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4.2 Notwehr und Notstand im StGB

Kurz erklärt

Notwehr und rechtfertigender Notstand machen eine Tat rechtmäßig, Notwehrexzess und entschuldigender Notstand lassen nur die Schuld entfallen. Diese Unterschiede gehören zu den wichtigsten Prüfungsthemen überhaupt.

Wichtige Punkte

  • Notwehr: gegenwärtiger rechtswidriger Angriff, erforderliche und gebotene Verteidigung.
  • Nothilfe = Notwehr zugunsten eines anderen.
  • § 33 StGB: Überschreitung aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken wird nicht bestraft.
  • § 34 StGB: geschütztes Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen.
  • § 35 StGB: Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit – nur Entschuldigung, keine Rechtfertigung.

Lernziele

  • Du prüfst die Notwehr nach § 32 StGB in allen Schritten.
  • Du kennst die Einschränkungen der Gebotenheit.
  • Du grenzt § 33, § 34 und § 35 StGB voneinander ab.
  • Du erkennst die Nothilfe als Unterfall der Notwehr.

Notwehr – § 32 StGB

Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Verteidigst du einen anderen, spricht man von Nothilfe.

Notwehrlage

  • Angriff: jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter – Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Besitz, Hausrecht.
  • Gegenwärtig: Der Angriff steht unmittelbar bevor, findet gerade statt oder dauert noch an. Ein beendeter Angriff berechtigt nicht mehr zur Notwehr; „Rache“ ist keine Notwehr.
  • Rechtswidrig: Der Angreifer darf selbst nicht gerechtfertigt sein. Gegen eine rechtmäßige Festnahme durch die Polizei gibt es keine Notwehr.

Notwehrhandlung

  • Erforderlich ist die Verteidigung, die den Angriff sofort und sicher beendet und unter mehreren gleich wirksamen Mitteln das mildeste ist. Eine Pflicht zur Flucht besteht grundsätzlich nicht.
  • Geboten: Die Verteidigung darf nicht rechtsmissbräuchlich sein. Eingeschränkt ist das Notwehrrecht vor allem bei Angriffen von Kindern, erkennbar schuldlos Handelnden (z. B. stark Betrunkenen, psychisch Kranken), bei einem krassen Missverhältnis zwischen geschütztem und verletztem Gut und bei einer selbst provozierten Notwehrlage. Hier gilt: ausweichen, Schutzwehr vor Trutzwehr.
  • Verteidigungswille: Du musst handeln, um den Angriff abzuwehren.

Notwehrexzess – § 33 StGB

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. Die Tat bleibt rechtswidrig, aber die Schuld entfällt. Wichtig: Nur diese „schwachen“ Affekte zählen. Wer aus Wut, Hass oder Rachsucht zu weit geht, kann sich nicht auf § 33 StGB berufen.

Rechtfertigender Notstand – § 34 StGB

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für ein Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt und die Tat ein angemessenes Mittel ist. Anders als bei der Notwehr muss die Gefahr nicht von einem Angreifer ausgehen. Beispiel: Du brichst eine Tür auf, um eine bewusstlose Person aus einem verrauchten Raum zu retten.

Entschuldigender Notstand – § 35 StGB

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Das gilt nicht, wenn ihm zuzumuten war, die Gefahr hinzunehmen – etwa weil er sie selbst verursacht hat oder in einem besonderen Rechtsverhältnis steht. Die Tat bleibt rechtswidrig.

Überblick

  • § 32 StGB Notwehr – Rechtfertigung
  • § 34 StGB rechtfertigender Notstand – Rechtfertigung
  • § 33 StGB Notwehrexzess – Entschuldigung
  • § 35 StGB entschuldigender Notstand – Entschuldigung

Typische Prüfungsfallen

  • Keine Güterabwägung bei § 32: Grundsätzlich darfst du auch Sachwerte verteidigen – Grenze ist das krasse Missverhältnis.
  • Beendeter Angriff: Schlägst du dem fliehenden Angreifer hinterher, ist das keine Notwehr mehr.
  • Wut ist kein Schrecken: § 33 StGB greift nur bei Verwirrung, Furcht oder Schrecken.
  • „Wesentlich überwiegt“ ist das Kennwort für § 34 StGB.

Praxisbeispiel

Ein stark betrunkener Gast schwankt am Ausgang einer Bar auf Türsteherin Mia zu und schlägt unkoordiniert nach ihr. Mia darf sich wehren, denn es liegt ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vor. Da der Angreifer erkennbar alkoholisiert ist, ist ihr Notwehrrecht eingeschränkt: Sie weicht aus, hält Abstand und wehrt die Schläge nur ab, statt selbst hart zurückzuschlagen. Erst wenn das nicht hilft, darf sie ihn mit dem mildesten wirksamen Mittel festhalten.

MerksatzNotwehr und § 34 rechtfertigen die Tat, Exzess und § 35 entschuldigen nur den Täter.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Stand: 10/2026 · Fehler entdeckt? Nutze „Fehler melden“ unten.

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