiligung nicht vorzuwerfen, sodass sie nach § 231 Abs. 2 StGB straffrei bleibt.
MerksatzEinfach und fahrlässig: Antrag nötig – gefährlich und schwer: Staat ermittelt immer.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Stand: 10/2026 · Fehler entdeckt? Nutze „Fehler melden“ unten.