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4.5 Umgang mit Waffen

Kurz erklärt

Das Waffengesetz unterscheidet zwischen Erwerb, Besitz und Führen von Waffen und knüpft jedes davon an eigene Erlaubnisse. Im Bewachungsgewerbe gelten zusätzliche Regeln: Waffen dürfen nur mit Zustimmung des Arbeitgebers geführt werden, und jeder Gebrauch ist meldepflichtig.

Wichtige Punkte

  • Waffen sind u. a. Schusswaffen und tragbare Gegenstände wie Hieb- und Stoßwaffen (§ 1 WaffG).
  • Waffenbesitzkarte = Erlaubnis zu Erwerb und Besitz; Waffenschein = Erlaubnis zum Führen (§ 10 WaffG).
  • Führen = tatsächliche Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums.
  • Bewachungsunternehmen brauchen ein besonderes Bedürfnis (§ 28 WaffG).
  • Waffengebrauch ist ultima ratio und muss sofort gemeldet werden (§ 21 BewachV).

Lernziele

  • Du kennst die Grundbegriffe des Waffengesetzes.
  • Du unterscheidest Waffenbesitzkarte, Waffenschein und Kleinen Waffenschein.
  • Du kennst die besonderen Regeln für Bewachungsunternehmen.
  • Du weißt, dass auch beim Waffeneinsatz die Notwehrregeln gelten.

Grundbegriffe des Waffengesetzes

Das Waffengesetz (WaffG) regelt den Umgang mit Waffen und Munition. Nach § 1 WaffG sind Waffen insbesondere

  • Schusswaffen und ihnen gleichgestellte Gegenstände sowie
  • tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, z. B. Hieb- und Stoßwaffen wie Schlagstöcke, Schlagringe oder Dolche.

Das Gesetz unterscheidet mehrere Arten des Umgangs. Für dich besonders wichtig:

  • Besitzen: die tatsächliche Gewalt über eine Waffe ausüben.
  • Führen: die tatsächliche Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausüben.

Erlaubnisse

  • Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG): Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe. Sie erlaubt nicht, die Waffe in der Öffentlichkeit zu führen.
  • Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG): Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe. Er wird nur bei besonderer Gefährdung erteilt und ist an Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde und Bedürfnis geknüpft.
  • Kleiner Waffenschein: erforderlich zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit dem Prüfzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB). Der Erwerb solcher Waffen ist ab 18 Jahren erlaubnisfrei, das Führen nicht.

Grundvoraussetzungen jeder Erlaubnis sind u. a. Volljährigkeit, Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG), persönliche Eignung (§ 6 WaffG), Sachkunde und ein Bedürfnis.

Waffen im Bewachungsgewerbe

Für Bewachungsunternehmen enthält § 28 WaffG eine besondere Regel: Ein Bedürfnis für Schusswaffen wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern. Die Waffen gehören dem Unternehmen; die einzelnen Wachpersonen, die sie führen sollen, müssen der Behörde benannt werden und deren Zustimmung erhalten. Nach Dienstende werden die Waffen zurückgegeben und sicher verwahrt.

Ergänzend gilt die BewachV: Eine Wachperson darf eine Waffe nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden führen (Dienstanweisung, § 18 BewachV). Jeder Gebrauch einer Waffe muss unverzüglich gemeldet werden, der Unternehmer zeigt ihn der Behörde an (§ 21 BewachV). Auch die DGUV Vorschrift 23 stellt Anforderungen an den sicheren Umgang mit Schusswaffen und regelmäßige Übungen.

Verbote

Das WaffG enthält verbotene Gegenstände (z. B. Schlagringe, Butterflymesser) und Führverbote, etwa bei öffentlichen Veranstaltungen (§ 42 WaffG) oder für Anscheinswaffen und bestimmte Hieb- und Stoßwaffen und Messer (§ 42a WaffG). Ausnahmen können bei einem berechtigten Interesse, etwa im Zusammenhang mit der Berufsausübung, bestehen. Kläre im Zweifel mit deinem Arbeitgeber, was du im Dienst bei dir tragen darfst.

Waffeneinsatz und Notwehr

Für den Einsatz einer Waffe gelten keine Sonderrechte. Maßstab sind Notwehr und Notstand. Weil Waffen schwere Verletzungen verursachen können, ist ihr Einsatz nur als letztes Mittel zulässig. Soweit möglich musst du den Einsatz vorher androhen, und bei Schusswaffen kommt in der Regel zuerst ein Warnschuss, dann ein Schuss auf weniger gefährliche Körperteile in Betracht – sofern die Lage das zulässt.

Typische Prüfungsfallen

  • Waffenbesitzkarte ≠ Waffenschein: Besitz zu Hause ja, Führen in der Öffentlichkeit nein.
  • Schreckschusspistole: Erwerb ab 18 erlaubnisfrei, Führen nur mit Kleinem Waffenschein.
  • Eigene Waffe im Dienst: nur mit Zustimmung des Arbeitgebers.
  • Festnahme: Schusswaffengebrauch zur Verhinderung der Flucht ist unzulässig.

Praxisbeispiel

Sicherheitsmitarbeiter Daniel besitzt privat eine Schreckschusspistole und einen Kleinen Waffenschein. Er möchte sie für seine Nachtschicht im Revierdienst mitnehmen, weil er sich sicherer fühlt. Das darf er nicht ohne Weiteres: Im Dienst darf er eine Waffe nur mit Zustimmung seines Arbeitgebers führen, und dies muss in der Dienstanweisung geregelt sein. Ohne diese Zustimmung lässt er die Waffe zu Hause und nutzt die vom Arbeitgeber gestellte Ausrüstung.

MerksatzBesitzkarte für zu Hause, Waffenschein zum Führen – und im Dienst nur mit Zustimmung des Arbeitgebers.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Stand: 10/2026 · Fehler entdeckt? Nutze „Fehler melden“ unten.

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